Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0038475
Geschäftszahl
1Ob30/91; 10Ob519/94; 7Ob556/95; 1Ob2302/96b; 2Ob501/95; 2Ob7/99i; 3Ob181/12g; 7Ob125/16g; 2Ob36/17h
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Norm
ABGB §859
ABGB §867
B-VG Art11
B-VG Art117
B-VG Art118
stmk KanalabgabenG 1955 allg
Rechtssatz
Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch.
Entscheidungstexte
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1 Ob 30/91
Entscheidungstext
OGH
10.07.1991
1 Ob 30/91
Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
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10 Ob 519/94
Entscheidungstext
OGH
06.02.1996
10 Ob 519/94
nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. (T1); Beisatz: Hier: Nö KanalG 1977. (T2) Veröff: SZ 69/25
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7 Ob 556/95
Entscheidungstext
OGH
30.07.1996
7 Ob 556/95
nur T1
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1 Ob 2302/96b
Entscheidungstext
OGH
25.02.1997
1 Ob 2302/96b
nur T1
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2 Ob 501/95
Entscheidungstext
OGH
10.04.1997
2 Ob 501/95
nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B-VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. (T3)
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2 Ob 7/99i
Entscheidungstext
OGH
28.01.1999
2 Ob 7/99i
Vgl; nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. (T4); Beisatz: Hier: Einforderung von "Platzgebühren" für Internatsunterbringung. (T5)
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3 Ob 181/12g
Entscheidungstext
OGH
23.01.2013
3 Ob 181/12g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006. (T6)
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7 Ob 125/16g
Entscheidungstext
OGH
28.09.2016
7 Ob 125/16g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T7)
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2 Ob 36/17h
Entscheidungstext
OGH
27.04.2017
2 Ob 36/17h
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038475
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_004