Begründung:
Die beklagte Partei ist Rechtsnachfolgerin der Firma Architekt und Stadtbaumeister Josef W***, St.Pölten. Die klagende Partei (im folgenden Vertragstext: L***) schloß mit der Firma Josef W*** als Hersteller der P*** Fertigteilhäuser (im folgenden Vertragstext: P***) am 26.Februar 1980 eine Vertriebsvereinbarung ab, die folgenden wesentlichen Wortlaut hat:
"I.
P*** beauftragt L*** mit dem Vertrieb der P*** Fertighäuser für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich .... Die Tätigkeit von L*** erfolgt mit Hilfe und unter Zugrundelegung der von P*** zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Prospekten, Preislisten, Kaufverträge etc. und bedürfen Abweichungen und Sonderbedingungen der schriftlichen Genehmigung ... Die von L*** übernommenen Auftragsanbote werden unverzüglich an P*** übermittelt, welche verpflichtet ist, L*** unverzüglich Mitteilung zu machen, ob der Auftrag angenommen wird oder nicht. L*** hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung der vermittelten Aufträge, doch ist P*** nur dann berechtigt, einen Auftrag nicht anzunehmen, wenn berücksichtigungswerte Gründe, insbesondere Gründe, die auf Seiten des Kunden liegen, gegen eine Auftragsannahme sprechen.
P*** erklärte schon jetzt, daß sie im gemeinsamen Interesse sich bemühen wird, übermittelte Aufträge jedenfalls anzunehmen ....
II. ....römisch zwei. ....
Das erste Vertragsjahr beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und endet 16 Monate nach schlüsselfertiger Übergabe des Musterhauses an L***, wobei für die Umsatzberechnung auch etwa vor Unterzeichnung getätigte Geschäfte anzurechnen sind. In der Folge dauern die Vertragsjahre jeweils ein volles Jahr. ....
V. .....römisch fünf. .....
P*** hat sämtliche technische Einzelheiten nicht nur hinsichtlich der (Er-)Richtung des Wohnbaues, sondern auch hinsichtlich der gesamten Ausstattung wie insbesondere den Verkehr mit den Professionisten zu regeln.
VI.römisch sechs.
Diese Vertriebsvereinbarung wird auf 15 Jahre, gerechnet ab Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht längstens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt wird.
P*** ist berechtigt, den Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, falls L*** trotz Setzung einer dreimonatigen Nachfrist nicht einen Umsatz von mindestens 20 Mill. netto pro Vertragsjahr vermittelt. Dieser Umsatz ist ebenso wertgesichert wie der Umsatz für die Provisionsberechnung laut Punkt II des Vertrages.P*** ist berechtigt, den Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, falls L*** trotz Setzung einer dreimonatigen Nachfrist nicht einen Umsatz von mindestens 20 Mill. netto pro Vertragsjahr vermittelt. Dieser Umsatz ist ebenso wertgesichert wie der Umsatz für die Provisionsberechnung laut Punkt römisch zwei des Vertrages.
Beide Vertragspartner sind berechtigt, den gegenständlichen Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufzukündigen, falls der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages trotz vorheriger eingeschriebener Aufforderung zur Beseitigung und Wiedergutmachung der Vertragsverletzung verstößt.
VII.römisch sieben.
Diese Vereinbarung geht auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragspartner über, eine Übertragung der Rechte und Pflichten der L*** aus diesem Vertrag an Dritte bzw. eine allenfalls von ihr zu gründende Tochtergesellschaft bedarf jedoch der Zustimmung von P***.
VIII.römisch acht.
Vertragsänderungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Bei Beendigung des Vertrages oder Kündigung durch P*** stehen L*** mit Ausnahme von ausständigen Provisionszahlungen keine Ansprüche gegen P*** zu.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes in seiner jeweiligen gültigen Fassung...."
