Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin hat mit dem beklagten Versicherer einen Gebäude- und Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Versicherung liegen unter anderem die „992 – Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB Fassung 2012)“ (in der Folge: AWB) sowie die „W16 – Besondere Bedingung zur Leitungswasserschadenversicherung im Eigenheim Superschutz“ (in der Folge: BB-W16) der Beklagten zugrunde.
[2] Die AWB lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind:
1. Schäden durch Austreten von Leitungswasser
aus wasserführenden Anlagen oder angeschlossenen Einrichtungen.
2. Bei der Versicherung von Gebäuden zusätzlich:
2.1 Schäden durch Bruch im wasserführenden Rohrsystem.
…
Artikel 2
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
...
Ebenfalls nicht versichert sind:
...
8. Schäden am Rohrsystem durch Korrosion, auch Verschleiß und Abnützung.
...
Artikel 8
Entschädigung
1. Bei GEBÄUDEN
...
1.3 Bei der Behebung eines Bruchschadens am Rohrsystem werden die Aufwendungen für das Austauschen des Rohres und für Nebenarbeiten bis zum Ausmaß von 2 m Länge ersetzt.
...“
[3] Die BB-W16 lautet auszugsweise wie folgt:
„In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) sind obligatorisch mitversichert:
Schäden durch Austreten von
Leitungswasser
aus Zu- und Ableitungsrohren von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen … , ferner Bruch- und Frostschäden an den innerhalb der versicherten Gebäude oder an deren Außenwänden befindlichen Zu- und Ableitungsrohren sowie … .
Abweichend von Artikel 1, Punkt 2.1, Artikel 2, Punkt 8 und Artikel 8, Punkt 1.3 der AWB sind Schäden an Zu- und Ableitungsrohren, die sich innerhalb des versicherten Gebäudes und außerhalb (auch Mischwasserkanäle) auf dem Grundstück (Hof, Garten, Vorgarten) befinden, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert (auch gegen Schäden durch Korrosion, auch Verschleiß und Abnützung).
In jedem Schadenfall sind die Kosten für das Einziehen neuer Rohre bis zu einer Länge von 6 m mitversichert. Werden nach einem Schadenfall Rohre mit einer Länge von mehr als 6 m eingezogen, so wird der Schaden im Verhältnis von 6 m Rohr zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt.
- ...“
[4] Im Jahr 2014 trat im Versicherungsobjekt Wasser aus und verursache Schäden, für welche die Beklagte Leistungen erbrachte.
[5] Am 16. 12. 2015 hielt ein Sachverständiger der Beklagten zur Schadensmeldung der Klägerin (wonach sich Abwasser im Waschbecken des Bads stauen würde, eine „braune Suppe“ aus den Zuleitungen bei Öffnen eines Wasserhahns ausgetreten und seitdem der Druck der Leitungen unregelmäßig sei) fest, dass ein versicherungstechnisch relevanter Schaden nicht feststellbar sei. Die Probleme seien auf einen aufgestauten Renovierungsbedarf der Leitungen im Gebäude zurückzuführen. Die Leitungen befänden sich ihrem Alter entsprechend am Ende ihrer Nutzungsdauer.
[6] Ein Mitarbeiter der Beklagten forderte die Klägerin mit E-Mail vom 28. 1. 2016 unter Hinweis auf diese Ausführungen des Sachverständigen auf, eine Generalsanierung der Rohrleitung umgehend zwecks Vermeidung weiterer Rohrbrüche auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzuführen; andernfalls sei keine weitere Deckung mehr für Folgeschäden gegeben.
[7] Durch die übliche Abnützung bildeten sich in den Wasserleitungen der Klägerin im Laufe der Zeit raue Stellen bzw Ablagerungen im Ablauf, über die das Wasser in geringerem Maße abfließen kann. In Folge staut Wasser im Ablauf und verursacht einen Wasserstau im Becken. Bei ausreichendem Wasserdruck durch das angestaute Wasser werden die Ablagerungen gelöst und das Wasser kann ablaufen. In der Vergangenheit austretende Verunreinigungen (braunes Wasser) sind auf Ablagerungen in den Leitungen zurückzuführen. Es tritt kein
Leitungswasser
aus. Es sind keine Folgeschäden bzw undichte Stellen vorhanden. Es kann derzeit kein Austritt von schmutzigem Wasser oder ein Druckabfall in den Leitungen festgestellt werden. Die Leitungen sind alt und korrodiert. Sie befinden sich aufgrund ihres Alters am Ende ihrer Nutzungsdauer.
