[14] 1. Der Senat hat die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit geprüft; diese liegt nicht vor. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Erstgerichts, wonach die Klägerin zweimal, nämlich mit Schreiben vom 28. 4. 2017 und vom 2. 8. 2019 den Vertragsrücktritt erklärt habe, zeigt die Klägerin zunächst nicht auf, inwieweit diese Tatsachenannahme auf einer unrichtigen Wiedergabe eines Aktenstücks durch das Erstgericht beruht (vgl RS0043298 [insb T1]). Soweit das Erstgericht diese Feststellung auf vermeintlich übereinstimmendes Vorbringen der Parteien stützte, würde eine insoweit fehlerhafte Einschätzung über die Beweisbedürftigkeit einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel begründen (vgl RS0040078), den das Berufungsgericht verneint hat und der deshalb nicht mehr revisibel ist (RS0040146). Schließlich zeigt die Klägerin auch die rechtliche Relevanz dieser Tatfrage nicht nachvollziehbar auf. Der Senat hat die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit geprüft; diese liegt nicht vor. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Erstgerichts, wonach die Klägerin zweimal, nämlich mit Schreiben vom 28. 4. 2017 und vom 2. 8. 2019 den Vertragsrücktritt erklärt habe, zeigt die Klägerin zunächst nicht auf, inwieweit diese Tatsachenannahme auf einer unrichtigen Wiedergabe eines Aktenstücks durch das Erstgericht beruht vergleiche RS0043298 [insb T1]). Soweit das Erstgericht diese Feststellung auf vermeintlich übereinstimmendes Vorbringen der Parteien stützte, würde eine insoweit fehlerhafte Einschätzung über die Beweisbedürftigkeit einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel begründen vergleiche RS0040078), den das Berufungsgericht verneint hat und der deshalb nicht mehr revisibel ist (RS0040146). Schließlich zeigt die Klägerin auch die rechtliche Relevanz dieser Tatfrage nicht nachvollziehbar auf.
[15] 2.1. Die zum Zeitpunkt des Antrags und des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung des § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG idF BGBl I 95/2006 lautete: Die zum Zeitpunkt des Antrags und des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung des Paragraph 165 a, Absatz eins, Satz 1 VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2006, lautete:
„Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.“
[16] 2.2. Der Versicherer hat die Klägerin im Antrag wie folgt belehrt:
„Ich bin darüber belehrt worden, dass ich dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Hierauf werde ich bei Überlassung meiner Versicherungsunterlagen nochmals ausdrücklich hingewiesen.“
[17] 2.3. Die wiedergegebene Belehrung entspricht nach ihrem Wortlaut nicht dem § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG (aF) und diese ist für einen verständigen Versicherungsnehmer auch nicht zweifelsfrei als eine solche nach dieser Gesetzesbestimmung erkennbar. Das dem Versicherungsnehmer eingeräumte Recht wird als „Widerspruchserklärung“ und nicht als (Vertrags-)Rücktritt bezeichnet und der Beginn der dafür vorgesehenen Frist wird an den „Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen“ und nicht an die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags geknüpft. Überdies hat der Begriff „Verbraucherinformation“ als solcher keinen gesetzlich klar umrissenen Inhalt. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass die im Antrag vom 15. 5. 2007 enthaltene Belehrung nicht als solche nach § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG (aF) gelten kann. Die wiedergegebene Belehrung entspricht nach ihrem Wortlaut nicht dem Paragraph 165 a, Absatz eins, Satz 1 VersVG (aF) und diese ist für einen verständigen Versicherungsnehmer auch nicht zweifelsfrei als eine solche nach dieser Gesetzesbestimmung erkennbar. Das dem Versicherungsnehmer eingeräumte Recht wird als „Widerspruchserklärung“ und nicht als (Vertrags-)Rücktritt bezeichnet und der Beginn der dafür vorgesehenen Frist wird an den „Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen“ und nicht an die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags geknüpft. Überdies hat der Begriff „Verbraucherinformation“ als solcher keinen gesetzlich klar umrissenen Inhalt. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass die im Antrag vom 15. 5. 2007 enthaltene Belehrung nicht als solche nach Paragraph 165 a, Absatz eins, Satz 1 VersVG (aF) gelten kann.
[18] 3.1. Der Fachsenat hat schon mehrfach ausführlich begründet, es folge sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, dass damit sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird. Wenn ein Versicherungsnehmer daher nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist, steht dies dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht (vgl 7 Ob 107/15h, 7 Ob 10/20a, 7 Ob 11/20y; RS0130376). Der Fachsenat hat schon mehrfach ausführlich begründet, es folge sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, dass damit sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird. Wenn ein Versicherungsnehmer daher nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist, steht dies dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht vergleiche 7 Ob 107/15h, 7 Ob 10/20a, 7 Ob 11/20y; RS0130376).
