[9] Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten, mit denen sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstreben, sind entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten, mit denen sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstreben, sind entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
[10] Wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der Rechtsmittel können sie gemeinsam behandelt werden.
[11] 1. Zu den grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflicht und des Mitverschuldens des Verletzten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesentlich ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Menschen erkennbar war und welche Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202; RS0111380; RS0023397).
[12] In diesem Sinn kommt der Entscheidung des hier vorliegenden Falls aber keine richtungsweisende Bedeutung zu, weil es nicht möglich ist, für die unabsehbare Vielzahl von Unfallshergängen gleichermaßen gültige und allen Besonderheiten Rechnung tragende Verhaltensregeln aufzustellen. Eine grobe Verkennung der Rechtslage, die ausnahmsweise im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.In diesem Sinn kommt der Entscheidung des hier vorliegenden Falls aber keine richtungsweisende Bedeutung zu, weil es nicht möglich ist, für die unabsehbare Vielzahl von Unfallshergängen gleichermaßen gültige und allen Besonderheiten Rechnung tragende Verhaltensregeln aufzustellen. Eine grobe Verkennung der Rechtslage, die ausnahmsweise im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
[13] Die Auffassung, dass mit dem Herumliegen eines Blechstücks auf dem glatten Fliesenboden in einem von Supermarktkunden frequentierten Gangbereich eine nicht für jedermann erkennbare Gefahrenquelle geschaffen wird, ist nicht zu beanstanden. Dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten werden, entspricht der Lebenserfahrung. Nach dem Sachverhalt wäre es den mit der Reparatur beschäftigten Mitarbeitern der Nebenintervenientin ganz mühelos möglich und dementsprechend zumutbar gewesen, das Blechstück an die Seite des Ganges zu schieben oder an ein Regal zu lehnen, wo es keine Gefahr dargestellt hätte.
[14] 2. Soweit die Revisionswerber monieren, dass die Klägerin vor dem Unfall Arbeiter im Bereich der Unfallstelle wahrnehmen hätte können oder müssen, widerspricht dies dem festgestellten Sachverhalt.
[15] 3. Ob die Beklagte zur Absicherung der späteren Unfallstelle Absperrungen vornehmen oder Warnschilder aufstellen hätte müssen, ist für das rechtliche Ergebnis ohne Relevanz. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich im Anlassfall nicht aus dem Fehlen von Warnungen vor den Reparaturarbeiten, sondern aus der unnötigen, fahrlässigen Schaffung einer leicht vermeidbaren Gefahrenquelle durch die der Beklagten nach § 1313a unbestritten zurechenbaren Handwerker.3. Ob die Beklagte zur Absicherung der späteren Unfallstelle Absperrungen vornehmen oder Warnschilder aufstellen hätte müssen, ist für das rechtliche Ergebnis ohne Relevanz. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich im Anlassfall nicht aus dem Fehlen von Warnungen vor den Reparaturarbeiten, sondern aus der unnötigen, fahrlässigen Schaffung einer leicht vermeidbaren Gefahrenquelle durch die der Beklagten nach Paragraph 1313 a, unbestritten zurechenbaren Handwerker.
[16] 4. Dem Umstand, dass die Klägerin das Blech bei höherer Aufmerksamkeit bemerken und ihm ausweichen hätte können, wird durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung Rechnung getragen.
[17] Gegen die einzelfallbezogene Angemessenheit der Teilung im Verhältnis von 2 : 1 wendet sich konkret nur die Revision der Nebenintervenientin, die alternativ zur Klagsabweisung eine Quote von 1 : 3 zu Lasten der Klägerin anstrebt.
[18] Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, stellt eine bloße Ermessensentscheidung dar, bei der im Allgemeinen – von einer hier offenkundig nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]).
[19] 5. Der Kostenvorbehalt im Rechtsmittelverfahren über das Teilzwischenurteil gründet sich auf § 52 ZPO (vgl 5. Der Kostenvorbehalt im Rechtsmittelverfahren über das Teilzwischenurteil gründet sich auf Paragraph 52, ZPO vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch³, Rz 1.451).