[8] Die Klägerin begehrte – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – 31.162,78 EUR an Kosten für den Austausch von Wasserleitungen sowie die Feststellung gegenüber der Beklagten, dass der Austausch von Leitungen, welche altersbedingt schadhaft geworden seien und ausgetauscht werden müssten, vom Leistungsumfang gedeckt seien und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestehe.
[9] Gemäß der BB-W16 seien Schäden an Zu- und Ableitungsrohren ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert, auch gegen Schäden durch Korrosion, Verschleiß und Abnützung. Die Wasserleitungen im Haus der Klägerin seien korrodiert.
[10] Die Beklagte bestritt und brachte – soweit hier von Bedeutung – vor, über bereits geleistete Zahlungen hinaus bestehe keine Deckungspflicht. Die Erneuerung von Wasserleitungen, die am Ende ihrer Nutzungsdauer angelangt seien, sei von der Polizze nicht gedeckt. „Korrosion“ sei nach der deutlichen und transparenten Formulierung der BB-W16 im Zusammenhang mit Schäden zu sehen.
[11] Das Erstgericht wies – soweit hier relevant – das Klagebegehren ab. Der Austausch von Leitungen sei nicht gedeckt.
[12] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die BB-W16 sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit das versicherte Risiko erweitert werde und auch den Ersatz von veralteten und korrodierten Leitungen mitumfasse, ohne dass es zu einem „sonstigen“ Schaden gekommen sei. Art 2.8 AWB schließe Schäden am Rohrsystem durch Korrosion, auch Verschleiß und Abnützung, vom Versicherungsschutz aus; die BB-W16 wolle hingegen Schäden an Zu- und Ableitungsrohren ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichern. Der altersgemäße Zustand von Wasserleitungsrohren, auch wenn am Ende ihrer Nutzungsdauer und korrodiert, sei aber kein „Schaden“, solange diese – wie hier – dicht seien. Diese Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass in jedem Schadenfall die Kosten für das Einziehen neuer Rohre bis zu einer Länge von 6 m mitversichert seien: Damit werde klargestellt, dass – wie dies dem Zweck und Wesen der Leitungswasserversicherung entspreche – ein „Schadenfall“ vorliegen müsse, also ein vom ordnungsgemäßen Ablauf (Zustand) abweichendes Ereignis, dessen Folgen weiter fortbestünden. Ein derartiger Versicherungsfall liege hier nicht vor. [12] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die BB-W16 sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit das versicherte Risiko erweitert werde und auch den Ersatz von veralteten und korrodierten Leitungen mitumfasse, ohne dass es zu einem „sonstigen“ Schaden gekommen sei. Artikel 2 Punkt 8, AWB schließe Schäden am Rohrsystem durch Korrosion, auch Verschleiß und Abnützung, vom Versicherungsschutz aus; die BB-W16 wolle hingegen Schäden an Zu- und Ableitungsrohren ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichern. Der altersgemäße Zustand von Wasserleitungsrohren, auch wenn am Ende ihrer Nutzungsdauer und korrodiert, sei aber kein „Schaden“, solange diese – wie hier – dicht seien. Diese Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass in jedem Schadenfall die Kosten für das Einziehen neuer Rohre bis zu einer Länge von 6 m mitversichert seien: Damit werde klargestellt, dass – wie dies dem Zweck und Wesen der Leitungswasserversicherung entspreche – ein „Schadenfall“ vorliegen müsse, also ein vom ordnungsgemäßen Ablauf (Zustand) abweichendes Ereignis, dessen Folgen weiter fortbestünden. Ein derartiger Versicherungsfall liege hier nicht vor.
[13] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine Rechtsprechung zur BB-W16 vorliege.
[14] In ihrer ordentlichen Revision stellt die Klägerin einen Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
[15] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.