Justiz

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Rechtssatz für 9Ob24/04a 9Ob10/07x 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006361

Geschäftszahl

9Ob24/04a; 9Ob10/07x; 3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des Paragraph 1302, ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaftung bei fährlässiger Schädigung als angemessen angesehen wird, dass ein Einzelner aus den Unvorsichtigen statt des schuldlos Geschädigten den Schaden tragen soll, entspricht es diesem Grundsatz, dass die einzelnen "unvorsichtigen" Banken statt der schutzwürdigeren Gläubiger diese Verschlechterung solidarisch annehmen sollen. Einerseits lassen sich ihre Anteile an der Quotenverschlechterung nicht bestimmen - gemeinsam haben sie dem Gemeinschuldner den notwendigen Kredit für das "Weiterwursteln" (6 Ob 110/00w) gegeben -, andererseits sind sie gemeinsam für die Verschlechterung mitursächlich. Diese Nähe zum Schadenersatzrecht wird auch von der Judikatur zur mittelbaren Nachteiligkeit gesehen (4 Ob 306/98y).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 24/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
  • 9 Ob 10/07x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 10/07x
    Auch; Beisatz: Mehrere Gläubiger, die zu einer nachteiligen Quotenverschlechterung iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO beigetragen haben, können aus diesem Grunde nur im Rahmen des Gesamtnachteils zur Haftung herangezogen werden, da die Masse sonst bereichert wäre. (T1)
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0006361

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_0090OB00024_04A0000_001