Getilgte Verurteilungen dürfen gemäß der ratio des § 1 Abs 4 TilgG in keinem wie immer gearteten Zusammenhang, auch nicht zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit, herangezogen werden (EvBl 1977/249 ua).Getilgte Verurteilungen dürfen gemäß der ratio des Paragraph eins, Absatz 4, TilgG in keinem wie immer gearteten Zusammenhang, auch nicht zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit, herangezogen werden (EvBl 1977/249 ua).