[17] 1. Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen. Darüber hinaus soll der Mandant vor Nachteilen geschützt werden. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (RS0112203 [T9]). Das gebietet auch die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint (RS0112203 [T9]). Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RS0026566 [T1]). Der Anwalt ist zwar nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er keine erheblichen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit hat (RS0026566 [T3]). Der Rechtsanwalt muss aber auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt (RS0026566 [T2]; RS0038682 [T1]). Der Rechtsanwalt darf sich daher nicht mit dem Vortrag des Klienten begnügen, sondern muss durch dessen Befragung die Tatsachengrundlagen klären und ergänzen (8 Ob 136/18k mwN). Ein Rechtsanwalt kann zu einer Prozessführung nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage die Prozessführung als aussichtslos erkennen muss (RS0055931; RS0072330; RS0072002).
[18] 2.1. Im Anlassfall hat sich die Beklagte ua deshalb geweigert, eine auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gestützte Schadenersatzklage für die Klägerin einzubringen, weil für sie kein die Klägerin diskriminierendes Verhalten von Ärzten des Krankenhauses erkennbar war. Der Klägerin wurde von der Beklagten mehr als drei Monate vor dem von der Klägerin selbst angenommenen Ablauf der Verjährungsfrist nach § 4a Abs 5 Wiener Antidiskriminierungsgesetz deutlich kommuniziert, dass die als aussichtslos qualifizierte Klage von der Beklagten nicht eingebracht werde. [18] 2.1. Im Anlassfall hat sich die Beklagte ua deshalb geweigert, eine auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gestützte Schadenersatzklage für die Klägerin einzubringen, weil für sie kein die Klägerin diskriminierendes Verhalten von Ärzten des Krankenhauses erkennbar war. Der Klägerin wurde von der Beklagten mehr als drei Monate vor dem von der Klägerin selbst angenommenen Ablauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Wiener Antidiskriminierungsgesetz deutlich kommuniziert, dass die als aussichtslos qualifizierte Klage von der Beklagten nicht eingebracht werde.
[19] 2.2. Die Einschätzung der Beklagten deckt sich mit dem später gegen den Spitalsträger geführten Prozess, in dem das Verhalten der Ärzte als nicht rechtswidrig qualifiziert wurde.
[20] 2.3. Auch die Vorinstanzen sind vertretbar davon ausgegangen, dass von der Klägerin während des aufrechten Mandatsverhältnisses gegenüber der Beklagten nicht aufgezeigt worden sei, dass die Ärzte die Klägerin diskriminiert hätten. Im Anlassfall ist neben der vertretbar angenommen Aussichtslosigkeit der Klage auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Beklagten wichtige Informationen über die bisherigen Auseinandersetzungen ebenso vorenthielt wie die Vorlage von Unterlagen, die einen (auf Diskriminierung wegen Geschlechtsidentität geltend gemachten) Schadenersatzanspruch allenfalls stützen könnten.
[21] 2.4. Die Klägerin versucht die Argumentation der Vorinstanzen, dass ihre geplante (auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gestützte) Prozessführung aussichtslos gewesen wäre, mit dem Hinweis auf die Beweiserleichterung des § 5 Wiener Antidiskriminierungsgesetz zu entkräften. Dabei wird jedoch ausgeblendet, dass eine (vermeintlich) benachteiligte Person eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung nach § 2 leg cit glaubhaft machen muss, um in den Genuss der Beweiserleichterung zu kommen. [21] 2.4. Die Klägerin versucht die Argumentation der Vorinstanzen, dass ihre geplante (auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gestützte) Prozessführung aussichtslos gewesen wäre, mit dem Hinweis auf die Beweiserleichterung des Paragraph 5, Wiener Antidiskriminierungsgesetz zu entkräften. Dabei wird jedoch ausgeblendet, dass eine (vermeintlich) benachteiligte Person eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung nach Paragraph 2, leg cit glaubhaft machen muss, um in den Genuss der Beweiserleichterung zu kommen.
[22] Nach § 2 leg cit ist eine Diskriminierung oder Belästigung von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft verboten. In Betracht kommt hier allenfalls eine Diskriminierung wegen Geschlechtsidentität. [22] Nach Paragraph 2, leg cit ist eine Diskriminierung oder Belästigung von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft verboten. In Betracht kommt hier allenfalls eine Diskriminierung wegen Geschlechtsidentität.
[23] (Auch) Im Rechtsmittel wird aber nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Ärzte des Krankenhauses die Operation bzw die weitere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Geschlechtsidentität oder aus anderen diskriminierenden Gründen verweigert haben, sodass auch die Beweiserleichterung die Aussichtslosigkeit der geplanten Prozessführung nicht widerlegen kann.
[24] 2.5. Auch das Argument der Klägerin, dass eine Klagsführung gegen den Spitalsträger deshalb durchaus erfolgversprechend gewesen wäre, weil „bei jedem Gerichtsverfahren auch die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit vergleichsweise zu bereinigen“, zeigt keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung auf. Schließt man sich nämlich der Rechtsmeinung der Klägerin an, hätte ein Rechtsanwalt (wegen des potentiellen Erfolgs über einen Prozessvergleich) die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nie zu beachten, was aber der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung widerspricht (RS0038710 und RS0038663 [kein Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts]; RS0026249 [Haftung des Rechtsanwalts]; RS0056010 [Standeswidrigkeit]; RS0038682 [Aufklärungspflicht]; RS0055931 und RS0072330 [keine Pflicht zur Prozessführung]).
[25] 3. Dass die Vorinstanzen aufgrund der aufgezeigten Umstände ein rechtswidriges und schadenskausales Handeln der Beklagten bzw einen Rückforderungsanspruch des Honorars für die auftragsgemäß erbrachten Leistungen verneint haben, findet Deckung in der aufgezeigten Rechtsprechung und bedarf daher keiner Korrektur.
[26] 4. Die Ausführungen der Klägerin zur Verjährungsfrage werfen schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die Frage der drohenden Verjährung bei einer beabsichtigten aussichtslosen Prozessführung nicht relevant ist. Die Vorinstanzen haben die Aussichtslosigkeit jedenfalls vertretbar bejaht. Für die Rechtsstellung der Klägerin macht es keinen Unterschied, ob ihre Klage gegen den Spitalsträger als unbegründet (bzw unschlüssig) oder (auch) wegen Verjährung abgewiesen worden wäre.
[27] 5. Es bedarf im Anlassfall auch keiner Klärung der Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt in einem aufrechten Mandatsverhältnis verpflichtet ist, Aufträge seines Mandanten entgegenzunehmen, die der Rechtsansicht des Anwalts entgegenstehen. Vorliegend ging es nicht bloß um Aufträge, die mit der Rechtsansicht der Beklagten im Widerspruch standen, sondern um eine aussichtslose Klagsführung, die die Beklagte auch aufgrund der ihr vorenthaltenen Informationen und Unterlagen ablehnen durfte.