Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0040146
Geschäftszahl
3Ob507/85; 8Ob509/92; 1Ob14/93; 9ObA196/98h; 1Ob183/98p; 6Ob141/99z; 7Ob209/02i; 10ObS314/02b; 8Ob17/04i; 2Ob306/04w; 4Ob151/07w; 7Ob121/10k; 7Ob226/14g
Entscheidungsdatum
10.04.1985
Norm
ZPO §267 Abs1
ZPO §272 A
ZPO §503 C1b
Rechtssatz
Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
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3 Ob 507/85
Entscheidungstext
OGH
10.04.1985
3 Ob 507/85
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8 Ob 509/92
Entscheidungstext
OGH
30.01.1992
8 Ob 509/92
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1 Ob 14/93
Entscheidungstext
OGH
11.05.1993
1 Ob 14/93
nur: Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T1); Veröff: SZ 66/59
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9 ObA 196/98h
Entscheidungstext
OGH
02.09.1998
9 ObA 196/98h
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1 Ob 183/98p
Entscheidungstext
OGH
24.11.1998
1 Ob 183/98p
nur T1
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6 Ob 141/99z
Entscheidungstext
OGH
24.06.1999
6 Ob 141/99z
Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T2)
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7 Ob 209/02i
Entscheidungstext
OGH
25.09.2002
7 Ob 209/02i
Vgl auch; nur T1
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10 ObS 314/02b
Entscheidungstext
OGH
22.10.2002
10 ObS 314/02b
Auch; nur: Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ist im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T3)
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8 Ob 17/04i
Entscheidungstext
OGH
29.03.2004
8 Ob 17/04i
nur: Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T4)
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2 Ob 306/04w
Entscheidungstext
OGH
14.06.2005
2 Ob 306/04w
Vgl auch
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4 Ob 151/07w
Entscheidungstext
OGH
02.10.2007
4 Ob 151/07w
nur T3; Beis wie T2, Beis wie T4
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7 Ob 121/10k
Entscheidungstext
OGH
22.10.2010
7 Ob 121/10k
Auch; Beis wie T2
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7 Ob 226/14g
Entscheidungstext
OGH
02.09.2015
7 Ob 226/14g
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040146
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19850410_OGH0002_0030OB00507_8500000_003