Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in Bekämpfung seines Schuldspruchs wegen Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkt II/ des Urteilssatzes) unter dem Gesichtspunkt des von ihm relevierten (bedingt temporären) sachlichen Strafausschließungsgrundes nach § 9 a SuchtgiftG dem Ersturteil Begründungs- und Feststellungsmängel vorwirft, genügt es, darauf zu verweisen, daß die Privilegierung nach § 9 a SuchtgiftG (in der Fassung vor der SuchtgiftGNov. 1980) nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Täter ausschließlich wegen des unberechtigten Erwerbes oder Besitzes von Suchtgift (im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG) angezeigt wird. Dies trifft vorliegend nicht zu, weil dem Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Anzeige (vgl. ON 2 d.A) noch ein weiteres Delikt nach dem SuchtgiftG, nämlich jenes nach § 6 Abs. 1, nunmehr § 12 Abs. 1, leg.cit. in Verbindung mit § 15 StGB, zur Last fiel, dessen er auch schuldig gesprochen wurde (ÖJZ-LSK 1975/110; 1977/151). Zum Schuldspruch nach §§ 6 Abs. 1 (nunmehr § 12 Abs. 1) SuchtgiftG, 15 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes) bedurfte es - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - aber auch keiner näheren Erörterungen und Feststellungen über den täglichen Suchtgiftbedarf des Beschwerdeführers und seiner Freundin, war doch nach den insoweit unbekämpft gebliebenen und letztlich auf sein eigenes Geständnis (vgl. S 72 d.A) gestützten Urteilsannahmen zumindest die Hälfte der zu Punkt I/ des Urteilssatzes angeführten Suchtgiftmenge zum Weiterverkauf (in Paris) durch seinen (nicht süchtigen) Freund bestimmt (S 88 d.A).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in Bekämpfung seines Schuldspruchs wegen Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (Punkt II/ des Urteilssatzes) unter dem Gesichtspunkt des von ihm relevierten (bedingt temporären) sachlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 9, a SuchtgiftG dem Ersturteil Begründungs- und Feststellungsmängel vorwirft, genügt es, darauf zu verweisen, daß die Privilegierung nach Paragraph 9, a SuchtgiftG (in der Fassung vor der SuchtgiftGNov. 1980) nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Täter ausschließlich wegen des unberechtigten Erwerbes oder Besitzes von Suchtgift (im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG) angezeigt wird. Dies trifft vorliegend nicht zu, weil dem Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Anzeige vergleiche ON 2 d.A) noch ein weiteres Delikt nach dem SuchtgiftG, nämlich jenes nach Paragraph 6, Absatz eins,, nunmehr Paragraph 12, Absatz eins,, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zur Last fiel, dessen er auch schuldig gesprochen wurde (ÖJZ-LSK 1975/110; 1977/151). Zum Schuldspruch nach Paragraphen 6, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 12, Absatz eins,) SuchtgiftG, 15 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes) bedurfte es - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - aber auch keiner näheren Erörterungen und Feststellungen über den täglichen Suchtgiftbedarf des Beschwerdeführers und seiner Freundin, war doch nach den insoweit unbekämpft gebliebenen und letztlich auf sein eigenes Geständnis vergleiche S 72 d.A) gestützten Urteilsannahmen zumindest die Hälfte der zu Punkt I/ des Urteilssatzes angeführten Suchtgiftmenge zum Weiterverkauf (in Paris) durch seinen (nicht süchtigen) Freund bestimmt (S 88 d.A).
Schon auf Grund dieser - nach dem Plan des Beschwerdeführers - jedenfalls zum Weiterverkauf vorgesehenen und weit über der sogenannten Grenzmenge (von 0,5 Gramm) liegenden Suchtgiftmenge von rund 235 Gramm Heroin konnte das Schöffengericht einen auf Herbeiführung einer (abstrakten) Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 (nunmehr § 12 Abs. 1) SuchtgiftG gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers als erwiesen annehmen, war doch der Beschwerdeführer angesichts dieser zu einer potentiellen Gefährdung eines größeren Personenkreises ausreichenden Heroinmenge und der in Aussicht genommenen, von ihm nicht mehr kontrollierbaren Verteilung derselben in Form des Weiterverkaufs durch einen Dritten in concreto weder willens noch in der Lage, die mit der Weitergabe dieses Suchtgifts verbundene Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das im § 6 Abs. 1 (nunmehr § 12 Abs. 1) SuchtgiftG umschriebene Ausmaß nicht erreichen konnte (ÖJZ-LSK 1979/271). Daher gehen die Einwände des Beschwerdeführers, mit welchen er dem Ersturteil in Ansehung der Annahme eines Handelns mit Gefährdungsvorsatz eine unvollständige Begründung vorwirft, fehl.Schon auf Grund dieser - nach dem Plan des Beschwerdeführers - jedenfalls zum Weiterverkauf vorgesehenen und weit über der sogenannten Grenzmenge (von 0,5 Gramm) liegenden Suchtgiftmenge von rund 235 Gramm Heroin konnte das Schöffengericht einen auf Herbeiführung einer (abstrakten) Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 12, Absatz eins,) SuchtgiftG gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers als erwiesen annehmen, war doch der Beschwerdeführer angesichts dieser zu einer potentiellen Gefährdung eines größeren Personenkreises ausreichenden Heroinmenge und der in Aussicht genommenen, von ihm nicht mehr kontrollierbaren Verteilung derselben in Form des Weiterverkaufs durch einen Dritten in concreto weder willens noch in der Lage, die mit der Weitergabe dieses Suchtgifts verbundene Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das im Paragraph 6, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 12, Absatz eins,) SuchtgiftG umschriebene Ausmaß nicht erreichen konnte (ÖJZ-LSK 1979/271). Daher gehen die Einwände des Beschwerdeführers, mit welchen er dem Ersturteil in Ansehung der Annahme eines Handelns mit Gefährdungsvorsatz eine unvollständige Begründung vorwirft, fehl.
