Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin war bei der Beklagten von 13. 7. 2015 bis 15. 3. 2016 als Teilzeitangestellte beschäftigt. Sie hat das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 26. 1. 2016 gekündigt.
[2] Bei der beklagten Gesellschaft mbH handelt es sich um ein Familienunternehmen, das von F* im Jahr 1985 gegründet worden war. F* war bis 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Seit 2015 ist A*, Sohn der Ehegatten F* und C*, alleiniger Geschäftsführer der Beklagten.
[3] Am Vorstellungsgespräch der Klägerin, das am 10. 7. 2015 stattfand, nahmen sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer A*, als auch seine Eltern F* und C* teil. Der Klägerin wurde gesagt, dass es sich um ein Familienunternehmen handle, das die Eltern aufgebaut hätten. F* sei der langjährige Geschäftsführer gewesen. Sein Sohn A* solle nun in diese Tätigkeit hineinwachsen. F* habe weiterhin leitende Aufgaben und sei es gewohnt, eine Chefsekretärin zu haben. Diese Tätigkeit solle die Klägerin ausüben.
[4] F* war in dieser Zeit jeden Tag im Unternehmen anwesend. Er prüfte täglich die Rechnungen, die ihm von der Buchhaltung vorgelegt wurden, prüfte auch die Lieferungen mit dem Salesteam und gab Geld und Rechnungen frei. F* führte auch Telefonate mit Kunden und nahm Kundentermine wahr, wobei er ebenfalls als Geschäftsführer auftrat. F* hatte maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsbefugnis seines Sohnes A* und damit auf die Geschäftsführung der Beklagten.
[5] F* war auch bei den regelmäßigen Besprechungen mit den Mitarbeitern anwesend. Er maßregelte immer wieder Mitarbeiter und trat auch dabei als Geschäftsführer auf. Die Mitarbeiter der Beklagten betrachteten ihn als „Seniorchef“. Der Klägerin machte F* klar, dass er jederzeit dafür sorgen könne, dass sie gekündigt werde. Für die Klägerin war F* auch „offizieller Geschäftsführer“.
[6] Die Klägerin begehrt (soweit für das Revisionsverfahren noch relevant) von der Beklagten infolge einer – im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen – erlittenen sexuellen Belästigung durch F*, gestützt auf §§ 6, 12 GlBG, Schadenersatz von 10.000 EUR. Der „Seniorchef“ F* sei der Beklagten als faktischer Geschäftsführer zuzurechnen. [6] Die Klägerin begehrt (soweit für das Revisionsverfahren noch relevant) von der Beklagten infolge einer – im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen – erlittenen sexuellen Belästigung durch F*, gestützt auf Paragraphen 6, 12, GlBG, Schadenersatz von 10.000 EUR. Der „Seniorchef“ F* sei der Beklagten als faktischer Geschäftsführer zuzurechnen.
[7] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass ihr das Verhalten von F* nicht zuzurechnen sei. F* sei zum Zeitpunkt der sexuellen Belästigungen nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten gewesen, sondern lediglich deren Gesellschafter. Bei Ausspruch der Kündigung am 27. 1. 2016 habe der Geschäftsführer der Beklagten von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung gegen seinen Vater nichts gewusst.
[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 10.000 EUR sA statt. Das von F* gegenüber der Klägerin über mehrere Monate gesetzte Verhalten sei als sexuelle Belästigung im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 GlBG zu qualifizieren. Der immaterielle Schadenersatzanspruch der Klägerin sei mit global 10.000 EUR auszumitteln. [8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 10.000 EUR sA statt. Das von F* gegenüber der Klägerin über mehrere Monate gesetzte Verhalten sei als sexuelle Belästigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, GlBG zu qualifizieren. Der immaterielle Schadenersatzanspruch der Klägerin sei mit global 10.000 EUR auszumitteln.
[9] F* sei als faktischer Geschäftsführer der Beklagten und Arbeitgeber im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 GlBG anzusehen. Die Beklagte hafte daher schon nach allgemeinen Grundsätzen für dessen deliktisches Handeln, das F* in dieser Funktion gesetzt habe, umso mehr für seine Belästigungshandlungen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 12 GlBG. Zwar sei F* nicht mehr vertretungsbefugtes Organ der Beklagten, es wäre jedoch nach Lage des Falls abwegig, F* als einen außenstehenden Dritten ohne Beziehung zum Dienstverhältnis der Klägerin zu betrachten. Vielmehr sei er faktischer Geschäftsführer der Beklagten gewesen, und sowohl nach innen als auch nach außen erkennbar als Geschäftsführer der Beklagten aufgetreten. F* habe Dienstgeberbefugnisse gegenüber der Klägerin ausgeübt. Er habe in seiner Rolle als „Seniorchef“ Mitarbeiter gemaßregelt und sei in der Unternehmensführung tätig geworden. Aufgrund dieser wirtschaftlichen und familiären Verflechtungen sei F* auch der Klägerin als Bestandteil der Geschäftsführung erschienen. [9] F* sei als faktischer Geschäftsführer der Beklagten und Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG anzusehen. Die Beklagte hafte daher schon nach allgemeinen Grundsätzen für dessen deliktisches Handeln, das F* in dieser Funktion gesetzt habe, umso mehr für seine Belästigungshandlungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, GlBG. Zwar sei F* nicht mehr vertretungsbefugtes Organ der Beklagten, es wäre jedoch nach Lage des Falls abwegig, F* als einen außenstehenden Dritten ohne Beziehung zum Dienstverhältnis der Klägerin zu betrachten. Vielmehr sei er faktischer Geschäftsführer der Beklagten gewesen, und sowohl nach innen als auch nach außen erkennbar als Geschäftsführer der Beklagten aufgetreten. F* habe Dienstgeberbefugnisse gegenüber der Klägerin ausgeübt. Er habe in seiner Rolle als „Seniorchef“ Mitarbeiter gemaßregelt und sei in der Unternehmensführung tätig geworden. Aufgrund dieser wirtschaftlichen und familiären Verflechtungen sei F* auch der Klägerin als Bestandteil der Geschäftsführung erschienen.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Als Dienstgeber würden bei juristischen Personen nur die vertretungsbefugten Organe, also diejenigen, die die Verantwortung für das gesamte Unternehmen tragen, gelten. Diesen gleichgestellt seien jene Personen, die Kraft ihrer Befugnisse und ihrer Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen seien. Eine Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatz bestünde nur dann, wenn F*, der nicht vertretungsbefugtes Organ der Beklagten gewesen sei, maßgeblich zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen könne F* nicht als Arbeitgeber der Klägerin im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 GlBG angesehen werden. [10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Als Dienstgeber würden bei juristischen Personen nur die vertretungsbefugten Organe, also diejenigen, die die Verantwortung für das gesamte Unternehmen tragen, gelten. Diesen gleichgestellt seien jene Personen, die Kraft ihrer Befugnisse und ihrer Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen seien. Eine Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatz bestünde nur dann, wenn F*, der nicht vertretungsbefugtes Organ der Beklagten gewesen sei, maßgeblich zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen könne F* nicht als Arbeitgeber der Klägerin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG angesehen werden.
[11] Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Beklagte beantragt in ihrer vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.