Im Teilungsverfahren gemäß § 351 EO ist ein Aufhebungsbeschluss der II. Instanz unanfechtbar, weil er nicht als Beschluss, durch den die Teilung "endgültig bestimmt" wird, angesehen werden kann.Im Teilungsverfahren gemäß Paragraph 351, EO ist ein Aufhebungsbeschluss der römisch zwei. Instanz unanfechtbar, weil er nicht als Beschluss, durch den die Teilung "endgültig bestimmt" wird, angesehen werden kann.