[19] 3.2. Im Begleitschreiben zur Polizze vom 31. 5. 2007 erhielt die Klägerin den Hinweis:
„Sie können von dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens zurücktreten. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die in diesem Fall bereits gezahlten Beiträge werden wir dann zurückerstatten.“
[20] 3.3. Der erste Satz dieser Belehrung entsprach § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG (aF), wenn man unterstellt, dass ein verständiger Versicherungsnehmer den Zugang dieses Schreibens, mit dem er auch die Polizze übermittelt erhielt, als Hinweis auf die „Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ auffassen musste. Diese Schlussfolgerung ändert aber nichts an dem von der Beklagten nicht aufgeklärten Zusammenhang zwischen erster und zweiter Belehrung: Der erste Satz dieser Belehrung entsprach Paragraph 165 a, Absatz eins, Satz 1 VersVG (aF), wenn man unterstellt, dass ein verständiger Versicherungsnehmer den Zugang dieses Schreibens, mit dem er auch die Polizze übermittelt erhielt, als Hinweis auf die „Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ auffassen musste. Diese Schlussfolgerung ändert aber nichts an dem von der Beklagten nicht aufgeklärten Zusammenhang zwischen erster und zweiter Belehrung:
[21] 3.4. Der Versicherer verwies in seiner ersten – nicht dem § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG (aF) entsprechenden – Rechtsbelehrung darauf, dass der Versicherungsnehmer über die ihm zustehende Widerspruchserklärung „bei Überlassung (der) Versicherungsunterlagen nochmals ausdrücklich hingewiesen (werde)“. Ein verständiger Versicherungsnehmer durfte daher annehmen, dass mit der zweiten Rechtsbelehrung – wie angekündigt – nochmals auf die erste Belehrung Bezug genommen wird, die allerdings den Lauf der Frist an den „Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen“ knüpfte, von denen aber die Klägerin die Verbraucherinformation und die Polizzenbedingungen nicht erhalten hat. Damit konnte der Eindruck entstehen, dass der Lauf der Frist – wegen der unterbliebenen Übermittlung zweier Urkunden – nicht zu laufen begonnen hat. Der Versicherer verwies in seiner ersten – nicht dem Paragraph 165 a, Absatz eins, Satz 1 VersVG (aF) entsprechenden – Rechtsbelehrung darauf, dass der Versicherungsnehmer über die ihm zustehende Widerspruchserklärung „bei Überlassung (der) Versicherungsunterlagen nochmals ausdrücklich hingewiesen (werde)“. Ein verständiger Versicherungsnehmer durfte daher annehmen, dass mit der zweiten Rechtsbelehrung – wie angekündigt – nochmals auf die erste Belehrung Bezug genommen wird, die allerdings den Lauf der Frist an den „Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen“ knüpfte, von denen aber die Klägerin die Verbraucherinformation und die Polizzenbedingungen nicht erhalten hat. Damit konnte der Eindruck entstehen, dass der Lauf der Frist – wegen der unterbliebenen Übermittlung zweier Urkunden – nicht zu laufen begonnen hat.
[22] 3.5. Dieser unklare und vom Versicherer nicht aufgeklärte Zusammenhang führte hier dazu, das der Klägerin die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (näher zu diesem Erfordernis vgl etwa 7 Ob 4/20v; 7 Ob 16/20h). Die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) hat daher im vorliegenden Fall mangels korrekter Belehrung nicht nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags begonnen. Als weiteres Zwischenergebnis folgt somit, dass der infolge ungeklärten Zusammenhangs der beiden Belehrungen zweifelhafte Beginn der Rücktrittsfrist zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht der Klägerin führte. Dieser unklare und vom Versicherer nicht aufgeklärte Zusammenhang führte hier dazu, das der Klägerin die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (näher zu diesem Erfordernis vergleiche etwa 7 Ob 4/20v; 7 Ob 16/20h). Die Rücktrittsfrist nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) hat daher im vorliegenden Fall mangels korrekter Belehrung nicht nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags begonnen. Als weiteres Zwischenergebnis folgt somit, dass der infolge ungeklärten Zusammenhangs der beiden Belehrungen zweifelhafte Beginn der Rücktrittsfrist zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht der Klägerin führte.
[23] 4. Hat der Versicherer die Klägerin wegen der im Zusammenhalt unklaren Belehrungen nicht fehlerfrei über ihr Rücktrittsrecht informiert, so begründet eine auch erst Jahre später erfolgende Ausübung dieses Rechts allein keinen Rechtsmissbrauch, auf den die Beklagte in ihrer Revision zutreffend auch nicht mehr zurückkommt (vgl 7 Ob 8/20g). Hat der Versicherer die Klägerin wegen der im Zusammenhalt unklaren Belehrungen nicht fehlerfrei über ihr Rücktrittsrecht informiert, so begründet eine auch erst Jahre später erfolgende Ausübung dieses Rechts allein keinen Rechtsmissbrauch, auf den die Beklagte in ihrer Revision zutreffend auch nicht mehr zurückkommt vergleiche 7 Ob 8/20g).