Nach Punkt II des Vertrages währte das erste Vertragsjahr bis 28. Februar 1982. Im ersten Jahr vermittelte die klagende Partei 24 Kaufverträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 28,013.624,26, wovon aber 17 Aufträge mit einem Nettovertragswert von S 19,518.595,43 von den Kunden wieder storniert wurden. Im zweiten Vertragsjahr (bis 28.Februar 1983) vermittelte die klagende Partei elf Aufträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 14,814.858,17, im dritten (bis 29.2.1984) vier Aufträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 4,992.655, im vierten Vertragsjahr bis zum 16.5.1984 einen Auftrag im Wert von S 1,320.833. Mit Schreiben vom 16.5.1984 kündigte die klagende Partei unter Bezugnahme auf Punkt VI der Vertriebsvereinbarung das Vertragsverhältnis auf und setzte der klagenden Partei eine dreimonatige Nachfrist zur Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes. Nach dieser Aufkündigung vermittelte die klagende Partei nur mehr den Auftrag "V***" mit einem Nettovertragswert von S 1,3 Mill, der jedoch von der beklagten Partei nicht angenommen wurde. Mit Schreiben vom 21.8.1984 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, sie möchte daran festhalten, daß es der klagenden Partei bis jetzt nicht gelungen sei, den nötigen Mindestumsatz zu erreichen, sodaß die Kündigung der beklagten Partei in jedem Fall aufrecht erhalten bleibe und das Vertragsverhältnis damit beendet sei.Nach Punkt römisch zwei des Vertrages währte das erste Vertragsjahr bis 28. Februar 1982. Im ersten Jahr vermittelte die klagende Partei 24 Kaufverträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 28,013.624,26, wovon aber 17 Aufträge mit einem Nettovertragswert von S 19,518.595,43 von den Kunden wieder storniert wurden. Im zweiten Vertragsjahr (bis 28.Februar 1983) vermittelte die klagende Partei elf Aufträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 14,814.858,17, im dritten (bis 29.2.1984) vier Aufträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 4,992.655, im vierten Vertragsjahr bis zum 16.5.1984 einen Auftrag im Wert von S 1,320.833. Mit Schreiben vom 16.5.1984 kündigte die klagende Partei unter Bezugnahme auf Punkt römisch sechs der Vertriebsvereinbarung das Vertragsverhältnis auf und setzte der klagenden Partei eine dreimonatige Nachfrist zur Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes. Nach dieser Aufkündigung vermittelte die klagende Partei nur mehr den Auftrag "V***" mit einem Nettovertragswert von S 1,3 Mill, der jedoch von der beklagten Partei nicht angenommen wurde. Mit Schreiben vom 21.8.1984 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, sie möchte daran festhalten, daß es der klagenden Partei bis jetzt nicht gelungen sei, den nötigen Mindestumsatz zu erreichen, sodaß die Kündigung der beklagten Partei in jedem Fall aufrecht erhalten bleibe und das Vertragsverhältnis damit beendet sei.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 11,585.410,17 samt Anhang. Sie brachte vor, die beklagte Partei habe durch die vertragswidrige Kündigung der Vertriebsvereinbarung, durch ungerechtfertigte Weigerung der Auftragsannahme und durch Unterlassung der Eintreibung von Stornogebühren den bestehenden Vertrag schuldhaft verletzt und die klagende Partei am Verdienst von Provisionen gehindert. In einer im Juli 1981 mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung sei die im Punkt VI Abs 2 des Vertrages vorgesehene Nachfristsetzung auf sechs Monate verlängert und der erforderliche Mindestumsatz auf 10 Mill. S netto pro Jahr reduziert worden. Die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 7.8.1981 sei von beiden Teilen unterfertigt und der beklagten Partei rückgemittelt worden. In der Folge hätten sich beide Teile auch an die geänderte Vereinbarung gehalten. Die Aufkündigung sei vertragswidrig, weil die Nachfrist laut Zusatzvereinbarung sechs Monate betragen hätte. Im übrigen habe die beklagte Partei wiederholt, zuletzt noch im Jahr 1984, auf eine Kündigung wegen Nichterreichung des Umsatzzieles verzichtet. Der Grund für den Umsatzrückgang im Frühsommer 1983 sei darin gelegen, daß die beklagte Partei die vermittelten Bauvorhaben äußerst mangelhaft und ohne Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ausgeführt habe, sodaß die Kunden laufend reklamiert und andere Interessenten vom Erwerb eines P***-Fertigteilhauses abgeraten hätten. Bereits im Jahre 1983 habe die klagende Partei die beklagte Partei auf die äußerst geschäftsschädigenden Auswirkungen dieser Vorgangsweise hingewiesen. Im Laufe der Nachfrist habe die beklagte Partei die klagende Partei an der Erzielung eines Umsatzes bewußt durch ungerechtfertigte Weigerung der Annahme von Aufträgen, die von der klagenden Partei vermittelt worden seien, gehindert. Eine Kündigung sollte erst nach Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und erst dann wirksam sein, wenn innerhalb der Nachfrist der Umsatzrückstand nicht habe aufgeholt werden können (S 60 dA).Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 11,585.410,17 samt Anhang. Sie brachte vor, die beklagte Partei habe durch die vertragswidrige Kündigung der Vertriebsvereinbarung, durch ungerechtfertigte Weigerung der Auftragsannahme und durch Unterlassung der Eintreibung von Stornogebühren den bestehenden Vertrag schuldhaft verletzt und die klagende Partei am Verdienst von Provisionen gehindert. In einer im Juli 1981 mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung sei die im Punkt römisch sechs Absatz 2, des Vertrages vorgesehene Nachfristsetzung auf sechs Monate verlängert und der erforderliche Mindestumsatz auf 10 Mill. S netto pro Jahr reduziert worden. Die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 7.8.1981 sei von beiden Teilen unterfertigt und der beklagten Partei rückgemittelt worden. In der Folge hätten sich beide Teile auch an die geänderte Vereinbarung gehalten. Die Aufkündigung sei vertragswidrig, weil die Nachfrist laut Zusatzvereinbarung sechs Monate betragen hätte. Im übrigen habe die beklagte Partei wiederholt, zuletzt noch im Jahr 1984, auf eine Kündigung wegen Nichterreichung des Umsatzzieles verzichtet. Der Grund für den Umsatzrückgang im Frühsommer 1983 sei darin gelegen, daß die beklagte Partei die vermittelten Bauvorhaben äußerst mangelhaft und ohne Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ausgeführt habe, sodaß die Kunden laufend reklamiert und andere Interessenten vom Erwerb eines P***-Fertigteilhauses abgeraten hätten. Bereits im Jahre 1983 habe die klagende Partei die beklagte Partei auf die äußerst geschäftsschädigenden Auswirkungen dieser Vorgangsweise hingewiesen. Im Laufe der Nachfrist habe die beklagte Partei die klagende Partei an der Erzielung eines Umsatzes bewußt durch ungerechtfertigte Weigerung der Annahme von Aufträgen, die von der klagenden Partei vermittelt worden seien, gehindert. Eine Kündigung sollte erst nach Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und erst dann wirksam sein, wenn innerhalb der Nachfrist der Umsatzrückstand nicht habe aufgeholt werden können (S 60 dA).
Spätestens am 15.8.1984 habe gemäß § 10 Abs 1 HVG die Verhinderung der klagenden Partei am Verdienst begonnen. Sie dauere bis zum vereinbarten Ende der fünfzehnjährigen Vertragszeit, somit mehr als elf Jahre an. Der jährliche Entgang betrage S 800.000, insgesamt also S 8,800.000. Das von der klagenden Partei im Vertrauen auf die vereinbarte Vertragsdauer erworbene Musterhaus sei unverkäuflich, sodaß der klagenden Partei ein weiterer Schaden von S 1,2 Mill entstanden sei. Das Musterhaus sei auf einem bis zum Ablauf der Vertriebsvereinbarung gepachteten Grund aufgestellt. Ein Pachtaufwand von S 972.000 sei verloren. Weiters werde der Schaden aus der ungerechtfertigten Weigerung der Auftragsannahme V*** und aus der Unterlassung der Eintreibung von Stornogebühren sowie ein Saldo aus der Provisionsabrechnung abzüglich einer Gegenforderung geltend gemacht.Spätestens am 15.8.1984 habe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, HVG die Verhinderung der klagenden Partei am Verdienst begonnen. Sie dauere bis zum vereinbarten Ende der fünfzehnjährigen Vertragszeit, somit mehr als elf Jahre an. Der jährliche Entgang betrage S 800.000, insgesamt also S 8,800.000. Das von der klagenden Partei im Vertrauen auf die vereinbarte Vertragsdauer erworbene Musterhaus sei unverkäuflich, sodaß der klagenden Partei ein weiterer Schaden von S 1,2 Mill entstanden sei. Das Musterhaus sei auf einem bis zum Ablauf der Vertriebsvereinbarung gepachteten Grund aufgestellt. Ein Pachtaufwand von S 972.000 sei verloren. Weiters werde der Schaden aus der ungerechtfertigten Weigerung der Auftragsannahme V*** und aus der Unterlassung der Eintreibung von Stornogebühren sowie ein Saldo aus der Provisionsabrechnung abzüglich einer Gegenforderung geltend gemacht.
