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7 Ob 686/82
Entscheidungstext
OGH
29.07.1982
7 Ob 686/82
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5 Ob 659/83
Entscheidungstext
OGH
27.09.1983
5 Ob 659/83
Beisatz: Die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen. (T1)
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7 Ob 14/97b
Entscheidungstext
OGH
10.02.1998
7 Ob 14/97b
Beis wie T1
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7 Ob 196/99w
Entscheidungstext
OGH
14.07.1999
7 Ob 196/99w
Vgl auch; Beis wie T1
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6 Ob 104/04v
Entscheidungstext
OGH
26.08.2004
6 Ob 104/04v
Vgl
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6 Ob 227/05h
Entscheidungstext
OGH
03.11.2005
6 Ob 227/05h
Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2)
Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)
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2 Ob 282/06v
Entscheidungstext
OGH
24.05.2007
2 Ob 282/06v
Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung (nur) im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu prüfen. (T4)
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2 Ob 283/06s
Entscheidungstext
OGH
27.09.2007
2 Ob 283/06s
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten. (T5)
Veröff: SZ 2007/148
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2 Ob 127/07a
Entscheidungstext
OGH
24.01.2008
2 Ob 127/07a
Beis wie T1; Beis wie T4
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6 Ob 79/08y
Entscheidungstext
OGH
08.05.2008
6 Ob 79/08y
Vgl; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen. (T6)
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2 Ob 231/08x
Entscheidungstext
OGH
19.02.2009
2 Ob 231/08x
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7 Ob 59/16a
Entscheidungstext
OGH
27.04.2016
7 Ob 59/16a
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7)
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6 Ob 117/20d
Entscheidungstext
OGH
17.12.2020
6 Ob 117/20d
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“. (T8)
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8 Ob 102/20p
Entscheidungstext
OGH
25.03.2021
8 Ob 102/20p
Vgl; Beis wie T4
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8 Ob 136/22s
Entscheidungstext
OGH
16.12.2022
8 Ob 136/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann. (T9)
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8 ObA 68/23t
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
17.11.2023
8 ObA 68/23t
vgl; Beisatz wie T4
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2 Ob 191/23m
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
14.12.2023
2 Ob 191/23m
vgl; nur: Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. (T10)
Beisatz wie T4: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers für Unfall auf ungesichertem Dach einer Baustelle. (T11)
Beisatz wie T9: Hier aber: Verletzung eines nicht professionellen Helfers, der auf ungesichertem Dach arbeitete, obwohl er geäußert hatte, nur am Boden arbeiten zu werden. (T12)
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2 Ob 237/23a
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
23.01.2024
2 Ob 237/23a
Beisatz: Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit; (T13); Beisatz wie T4