[24] 5. Der von der Klägerin somit berechtigt vorgenommene Rücktritt löst, wie der Fachsenat aufgrund der Beantwortung der Vorlagefrage 4 durch den EuGH in der Rechtssache C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG aF aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags (7 Ob 19/20z; 7 Ob 10/20y; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 15/20m). Das bedeutet, dass die Klägerin aufgrund der infolge des wirksamen Rücktritts vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien hat (7 Ob 8/20g)., bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht die Rechtsfolgen nach Paragraph 176, VersVG aF aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags (7 Ob 19/20z; 7 Ob 10/20y; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 15/20m). Das bedeutet, dass die Klägerin aufgrund der infolge des wirksamen Rücktritts vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien hat (7 Ob 8/20g).
[25] 6.1. Die eingehobene Versicherungssteuer verbleibt nicht beim Versicherer, der nur die – ihm von Staat übertragene – abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer an den Staat zu besorgen hat, ohne dass sich dadurch an deren Charakter etwas ändern würde. Nähme der Staat für die Einhebung der auf Versicherungsverträge erhobenen Steuer nicht einen privaten Dritten (hier den Versicherer) in die Pflicht, bliebe es bei der Grundregel, dass der Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer selbst zu sorgen hat. Dies ist auch schon nach geltendem österreichischem Recht bei Verträgen mit Versicherern ohne (Wohn-)Sitz oder Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts im EWR der Fall (§ 7 Abs 3 VersStG). Der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (§ 3 Abs 1 VersStG) steht nur das (Netto-)Versicherungsentgelt gegenüber, wohingegen der Versicherungssteuer keine Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer entspricht und insofern kein Äquivalenzverhältnis besteht. Die Beklagte ist somit nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert, sondern die Leistungszuwendung erfolgte nach dem völlig klaren Zweck der Regeln des VersStG vom Steuerschuldner – hier der Klägerin – in Erfüllung einer Steuerpflicht an den Bund und nicht an den Versicherer. Die eingehobene Versicherungssteuer verbleibt nicht beim Versicherer, der nur die – ihm von Staat übertragene – abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer an den Staat zu besorgen hat, ohne dass sich dadurch an deren Charakter etwas ändern würde. Nähme der Staat für die Einhebung der auf Versicherungsverträge erhobenen Steuer nicht einen privaten Dritten (hier den Versicherer) in die Pflicht, bliebe es bei der Grundregel, dass der Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer selbst zu sorgen hat. Dies ist auch schon nach geltendem österreichischem Recht bei Verträgen mit Versicherern ohne (Wohn-)Sitz oder Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts im EWR der Fall (Paragraph 7, Absatz 3, VersStG). Der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (Paragraph 3, Absatz eins, VersStG) steht nur das (Netto-)Versicherungsentgelt gegenüber, wohingegen der Versicherungssteuer keine Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer entspricht und insofern kein Äquivalenzverhältnis besteht. Die Beklagte ist somit nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert, sondern die Leistungszuwendung erfolgte nach dem völlig klaren Zweck der Regeln des VersStG vom Steuerschuldner – hier der Klägerin – in Erfüllung einer Steuerpflicht an den Bund und nicht an den Versicherer.
[26] 6.2. Dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadenersatz vom Versicherer verlangen muss, stehen keine unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser als Steuer auf Versicherungsprämien gezahlten Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts, das dem Versicherungsnehmer nach dem Unionsrecht zusteht, in Frage zu stellen (C-803/19, WWK, Rn 37). Ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RS0112256; RS0008901) ließe sich durch die Nichtrückzahlung der Versicherungssteuer in so geringem Ausmaß von 4 % der Nettoprämie nicht von einem Rücktritt von einem seinen Bedürfnissen nicht entsprechenden Vertrag abhalten; durch den Abzug der Versicherungssteuer im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wird daher die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers (vgl EuGH C-803/19, , Rn 37). Ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RS0112256; RS0008901) ließe sich durch die Nichtrückzahlung der Versicherungssteuer in so geringem Ausmaß von 4 % der Nettoprämie nicht von einem Rücktritt von einem seinen Bedürfnissen nicht entsprechenden Vertrag abhalten; durch den Abzug der Versicherungssteuer im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wird daher die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers vergleiche EuGH C-803/19, WWK, Rn 28 und 31 f, unter ausdrücklichem Hinweis auf C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 104 und 117) nicht beeinträchtigt (7 Ob 105/20x; RS0133271).
