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Entscheidungstext 2Nc16/20f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc16/20f

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin P*****, vertreten durch KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ablehnung eines Schiedsrichters, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** vom 16. Mai 2020 im Ablehnungsverfahren nach Paragraph 589, Absatz 3, ZPO, AZ 18 ONc 1/20x, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 18. Senats im zu AZ 18 ONc 1/20x anhängigen Verfahren befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Antrags ist der 18. Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass im Verfahren 18 ONc 1/20x eine von zwei Parteien eines Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter, der Universitätsprofessor an einer inländischen juridischen Fakultät ist, wegen Befangenheit ablehne. Er habe diesen Schiedsrichter während seines Jusstudiums in den Neunzigerjahren kennengelernt, dieser habe seine Dissertation mitbetreut. Seit 2007 unterrichte er am selben Institut, dem auch der Schiedsrichter angehöre. Es gebe im Rahmen der Zusammenarbeit auch auf wissenschaftlicher Ebene seltene, aber regelmäßige Kontakte. Er fühle sich zwar nicht befangen, aufgrund der dargestellten Umstände könnte aber der Eindruck der Befangenheit bestehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrat ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung könnte durch die universitäre Zusammenarbeit mit dem abgelehnten Schiedsrichter beeinflusst worden sein vergleiche RS0046052 [T27]).

Textnummer

E128288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00016.20F.0526.000

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200526_OGH0002_0020NC00016_20F0000_000

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