Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Rechtssatznummer
RS0027367
Geschäftszahl
7Ob540/90; 1Ob2047/96b; 1Ob30/99i; 5Ob23/04z; 7Ob258/05z; 2Ob143/09g; 4Ob114/10h; 1Ob16/17k; 4Ob227/18p
Entscheidungsdatum
22.03.1990
Norm
ABGB §1311 IIa
Rechtssatz
In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". Schutzgesetze haben eine "Verdeutlichungsfunktion".
Entscheidungstexte
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7 Ob 540/90
Entscheidungstext
OGH
22.03.1990
7 Ob 540/90
Veröff: ImmZ 1990,287 = VersR 1991,612
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1 Ob 2047/96b
Entscheidungstext
OGH
22.08.1996
1 Ob 2047/96b
Auch; Veröff: SZ 69/188
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1 Ob 30/99i
Entscheidungstext
OGH
27.08.1999
1 Ob 30/99i
Auch; nur: In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". (T1)
Beisatz: Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus dieser, dass sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB vor. (T2)
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5 Ob 23/04z
Entscheidungstext
OGH
24.02.2004
5 Ob 23/04z
Auch; nur T1; Beisatz: Die RN 211102 und 211130 des Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) betreffend die Ausrüstung von Tankfahrzeugen sind grundsätzlich als Schutznormen zu qualifizieren. (T3)
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7 Ob 258/05z
Entscheidungstext
OGH
08.03.2006
7 Ob 258/05z
Auch
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2 Ob 143/09g
Entscheidungstext
OGH
17.06.2010
2 Ob 143/09g
Vgl; Veröff: SZ 2010/67
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4 Ob 114/10h
Entscheidungstext
OGH
15.12.2010
4 Ob 114/10h
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1 Ob 16/17k
Entscheidungstext
OGH
27.02.2017
1 Ob 16/17k
Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 3 WKG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ‑verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnet. (T4)
Beisatz: Hier: Stilllegung einer Baustelle wegen Anzeige. (T5)
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4 Ob 227/18p
Entscheidungstext
OGH
27.11.2018
4 Ob 227/18p
Auch; Beisatz: Allgemein gehaltene Bestimmungen wie hier ein Verweis auf den einzuhaltenden technischen Sicherheitsstandard, die keine konkreten Verpflichtungen normieren, sind keine Schutzgesetze. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027367
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19900322_OGH0002_0070OB00540_9000000_002