-
3 Ob 374/55
Entscheidungstext
OGH
12.10.1955
3 Ob 374/55
-
3 Ob 543/57
Entscheidungstext
OGH
27.11.1957
3 Ob 543/57
-
7 Ob 205/66
Entscheidungstext
OGH
07.12.1966
7 Ob 205/66
-
6 Ob 339/68
Entscheidungstext
OGH
18.12.1968
6 Ob 339/68
Ähnlich; Beisatz: Ernstliche Behauptung eines Rechtes. (T1) Veröff: QuHGZ 1969,199
-
3 Ob 533/84
Entscheidungstext
OGH
13.06.1984
3 Ob 533/84
Auch; Beis wie T1
-
7 Ob 502/85
Entscheidungstext
OGH
17.01.1985
7 Ob 502/85
Auch; nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. (T2) Veröff: SZ 58/12
-
7 Ob 731/88
Entscheidungstext
OGH
19.01.1989
7 Ob 731/88
nur T2; Veröff: WoBl 1989,76 (Würth)
-
3 Ob 2309/96x
Entscheidungstext
OGH
10.09.1996
3 Ob 2309/96x
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. (T3) Veröff: SZ 69/206
-
1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext
OGH
26.11.1996
1 Ob 2003/96g
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. (T4)
-
8 Ob 41/98g
Entscheidungstext
OGH
25.06.1998
8 Ob 41/98g
Auch
-
7 Ob 133/98d
Entscheidungstext
OGH
15.09.1998
7 Ob 133/98d
nur T4
-
1 Ob 330/97d
Entscheidungstext
OGH
29.09.1998
1 Ob 330/97d
Auch; nur T4; Beisatz: Ist somit eine Vorfrage im Sinne des § 1 Abs 3 FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein. (T5) Veröff: SZ 71/153
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6 Ob 209/00d
Entscheidungstext
OGH
15.03.2001
6 Ob 209/00d
nur T2; Beis wie T1
-
8 Ob 85/03p
Entscheidungstext
OGH
16.10.2003
8 Ob 85/03p
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T6); Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T7)
-
8 Ob 51/03p
Entscheidungstext
OGH
26.02.2004
8 Ob 51/03p
Auch
-
10 Ob 88/04w
Entscheidungstext
OGH
23.05.2005
10 Ob 88/04w
nur T6
-
3 Ob 111/07f
Entscheidungstext
OGH
28.06.2007
3 Ob 111/07f
Auch; nur: Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T8); Beisatz: Hier: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin im fortzusetzenden Abhandlungsverfahren Gelegenheit hat, ihren auf die Ungültigkeit des 2. Testaments und des Schenkungsvertrags gestützten Anspruch auf Eigentumserwerb durchzusetzen. (T9)
-
10 Ob 85/07h
Entscheidungstext
OGH
18.12.2007
10 Ob 85/07h
Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, dh sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. (T10); Beisatz: Ein bloß faktischer Eingriff in ein fremdes Recht ohne Behauptung, ein Recht dazu zu haben, stellt noch keine „Berühmung" dar. (T11)
-
5 Ob 265/07t
Entscheidungstext
OGH
04.03.2008
5 Ob 265/07t
Ähnlich; Beis wie T6
-
4 Ob 19/09m
Entscheidungstext
OGH
24.03.2009
4 Ob 19/09m
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T12)
-
17 Ob 6/10x
Entscheidungstext
OGH
31.08.2010
17 Ob 6/10x
Auch; nur T8; Veröff: SZ 2010/105
-
7 Ob 219/10x
Entscheidungstext
OGH
19.01.2011
7 Ob 219/10x
Auch
-
4 Ob 240/12s
Entscheidungstext
OGH
19.03.2013
4 Ob 240/12s
Vgl auch
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4 Ob 85/13y
Entscheidungstext
OGH
09.07.2013
4 Ob 85/13y
Auch; nur T8; Beis wie T12
-
6 Ob 70/14h
Entscheidungstext
OGH
19.11.2014
6 Ob 70/14h
Auch; nur T4
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8 Ob 62/14x
Entscheidungstext
OGH
24.03.2015
8 Ob 62/14x
-
8 Ob 21/15v
Entscheidungstext
OGH
24.03.2015
8 Ob 21/15v
Auch; nur T4; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird vor allem dann anerkannt, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind. (T13)
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8 Ob 131/17y
Entscheidungstext
OGH
26.01.2018
8 Ob 131/17y
Beis wie T13
-
9 Ob 61/18p
Entscheidungstext
OGH
30.10.2018
9 Ob 61/18p
Auch; Beis ähnlich wie T7
-
8 Ob 137/19h
Entscheidungstext
OGH
24.01.2020
8 Ob 137/19h
Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T14)
Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T15)
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10 Ob 47/20i
Entscheidungstext
OGH
19.01.2021
10 Ob 47/20i
-
2 Ob 173/21m
Entscheidungstext
OGH
25.11.2021
2 Ob 173/21m
Anm: Veröff: SZ 2021/104
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9 Ob 69/21v
Entscheidungstext
OGH
15.12.2021
9 Ob 69/21v
Vgl
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9 Ob 49/22d
Entscheidungstext
OGH
14.07.2022
9 Ob 49/22d
nur T8; nur T10; Beis wie T12; Beis wie T14
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8 Ob 104/24p
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
26.09.2024
8 Ob 104/24p
vgl; Beisatz wie T12
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5 Ob 55/24k
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
30.01.2025
5 Ob 55/24k
nur T4; nur T6; nur T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
Beisatz: Hier: Feststellung Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (T16)
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3 Ob 97/24x
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
17.12.2024
3 Ob 97/24x
Beisatz wie T14
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2 Ob 5/25m
Entscheidungstext
OGH
25.03.2025
2 Ob 5/25m
Beisatz wie T12: Hier: Kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Testaments, wenn der Beklagte gar nicht beabsichtigt, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen, und sich daher keines Rechtes berühmt. (T17)