Die beklagte Partei wendete ein, eine die Vertriebsvereinbarung abändernde Zusatzvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Nach einer Besprechung habe zwar die beklagte Partei der klagenden Partei am 7.8.1981 die von ihr bereits unterfertigte Zusatzvereinbarung zur Gegenzeichnung übermittelt, die Gegenzeichnung wäre aber Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung gewesen. Eine solche Gegenzeichnung durch die klagende Partei sei aber nicht erfolgt. Die beklagte Partei sei daher jederzeit ab 1.3.1982 zur Aufkündigung der Vertriebsvereinbarung gemäß Punkt VI wegen Nichterbringung des Mindestumsatzes durch die klagende Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nach Setzung bzw. Gewährung einer dreimonatigen Nachfrist berechtigt gewesen. Das Kündigungsschreiben vom 15.5.1984 sei nicht vertragswidrig gewesen. Bei Ausspruch der Kündigung sei die dreimonatige, ab 1.3.1984 laufende Nachfrist bereits tatsächlich gewährt und nahezu abgelaufen gewesen, die Kündigung sei daher zum 31.8.1984 wirksam geworden. Die Mindestnettoumsätze seien auch nicht annähernd erreicht worden. Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 10,972.000 samt Anhang (d.i. der geltend gemachte Provisionsentgang, der Wert des Musterhauses und der frustrierte Aufwand an Pachtzins) ab. Es stellte fest, wegen der zahlreich aufgetretenen Stornofälle im ersten Vertragsjahr sei es zu Verhandlungen wegen einer Zusatzvereinbarung gekommen. Die klagende Partei habe der beklagten Partei den Entwurf einer Zusatzvereinbarung mit Datum 16.7.1981 übermittelt. Die beklagte Partei habe einige Punkte dieses Entwurfes abgeändert und der klagenden Partei eine von ihr firmenmäßig unterfertigte Zusatzvereinbarung mit Datum 7.August 1981, deren Punkt 6. lautet:Die beklagte Partei wendete ein, eine die Vertriebsvereinbarung abändernde Zusatzvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Nach einer Besprechung habe zwar die beklagte Partei der klagenden Partei am 7.8.1981 die von ihr bereits unterfertigte Zusatzvereinbarung zur Gegenzeichnung übermittelt, die Gegenzeichnung wäre aber Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung gewesen. Eine solche Gegenzeichnung durch die klagende Partei sei aber nicht erfolgt. Die beklagte Partei sei daher jederzeit ab 1.3.1982 zur Aufkündigung der Vertriebsvereinbarung gemäß Punkt römisch sechs wegen Nichterbringung des Mindestumsatzes durch die klagende Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nach Setzung bzw. Gewährung einer dreimonatigen Nachfrist berechtigt gewesen. Das Kündigungsschreiben vom 15.5.1984 sei nicht vertragswidrig gewesen. Bei Ausspruch der Kündigung sei die dreimonatige, ab 1.3.1984 laufende Nachfrist bereits tatsächlich gewährt und nahezu abgelaufen gewesen, die Kündigung sei daher zum 31.8.1984 wirksam geworden. Die Mindestnettoumsätze seien auch nicht annähernd erreicht worden. Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 10,972.000 samt Anhang (d.i. der geltend gemachte Provisionsentgang, der Wert des Musterhauses und der frustrierte Aufwand an Pachtzins) ab. Es stellte fest, wegen der zahlreich aufgetretenen Stornofälle im ersten Vertragsjahr sei es zu Verhandlungen wegen einer Zusatzvereinbarung gekommen. Die klagende Partei habe der beklagten Partei den Entwurf einer Zusatzvereinbarung mit Datum 16.7.1981 übermittelt. Die beklagte Partei habe einige Punkte dieses Entwurfes abgeändert und der klagenden Partei eine von ihr firmenmäßig unterfertigte Zusatzvereinbarung mit Datum 7.August 1981, deren Punkt 6. lautet:
