Rechtssatznummer
RS0026997
Geschäftszahl
2Ob152/73; 2Ob127/78; 2Ob14/90; 2Ob205/08y; 2Ob164/17g
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Rechtssatz
Verletzung der Rettungspflicht eines Verletzten durch schuldhafte Lösung seines Dienstverhältnisses, wenn dieser aus diesem Grunde nicht mehr ein gleich hohes Einkommen wie vor dem Unfall erzielen kann.
Entscheidungstexte
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2 Ob 152/73
Entscheidungstext
OGH
22.11.1973
2 Ob 152/73
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2 Ob 127/78
Entscheidungstext
OGH
21.09.1978
2 Ob 127/78
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2 Ob 14/90
Entscheidungstext
OGH
28.02.1990
2 Ob 14/90
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2 Ob 205/08y
Entscheidungstext
OGH
20.05.2009
2 Ob 205/08y
Beisatz: Der Umstand, dass der Geschädigte die von ihm vermisste Anerkennung seines Vorgesetzten, die Zuteilung unqualifizierter Mitarbeiter und ganz allgemein ein (von ihm subjektiv so bewertetes) schlechtes Arbeitsklima als unbefriedigend empfand und in ihm den Wunsch nach beruflicher Veränderung weckte und festigte, machte die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit aber noch nicht unzumutbar. (T1); Beisatz: Die unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit ist etwa (erst) dann überschritten gewesen, wenn aufgrund der als belastend empfundenen Umstände eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Geschädigten entweder bereits eingetreten oder zumindest ernsthaft zu besorgen ist. (T2); Beisatz: Die schuldhafte Verletzung der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht hat zur Folge, dass ihm die bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen sind. (T3)
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2 Ob 164/17g
Entscheidungstext
OGH
22.03.2018
2 Ob 164/17g
Veröff: SZ 2018/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026997
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19731122_OGH0002_0020OB00152_7300000_001