Die Entscheidung über ein vorher unter Anspruchsverzicht zurückgezogenes Klagebegehren ist einer der im § 477 ZPO angeführten Nichtigkeiten gleichzusetzen.Die Entscheidung über ein vorher unter Anspruchsverzicht zurückgezogenes Klagebegehren ist einer der im Paragraph 477, ZPO angeführten Nichtigkeiten gleichzusetzen.