"Diese Zusatzvereinbarung gilt in allen Punkten ab Datum der Unterschrift und hat keine rückwirkende Rechtsgültigkeit" übermittelt. Nach beiden Entwürfen sollte die Bestimmung des Punktes VI Abs 2 der Vertriebsvereinbarung dahin geändert werden, daß die Nachfrist sechs Monate, der von der klagenden Partei jährlich zu erreichende Mindestumsatz aber nur S 10 Mill. netto betragen solle. Die klagende Partei habe jedoch diese Zusatzvereinbarung niemals gegengezeichnet und an die beklagte Partei übergeben oder übermittelt. Es sei auch nie von der vereinbarten Schriftform abgegangen worden, wenngleich auch in Einzelfällen spätere mündliche Abreden praktisch gehandhabt worden seien. Nur zum Zwecke der Vorlage an die Hausbank der klagenden Partei habe die beklagte Partei über Ersuchen der klagenden Partei das Schreiben Beilage ./C, worin "vorweg" versichert wurde, daß eine Kündigung (offensichtlich der Vertriebsvereinbarung) wegen Nichterreichens des Mindestumsatzes von S 20 Mill. nicht erfolgen werde, übermittelt. Nach der Aufkündigung habe die klagende Partei nur den Auftrag V*** im Nettovertragswert von S 1,300.000 gebracht, der jedoch aus im bisherigen Verfahren nicht abschließend geklärten Gründen von der beklagten Partei nicht mehr angenommen worden sei. Feststellungen darüber, daß die beklagte Partei die klagende Partei bei der Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der eingeräumten Nachfrist oder auch schon vorher behindert habe, hätten nicht getroffen werden können."Diese Zusatzvereinbarung gilt in allen Punkten ab Datum der Unterschrift und hat keine rückwirkende Rechtsgültigkeit" übermittelt. Nach beiden Entwürfen sollte die Bestimmung des Punktes römisch sechs Absatz 2, der Vertriebsvereinbarung dahin geändert werden, daß die Nachfrist sechs Monate, der von der klagenden Partei jährlich zu erreichende Mindestumsatz aber nur S 10 Mill. netto betragen solle. Die klagende Partei habe jedoch diese Zusatzvereinbarung niemals gegengezeichnet und an die beklagte Partei übergeben oder übermittelt. Es sei auch nie von der vereinbarten Schriftform abgegangen worden, wenngleich auch in Einzelfällen spätere mündliche Abreden praktisch gehandhabt worden seien. Nur zum Zwecke der Vorlage an die Hausbank der klagenden Partei habe die beklagte Partei über Ersuchen der klagenden Partei das Schreiben Beilage ./C, worin "vorweg" versichert wurde, daß eine Kündigung (offensichtlich der Vertriebsvereinbarung) wegen Nichterreichens des Mindestumsatzes von S 20 Mill. nicht erfolgen werde, übermittelt. Nach der Aufkündigung habe die klagende Partei nur den Auftrag V*** im Nettovertragswert von S 1,300.000 gebracht, der jedoch aus im bisherigen Verfahren nicht abschließend geklärten Gründen von der beklagten Partei nicht mehr angenommen worden sei. Feststellungen darüber, daß die beklagte Partei die klagende Partei bei der Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der eingeräumten Nachfrist oder auch schon vorher behindert habe, hätten nicht getroffen werden können.