[27] 7. Als weiteres Zwischenergebnis folgt daher: Die Klägerin hat an Prämien insgesamt 29.760 EUR bezahlt. Davon hat die Klägerin selbst den ihr zugegangenen Rückkaufswert von 18.107,38 EUR sowie die Risikokosten von 867,82 EUR in Abzug gebracht. Zieht man von den Prämien auch noch die – bereicherungsrechtlich nicht gebührende – Versicherungssteuer von 1.144,62 EUR ab, so verbleiben zugunsten der Klägerin restliche 9.640,18 EUR an Kapital. In diesem Umfang ist die Rechtssache im Punktum im Sinn der Klagsstattgebung und im Umfang von 1.144,62 EUR (Versicherungssteuer) im Sinn der Klagsabweisung entscheidungsreif.
[28] 8.1. Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), verjähren gemäß § 1480 ABGB (RS0031939; RS0033829; RS0032078; RS0038587). Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen von dem rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen; subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). Bereits in mehreren Entscheidungen hat der erkennende Fachsenat diese Rechtsprechung auch für den Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem (Spät-)Rücktritt des Versicherungsnehmers von einem Lebensversicherungsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 88/20x). Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), verjähren gemäß Paragraph 1480, ABGB (RS0031939; RS0033829; RS0032078; RS0038587). Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen von dem rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1480, ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa Paragraph 1489, ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen; subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). Bereits in mehreren Entscheidungen hat der erkennende Fachsenat diese Rechtsprechung auch für den Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem (Spät-)Rücktritt des Versicherungsnehmers von einem Lebensversicherungsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 88/20x).
[29] 8.2. Ausgehend von der Entscheidung des EuGH 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner (ua), hat der Senat aber weiters ausgesprochen (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 88/20x): Im Grundsatz steht das Unionsrecht einer Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen drei Jahren nicht entgegen, wenn dies die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittrechts selbst nicht beeinträchtigt. Der EuGH hob deutlich hervor, dass das Rücktrittrecht nicht dazu dient, dass der Versicherungsnehmer eine höhere Rendite erhalten oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen spekulieren kann. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf Vergütungszinsen geeignet ist, die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittrechts selbst zu beeinträchtigen, zumal Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte sind, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potentiell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können. Wenn unter diesen Umständen die Tatsache, dass die für mehr als drei Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu führen sollte, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, wäre eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer nicht richtig über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts informiert wurde. Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, bleiben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren.
[30] 8.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Die Klägerin wird zunächst ihr restliches Klagebegehren aufzuschlüsseln haben. Sie hat auszuweisen, welche Zinsen auf die Nettoprämien, also die bezahlten Prämien abzüglich Risikokosten und Versicherungssteuer vor bzw nach Zahlung des Rückkaufswerts auf den Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung entfallen. Diese Vergütungszinsen stehen der Klägerin jedenfalls zu. Zinsen aus den Nettoprämien für die Zeit von mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung stehen der Klägerin nur zu, wenn deren Verjährung der effektiven Ausübung des Rücktrittrechts im zuvor dargestellten Sinn entgegenstünde. Diese Voraussetzungen waren bislang nicht Gegenstand des Verfahrens und wurden nicht mit den Parteien erörtert. Diesen ist daher Gelegenheit zu geben, Vorbringen zu erstatten und im Weiteren zu klären und festzustellen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Bedürfnissen der Klägerin entsprach, sowie ob und inwiefern diese durch die Verjährung der Vergütungszinsen binnen drei Jahren daran gehindert wäre, ihr Rücktrittsrecht geltend zu machen. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen der Klägerin entsprach und sie durch die Verjährung am Rücktritt gehindert worden wäre, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein. Soweit das Klagebegehren Zinsen für die Versicherungssteuer enthält, ist es jedenfalls abzuweisen.
[31] 9. Im Ergebnis folgt:
[32] 9.1. Die Rechtssache ist im Umfang des Zuspruchs von 9.640,18 EUR (restliche Nettoprämien) und im Umfang der Abweisung von 1.144,62 EUR (Versicherungssteuer) jeweils samt laufender Zinsen im Sinne eines Teilurteils entscheidungsreif.
[33] 9.2. Der Klägerin gebühren noch für die Nettoprämien die – ziffernmäßig erst zu klärenden – Vergütungszinsen für den Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung. Zinsen für Nettoprämien für die länger als drei Jahre zurückliegende Zeit stehen der Klägerin nur unter den noch zu klärenden, besonderen, in 8.2. und 8.3. bezeichneten Umständen zu. Im Klagsbetrag enthaltene Zinsen für die Versicherungssteuer sind jedenfalls abzuweisen.
[34] 9.3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und 4 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 4 ZPO.