Nach in Österreich herrschender Auffassung (1 Ob 764/76 = JBl 1978,
155; 5 Ob 633/81; 1 Ob 253/97f = ZfRV 1998, 259; Fasching,
Zivilprozessrecht² [1990] Rz 2198; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² [2000] § 579 Rz 3 unter Hinweis auf JB 238 = GlUNF 7623) handelt es sich beim Schiedsrichtervertrag um einen im Zweifel entgeltlichen, privatrechtlichen Vertrag. Soweit die Eigenart des Schiedsrichtervertrags selbst dem nicht entgegensteht und die Zivilprozessordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf ihn die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB) und den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden. Ein Dienstvertrag, wie der Kläger meint, liegt hingegen nicht vor; dagegen spricht schon allein, dass nicht das zeitbestimmende Element der Leistungstätigkeit, sondern die individuelle Leistung im Vordergrund steht (Fasching, aaO).Zivilprozessrecht² [1990] Rz 2198; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² [2000] Paragraph 579, Rz 3 unter Hinweis auf JB 238 = GlUNF 7623) handelt es sich beim Schiedsrichtervertrag um einen im Zweifel entgeltlichen, privatrechtlichen Vertrag. Soweit die Eigenart des Schiedsrichtervertrags selbst dem nicht entgegensteht und die Zivilprozessordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf ihn die Bestimmungen über den Werkvertrag (Paragraphen 1165, ff ABGB) und den Bevollmächtigungsvertrag (Paragraphen 1002, ff ABGB) anzuwenden. Ein Dienstvertrag, wie der Kläger meint, liegt hingegen nicht vor; dagegen spricht schon allein, dass nicht das zeitbestimmende Element der Leistungstätigkeit, sondern die individuelle Leistung im Vordergrund steht (Fasching, aaO).
Nach werkvertraglichen Regeln ist gemäß § 1168a ABGB der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und der Werkunternehmer den Besteller nicht gewarnt hat (Warnpflicht des Werkunternehmers). Diese Grundwertung des Werkvertragsrechts lässt sich sinngemäß auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden:Nach werkvertraglichen Regeln ist gemäß Paragraph 1168 a, ABGB der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und der Werkunternehmer den Besteller nicht gewarnt hat (Warnpflicht des Werkunternehmers). Diese Grundwertung des Werkvertragsrechts lässt sich sinngemäß auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden:
Sowohl nach allgemeinen Grundsätzen (Fasching, Zivilprozessrecht² [1990] Rz 2201) als auch nach Art 5 Abs 4 der Wiener Regeln sind die Schiedsrichter zur Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Zur Vermeidung von späteren Ablehnungsanträgen der Parteien des Schiedsverfahrens und einer allfälligen Vernichtung vorangegangenen Verfahrensaufwands (vgl Art 13 Abs 2 der Wiener Regeln) sind sie daher verpflichtet, von sich aus allfällige Befangenheitsgründe bekannt zu geben; jedenfalls haben sie aber bei Vorliegen eines Ablehnungsantrags umfassend Stellung zu nehmen (vgl Art 11 Abs 4 der Wiener Regeln). Demgegenüber hat der Kläger weder vor seiner Bestellung zum Schiedsrichter noch - spätestens - im Zusammenhang mit dem ersten Ablehnungsantrag der Nebenintervenientinnen darauf hingewiesen, dass er und der vom tschechischen Unternehmen als Privatgutachter beigezogene Dipl. Ing. Fritz Z***** ursprünglich eine Bürogemeinschaft geplant hatten (aus welcher Zeit noch Visitenkarten im Umlauf waren, auf denen eine solche Bürogemeinschaft aufschien) und nunmehr zueinander in einem Untermietverhältnis standen und eine gemeinsame Faxleiste verwendeten. Da dies zumindest die Annahme einer objektiven Befangenheit des Klägers nahelegte - und tatsächlich ja auch zur Entscheidung des Präsidiums des Schiedsgerichts der Beklagten führte, dem weiteren Ablehnungsantrag der Nebenintervenientinnen gegen den Kläger Folge zu geben -, hätte der Kläger die Parteien des Schiedsverfahrens bzw das Schiedsgericht der Beklagten vor seiner Bestellung darüber informieren, sie also warnen müssen. Die Verletzung dieser „Warnpflicht" nimmt dem Kläger jedenfalls seinen Anspruch auf Schiedsrichterhonorar. Die im Revisionsverfahren behandelte Frage der Passivlegitimation der Beklagten kann damit aber offen bleiben.Sowohl nach allgemeinen Grundsätzen (Fasching, Zivilprozessrecht² [1990] Rz 2201) als auch nach Artikel 5, Absatz 4, der Wiener Regeln sind die Schiedsrichter zur Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Zur Vermeidung von späteren Ablehnungsanträgen der Parteien des Schiedsverfahrens und einer allfälligen Vernichtung vorangegangenen Verfahrensaufwands vergleiche Artikel 13, Absatz 2, der Wiener Regeln) sind sie daher verpflichtet, von sich aus allfällige Befangenheitsgründe bekannt zu geben; jedenfalls haben sie aber bei Vorliegen eines Ablehnungsantrags umfassend Stellung zu nehmen vergleiche Artikel 11, Absatz 4, der Wiener Regeln). Demgegenüber hat der Kläger weder vor seiner Bestellung zum Schiedsrichter noch - spätestens - im Zusammenhang mit dem ersten Ablehnungsantrag der Nebenintervenientinnen darauf hingewiesen, dass er und der vom tschechischen Unternehmen als Privatgutachter beigezogene Dipl. Ing. Fritz Z***** ursprünglich eine Bürogemeinschaft geplant hatten (aus welcher Zeit noch Visitenkarten im Umlauf waren, auf denen eine solche Bürogemeinschaft aufschien) und nunmehr zueinander in einem Untermietverhältnis standen und eine gemeinsame Faxleiste verwendeten. Da dies zumindest die Annahme einer objektiven Befangenheit des Klägers nahelegte - und tatsächlich ja auch zur Entscheidung des Präsidiums des Schiedsgerichts der Beklagten führte, dem weiteren Ablehnungsantrag der Nebenintervenientinnen gegen den Kläger Folge zu geben -, hätte der Kläger die Parteien des Schiedsverfahrens bzw das Schiedsgericht der Beklagten vor seiner Bestellung darüber informieren, sie also warnen müssen. Die Verletzung dieser „Warnpflicht" nimmt dem Kläger jedenfalls seinen Anspruch auf Schiedsrichterhonorar. Die im Revisionsverfahren behandelte Frage der Passivlegitimation der Beklagten kann damit aber offen bleiben.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen haben in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zwecksentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen haben in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zwecksentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.