In ihrer Berufung bekämpfte die klagende Partei unter anderem die Feststellungen des Erstgerichtes, es habe nicht abschließend geklärt werden können, aus welchen Gründen der Auftrag V*** von der beklagten Partei nicht angenommen worden sei, und Feststellungen darüber, daß die beklagte Partei die klagende Partei bei Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der Nachfrist oder auch schon vorher behindert habe, nicht hätten getroffen werden können. Die klagende Partei wies dabei ausdrücklich auf ihren Schriftsatz ON 6 unter Beweisanbot erstattetes, vom Erstgericht aber übergangenes Vorbringen hin, wonach die beklagte Partei schon seit Frühsommer 1983 dadurch geschäftsschädigend vorgegangen sei, daß die vermittelten Bauvorhaben derart mangelhaft und ohne Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ausgeführt worden seien, daß die Kunden laufend reklamiert und anderen Interessenten vom Erwerb eines P***-Fertigteilhauses abgeraten hätten, während die klagende Partei bereits seit Mitte 1983 gegenüber der beklagten Partei erfolglos auf eine Änderung dieser äußerst geschäftsschädigenden Vorgangsweise der beklagten Partei gedrängt hätte. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht daher feststellen müssen, daß die beklagte Partei ab dem Geschäftsjahr 1983/84 die Geschäftstätigkeit der klagenden Partei durch die mangelhafte und nicht termingerechte Ausführung bereits angenommener Bauvorhaben sowie die Gerüchte über Konkurs, Schließung oder Verkauf der P***-Abteilung bewirkte negative Mundpropaganda und mangelnde Unterstützung der klagenden Partei mit Prospekt- und Planmaterial behindert und im Frühjahr 1984 mit Rücksicht auf die internen Schwierigkeiten der beklagten Partei sogar von der weiteren unmittelbaren Akquirierung zugunsten einer Hinhaltetaktik abgehalten hätte. Diese Feststellungen seien deshalb relevant, weil sich auf ihrer Grundlage ergebe, daß die beklagte Partei selbst die Nichterreichung des Umsatzlimits verursacht habe und daher zu einer Kündigung aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen sei. Die Feststellungen des Erstgerichtes, eine den Mindestumsatz und die Dauer der Nachfrist ändernde Zusatzvereinbarung sei nicht getroffen worden, bekämpfte die klagende Partei unter anderem mit Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr.Karl T***, dem das Erstgericht Glauben geschenkt habe. Die Berufungswerberin führte aus, Dr.Karl T*** sei entgegen seiner Aussage im Rahmen der Gegenüberstellung mit der Geschäftsführerin der klagenden Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.Mai 1985 selbst keineswegs davon überzeugt gewesen, daß er die von der klagenden Partei gegengezeichnete Ausfertigung der Zusatzvereinbarung so, wie er aussagte, 100 %ig nicht erhalten habe:
Im unmittelbaren Anschluß an das Ende der Verhandlung habe Dr.Karl T*** vor dem Verhandlungssaal sich bei der Geschäftsführerin der klagenden Partei und deren Gatten erkundigt, wann ihm die Zusatzvereinbarung übergeben worden sei. Er habe sich von der Richtigkeit seiner Aussage keineswegs überzeugt gezeigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über den Geschäftsfall V*** sowie über die mangelnde Feststellbarkeit von Behinderungen der klagenden Partei durch die beklagte Partei bei der Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der im Kündigungsschreiben gesetzten Nachfrist oder auch schon vorher, die aus rechtlichen Gründen entbehrlich seien. Mit Ausnahme des Geschäftsfalles V*** seien von der klagenden Partei sonstige konkrete Geschäftsfälle, die die beklagte Partei bereits im Frühjahr 1984 oder doch während des Laufes der von ihr gesetzten Nachfrist ungerechtfertigterweise trotz entsprechender Vermittlung der klagenden Partei nicht angenommen hätte, nicht dargetan worden. Ebensowenig habe die klagende Partei die Behauptung aufgestellt, daß sich die beklagte Partei schon vor der Kündigung ihr gegenüber schlechthin geweigert hätte, künftighin von ihr vermittelte Geschäftsfälle anzunehmen. Damit sei auch der sich darauf beziehenden Mängelrüge und den geltend gemachten Feststellungsmängeln der Boden entzogen. Soweit die klagende Partei schließlich noch behaupte, der Zeuge Dr.Karl T*** habe sich nach Schluß der Verhandlung gegenüber der Geschäftsführerin der klagenden Partei und deren Gatten keineswegs von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt gezeigt, und zum Beweis hiefür auch die Einvernahme zweier Zeugen und die Vernehmung der Geschäftsführerin durch das Berufungsgericht angeboten