Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Soweit die Beklagte Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeit geltend macht, wurden diese vom Senat geprüft, sie liegen aber nicht vor. Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht vor, ohne Feststellungen und ohne Beweisverfahren davon ausgegangen zu sein, dass sie Kenntnis von der Absicht des Klägers gehabt habe, eine Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen zu wollen. Dabei verkennt sie, dass das Berufungsgericht nur rechtlich ausgeführt hat, wie die festgestellte Erklärung des Klägers nach objektiven Gesichtspunkten von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden musste. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RS0014205). Insoweit liegt eine rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts vor, kein Widerspruch zu Feststellungen des Erstgerichts.
2. Nach § 3 Abs 1 VKG kann die Karenz zweimal geteilt und vom Vater abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei (vor der Novelle BGBl I 2009/116: „drei“) Monate betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs 2 oder 3 VKG vorgesehenen Zeitpunkt (diese Fälle liegen hier nicht vor) oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.2. Nach Paragraph 3, Absatz eins, VKG kann die Karenz zweimal geteilt und vom Vater abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei (vor der Novelle BGBl römisch eins 2009/116: „drei“) Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 VKG vorgesehenen Zeitpunkt (diese Fälle liegen hier nicht vor) oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
Zu dieser mit BGBl I 1999/153 eingeführten Formulierung heißt es in der Regierungsvorlage (RV 1768 BlgNR 20. GP 74): Zu dieser mit BGBl römisch eins 1999/153 eingeführten Formulierung heißt es in der Regierungsvorlage (RV 1768 BlgNR 20. GP 74): „Dem bisherigen Konzept entsprechend müssen die Karenzurlaubsteile unmittelbar aneinander anschließen.“
§ 3 Abs 1 VKG idF Paragraph 3, Absatz eins, VKG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 1999/153 sah vor, dass der Karenzurlaub des Vaters „mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag“ beginnt. der Novelle BGBl römisch eins 1999/153 sah vor, dass der Karenzurlaub des Vaters „mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag“ beginnt.
Den Vorinstanzen ist daher darin zu folgen, dass die in § 3 Abs 1 VKG gewählte Formulierung „im unmittelbaren Anschluss“ so wie die Vorgängerbestimmung als mit dem darauffolgenden Kalendertag zu verstehen ist.Den Vorinstanzen ist daher darin zu folgen, dass die in Paragraph 3, Absatz eins, VKG gewählte Formulierung „im unmittelbaren Anschluss“ so wie die Vorgängerbestimmung als mit dem darauffolgenden Kalendertag zu verstehen ist.
Wenn der Kläger damit argumentiert, dass in anderen Zusammenhängen „unmittelbar“ nur im Sinn eines engen zeitlichen Konnexes, nicht im Sinn eines fugenlosen Anschlusses verstanden wird, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da bei der Beurteilung des Vorliegens eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses oder der Pflicht zur Meldung einer Schwangerschaft ein anderer Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Dagegen gibt es bei der Teilung der Karenz keine Gründe für eine vom Wortlaut und dem historischen Verständnis des Gesetzgebers andere Auslegung der Regelung. Vielmehr entspricht es, von ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen (vgl etwa § 4 VKG), dem Konzept des Gesetzes, dass die Karenz nur durchgehend und ohne zeitliche Lücken wenn auch mit der Möglichkeit des Wechsels der Betreuungsperson in Anspruch genommen werden kann.Wenn der Kläger damit argumentiert, dass in anderen Zusammenhängen „unmittelbar“ nur im Sinn eines engen zeitlichen Konnexes, nicht im Sinn eines fugenlosen Anschlusses verstanden wird, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da bei der Beurteilung des Vorliegens eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses oder der Pflicht zur Meldung einer Schwangerschaft ein anderer Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Dagegen gibt es bei der Teilung der Karenz keine Gründe für eine vom Wortlaut und dem historischen Verständnis des Gesetzgebers andere Auslegung der Regelung. Vielmehr entspricht es, von ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen vergleiche etwa Paragraph 4, VKG), dem Konzept des Gesetzes, dass die Karenz nur durchgehend und ohne zeitliche Lücken wenn auch mit der Möglichkeit des Wechsels der Betreuungsperson in Anspruch genommen werden kann.
Dass im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils keine Arbeitsverpflichtung besteht, führt nicht dazu, dass die Karenzen als „im unmittelbaren Anschluss“ im Sinn des § 3 Abs 1 VKG angesehen werden können. „Im unmittelbaren Anschluss“ im Sinn dieser Bestimmung verlangt vielmehr einen Karenzbeginn mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag.Dass im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils keine Arbeitsverpflichtung besteht, führt nicht dazu, dass die Karenzen als „im unmittelbaren Anschluss“ im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, VKG angesehen werden können. „Im unmittelbaren Anschluss“ im Sinn dieser Bestimmung verlangt vielmehr einen Karenzbeginn mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag.
3. Dem Berufungsgericht ist aber auch dahingehend zu folgen, dass die Erklärung des Klägers, ab 3. 9. 2018 Väterkarenz in Anspruch nehmen zu wollen, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Karenz der Mutter am 31. 8. 2018 endete und zwischen diesem Karenzende und dem Beginn der angemeldeten Karenz des Vaters nur zwei Tage, nämlich ein Samstag und ein Sonntag ohne Arbeitsverpflichtung lagen, von einem redlichen Arbeitgeber und Erklärungsempfänger nur dahin verstanden werden konnte, dass der Vater unabhängig von dem bekanntgegebenen Datum eine Karenz nach dem VKG im unmittelbaren Anschluss an das Karenzende der Mutter beabsichtigt.
Auch im Arbeitsrecht ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich (RS0028642). Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. (vgl RS0113932).Auch im Arbeitsrecht ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich (RS0028642). Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. vergleiche RS0113932).
Nach diesen Umständen konnte hier kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger eine „unmittelbar anschließende“ Karenz im Sinn des § 3 Abs 1 VKG beabsichtigte und ist die – auf einen jederzeit aufklärbaren Irrtum beruhende – unrichtige Datumsbezeichnung für den Anspruch des Klägers auf Karenz nach § 3 VKG ohne Bedeutung. Damit bestand aber auch Kündigungsschutz nach § 7 VKG, der mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz beginnt.Nach diesen Umständen konnte hier kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger eine „unmittelbar anschließende“ Karenz im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, VKG beabsichtigte und ist die – auf einen jederzeit aufklärbaren Irrtum beruhende – unrichtige Datumsbezeichnung für den Anspruch des Klägers auf Karenz nach Paragraph 3, VKG ohne Bedeutung. Damit bestand aber auch Kündigungsschutz nach Paragraph 7, VKG, der mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz beginnt.
4. Da sich diese Auslegung – wie ausgeführt – bereits aus dem objektiven Erklärungswert ergibt, kommt es auf die Frage, ob aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlangt werden kann, den Arbeitnehmer über seine unrichtige Datumsangabe aufzuklären, nicht an.
5. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger keine „Korrekturmeldung“ abgegeben hat bzw Kündigungsschutz erst ab einer solchen Erklärung bestehen würde, ist ebenfalls auf den objektiven Erklärungswert der Karenzmeldung zu verweisen. Dass der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises auf dem unrichtigen Datum beharrte, hat die Beklagte nicht behauptet.
6. Darauf, ob der Kläger mit der Meldung der Väterkarenz auch die Absicht verfolgte, eine Kündigung zu vereiteln, kommt es nicht an. Beweise darüber waren daher auch nicht aufzunehmen.
7. Der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.