Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 30 Abs 1 Z 2 MSchG kann der Inhaber einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke die Löschung einer Marke begehren, sofern die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG kann der Inhaber einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke die Löschung einer Marke begehren, sofern die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
2. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der ihr folgenden Rechtsprechung der nationalen Gerichte folgende Grundsätze maßgeblich:
2.1. Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat. Danach ist – ebenso wie nach ständiger österreichischer Rechtsprechung – die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (RIS-Justiz RS0121482; weitere Nachweise bei Schumacher in Kucsko, marken.schutz 210 Fn 77).
2.2. Folge dieser Wechselwirkung ist, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (17 Ob 20/08b – Botox; RIS-Justiz RS0116294).
2.3. Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (4 Ob 18/02d – Opus One mwN).
2.4. Verwechslungsgefahr ist in der Regel dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht (17 Ob 36/08f – Cobra). Es ist zu prüfen, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Ware normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet, von diesem Zeichen erhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden und dass der Grad der Aufmerksamkeit von der Art der Ware oder Dienstleistung abhängt (RIS-Justiz RS0117324; 4 Ob 154/06k – Amadeus).
3. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist die Verwechslungsgefahr mit der Nichtigkeitsabteilung zu verneinen:
3.1. Unstrittig ist, dass hohe Warenähnlichkeit der jeweils in Klasse 4 registrierten Waren der Parteien besteht.
3.2. Der Berufungswerberin ist zuzugestehen, dass ihrer Wortmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt: Der Marke ist eine gewisse Originalität für die Bezeichnung von Öl und Schmiermitteln bzw für chemische Zusätze nicht abzusprechen.
3.3. Das Wortbild sämtlicher angegriffener Marken – deren grafische Gestaltung für den Gesamteindruck nicht bestimmend ist - wird durch die in Fettdruck hervorgehobenen Buchstaben, die jeweils einen eigenständigen Sinn ergeben („öl“; „oel“; „oil“) bestimmt. Insofern besteht ein deutlicher Abstand zur Wortmarke der Antragstellerin, der durch den hinzugefügten Anfangsbuchstaben „r“ und die Verwendung von Kleinbuchstaben verstärkt wird.
3.4. Klangliche Markenähnlichkeit kann sich aus der gleichen Folge von Vokalen und Konsonanten, einzelnen Silben oder Lauten – vornehmlich am Anfang oder Ende der Wortmarke – dem hellen oder dunklen, deutlich oder schwer wahrnehmbaren Klang, der Anzahl und Gliederung der Silben und Buchstaben, der Betonung und dem Klangrhythmus, also der im Verkehr üblichen Sprachweise, ergeben. Entscheidend ist auch hier der Gesamteindruck. Es ist daher verfehlt, übereinstimmende Zeichenbestandteile in einer zergliedernden Betrachtung isoliert zu beurteilen. Liegt auf dem Wortanfang die Betonung, ist dieser für den Gesamteindruck bedeutend (Fezer, Markenrecht4 [2009] § 14 MarkenG Rz 497 f). Trotz gleicher Silbenanzahl und Identität der Endung, die grundsätzlich erheblichen Auffälligkeitswert hat (Schumacher in Kucsko, marken.recht 251 mwN), steht hier im Vordergrund, dass der Umlaut „ö“ bzw die Varianten „oe“ und „oi“ eine geänderte klangliche Wiedergabe bewirken. Dazu kommt, dass diese Zeichenbestandteile den natürlichen Sprachfluss erschweren, also einen im Vergleich zur Marke der Antragstellerin geänderten Klangrhythmus herbeiführen. Der phonetische Gesamteindruck der angegriffenen Marken weicht daher von jenem der Marke der Antragstellerin ab.3.4. Klangliche Markenähnlichkeit kann sich aus der gleichen Folge von Vokalen und Konsonanten, einzelnen Silben oder Lauten – vornehmlich am Anfang oder Ende der Wortmarke – dem hellen oder dunklen, deutlich oder schwer wahrnehmbaren Klang, der Anzahl und Gliederung der Silben und Buchstaben, der Betonung und dem Klangrhythmus, also der im Verkehr üblichen Sprachweise, ergeben. Entscheidend ist auch hier der Gesamteindruck. Es ist daher verfehlt, übereinstimmende Zeichenbestandteile in einer zergliedernden Betrachtung isoliert zu beurteilen. Liegt auf dem Wortanfang die Betonung, ist dieser für den Gesamteindruck bedeutend (Fezer, Markenrecht4 [2009] Paragraph 14, MarkenG Rz 497 f). Trotz gleicher Silbenanzahl und Identität der Endung, die grundsätzlich erheblichen Auffälligkeitswert hat (Schumacher in Kucsko, marken.recht 251 mwN), steht hier im Vordergrund, dass der Umlaut „ö“ bzw die Varianten „oe“ und „oi“ eine geänderte klangliche Wiedergabe bewirken. Dazu kommt, dass diese Zeichenbestandteile den natürlichen Sprachfluss erschweren, also einen im Vergleich zur Marke der Antragstellerin geänderten Klangrhythmus herbeiführen. Der phonetische Gesamteindruck der angegriffenen Marken weicht daher von jenem der Marke der Antragstellerin ab.
3.5. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung kommt es hier nicht entscheidend auf den – nach Auffassung der Berufung nur geringen – Unterschied im Sinngehalt zwischen den Worten „Evolution“ und „Revolution“ an: Durch die Veränderung des Wortes „Revolution“ dahin, dass in den angegriffenen Marken jeweils in deutscher („öl“, „oel“) bzw englischer („oil“) Sprache selbständige Worte enthalten sind, die auf die in Klasse 4 eingetragenen Waren des Antragsgegners hinweisen, wird für den Durchschnittsverbraucher der Bedeutungsgehalt der Marken des Antragsgegners durch diese Wortfolge, nicht aber durch die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Revolution“ geprägt.
3.6. Daraus folgt zusammengefasst, dass die ältere Marke der Antragstellerin keine selbstständig kennzeichnende Stellung in den jüngeren Zeichen des Antragsgegners behält. Zutreffend hat die Nichtigkeitsabteilung daher erkannt, dass trotz hoher Ähnlichkeit der jeweils in Klasse 4 registrierten Waren nach dem maßgeblichen Gesamteindruck Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Ein näheres Eingehen auf die in der Berufung relevierte Frage der Warenähnlichkeit auch hinsichtlich der in Klasse 6 und Klasse 20 registrierten Marken des Antragsgegners erübrigt sich daher.
4. Aus diesen Gründen muss die Berufung der Antragstellerin scheitern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 42 Abs 1 MSchG iVm § 122 Abs 1 und § 140 Abs 1 PatG 1970.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 42, Absatz eins, MSchG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins und Paragraph 140, Absatz eins, PatG 1970.