habe, liege kein Fall vor, der durch die Ausnahmsvorschrift des § 482 Abs 2 ZPO gedeckt wäre. Die Behauptung, ein Zeuge habe sich von der Richtigkeit seiner Aussage nachträglich keineswegs überzeugt gezeigt, sei nämlich völlig unbestimmt, weil sie lediglich einen subjektiven Eindruck wiedergebe, aber gänzlich offen lasse, auf welche konkrete Äußerungen oder auf welches sonstiges Verhalten des Zeugen sich ein solcher Eindruck überhaupt gründen ließe. Insoweit liege daher ein bloßer Erkundigungsbeweis vor, zu dessen Durchführung auch das Berufungsgericht im Rahmen des § 482 Abs 2 ZPO nicht verhalten werden könne.Im unmittelbaren Anschluß an das Ende der Verhandlung habe Dr.Karl T*** vor dem Verhandlungssaal sich bei der Geschäftsführerin der klagenden Partei und deren Gatten erkundigt, wann ihm die Zusatzvereinbarung übergeben worden sei. Er habe sich von der Richtigkeit seiner Aussage keineswegs überzeugt gezeigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über den Geschäftsfall V*** sowie über die mangelnde Feststellbarkeit von Behinderungen der klagenden Partei durch die beklagte Partei bei der Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der im Kündigungsschreiben gesetzten Nachfrist oder auch schon vorher, die aus rechtlichen Gründen entbehrlich seien. Mit Ausnahme des Geschäftsfalles V*** seien von der klagenden Partei sonstige konkrete Geschäftsfälle, die die beklagte Partei bereits im Frühjahr 1984 oder doch während des Laufes der von ihr gesetzten Nachfrist ungerechtfertigterweise trotz entsprechender Vermittlung der klagenden Partei nicht angenommen hätte, nicht dargetan worden. Ebensowenig habe die klagende Partei die Behauptung aufgestellt, daß sich die beklagte Partei schon vor der Kündigung ihr gegenüber schlechthin geweigert hätte, künftighin von ihr vermittelte Geschäftsfälle anzunehmen. Damit sei auch der sich darauf beziehenden Mängelrüge und den geltend gemachten Feststellungsmängeln der Boden entzogen. Soweit die klagende Partei schließlich noch behaupte, der Zeuge Dr.Karl T*** habe sich nach Schluß der Verhandlung gegenüber der Geschäftsführerin der klagenden Partei und deren Gatten keineswegs von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt gezeigt, und zum Beweis hiefür auch die Einvernahme zweier Zeugen und die Vernehmung der Geschäftsführerin durch das Berufungsgericht angeboten habe, liege kein Fall vor, der durch die Ausnahmsvorschrift des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gedeckt wäre. Die Behauptung, ein Zeuge habe sich von der Richtigkeit seiner Aussage nachträglich keineswegs überzeugt gezeigt, sei nämlich völlig unbestimmt, weil sie lediglich einen subjektiven Eindruck wiedergebe, aber gänzlich offen lasse, auf welche konkrete Äußerungen oder auf welches sonstiges Verhalten des Zeugen sich ein solcher Eindruck überhaupt gründen ließe. Insoweit liege daher ein bloßer Erkundigungsbeweis vor, zu dessen Durchführung auch das Berufungsgericht im Rahmen des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO nicht verhalten werden könne.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, daß die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 16.Mai 1984 ausgesprochene Kündigung vertragsgemäß erfolgt sei. Die klagende Partei habe in der Nachfrist das Umsatzmanko nicht ausgleichen können. Da im Vertrag nur eine dreimonatige Kündigungsfrist, aber keine Kündigungstermine festgelegt worden seien, gelte für die Kündigungstermine die gesetzliche Regelung des § 19 Abs 2 HVG. Das Vertragsverhältnis der Streitteile sei daher mit Ablauf des 30.9.1984 rechtswirksam gelöst worden. Voraussetzung für das Schadenersatzbegehren der klagenden Partei wäre jedenfalls ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei. Ein solches liege nicht vor.Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, daß die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 16.Mai 1984 ausgesprochene Kündigung vertragsgemäß erfolgt sei. Die klagende Partei habe in der Nachfrist das Umsatzmanko nicht ausgleichen können. Da im Vertrag nur eine dreimonatige Kündigungsfrist, aber keine Kündigungstermine festgelegt worden seien, gelte für die Kündigungstermine die gesetzliche Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, HVG. Das Vertragsverhältnis der Streitteile sei daher mit Ablauf des 30.9.1984 rechtswirksam gelöst worden. Voraussetzung für das Schadenersatzbegehren der klagenden Partei wäre jedenfalls ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei. Ein solches liege nicht vor.