Die Beschwerde versagt aber auch, soweit der Beschwerdeführer - formell aus den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach aber nur aus dem letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 10 c zu § 281 Z 9 lit. b StPO) - gegen den Schuldspruch wegen (insoweit vollendeten) Verbrechens nach § 6 Abs. 1 (nunmehr § 12 Abs. 1) SuchtgiftG durch Ausfuhr des unter Punkt I/ des Urteilssatzes angeführten Suchtgifts aus Thailand einwendet, er könne als Ausländer wegen dieser Ausfuhr (als Auslandstat) in Österreich nicht bestraft werden, weil durch diese Tathandlung österreichische Interessen nicht verletzt worden seien und im übrigen die Auslieferung des Beschwerdeführers keineswegs ausgeschlossen sei, sodaß es (insoweit) an der inländischen Strafgewalt fehle. Denn es wurde infolge dieser Ausfuhr das in Rede stehende Suchtgift - entsprechend dem von vornherein bestehenden Tatplan des Beschwerdeführers (S 87 d.A) -, wenn auch nur vorübergehend im Transitweg, heimlich nach Österreich gebracht, weshalb (schon) durch die (zum Zwecke der Verbringung des Suchtgifts nach Österreich erfolgte) Ausfuhr (und nicht erst durch die Einfuhr nach Österreich) österreichische Interessen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 4Die Beschwerde versagt aber auch, soweit der Beschwerdeführer - formell aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach aber nur aus dem letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 10 c zu Paragraph 281, Ziffer 9, Litera b, StPO) - gegen den Schuldspruch wegen (insoweit vollendeten) Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 12, Absatz eins,) SuchtgiftG durch Ausfuhr des unter Punkt I/ des Urteilssatzes angeführten Suchtgifts aus Thailand einwendet, er könne als Ausländer wegen dieser Ausfuhr (als Auslandstat) in Österreich nicht bestraft werden, weil durch diese Tathandlung österreichische Interessen nicht verletzt worden seien und im übrigen die Auslieferung des Beschwerdeführers keineswegs ausgeschlossen sei, sodaß es (insoweit) an der inländischen Strafgewalt fehle. Denn es wurde infolge dieser Ausfuhr das in Rede stehende Suchtgift - entsprechend dem von vornherein bestehenden Tatplan des Beschwerdeführers (S 87 d.A) -, wenn auch nur vorübergehend im Transitweg, heimlich nach Österreich gebracht, weshalb (schon) durch die (zum Zwecke der Verbringung des Suchtgifts nach Österreich erfolgte) Ausfuhr (und nicht erst durch die Einfuhr nach Österreich) österreichische Interessen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,
StGB verletzt wurden. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Einfuhr nach Österreich letztlich nicht gelungen ist; genug daran, daß sich das zur Verteilung (wo immer) bestimmte Suchtgift kurzfristig, nämlich bis zu seiner Entdeckung, nachdem der Beschwerdeführer den Zollabfertigungsraum (durch den 'Grünausgang') bereits verlassen hatte (vgl. abermals S 87 d.A), heimlich in Österreich befunden hat und solcherart das Recht Österreichs auf Regelung und Kontrolle der Ein- bzw. Durchfuhr von Suchtgiften (siehe dazu § 1 a SuchtgiftG sowie Art. 21, 30 und 31 der Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl. 1978 Nr. 531) verletzt wurde (vgl. in diesem Sinne auch 9 Os 98/79 vom 13. November 1979). Da sohin die österreichische Strafgewalt in Ansehung der Ausfuhr des in Rede stehenden Suchtgifts schon wegen Verletzung österreichischer Interessen gegeben ist, bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer ausgeliefert werden kann oder nicht.StGB verletzt wurden. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Einfuhr nach Österreich letztlich nicht gelungen ist; genug daran, daß sich das zur Verteilung (wo immer) bestimmte Suchtgift kurzfristig, nämlich bis zu seiner Entdeckung, nachdem der Beschwerdeführer den Zollabfertigungsraum (durch den 'Grünausgang') bereits verlassen hatte vergleiche abermals S 87 d.A), heimlich in Österreich befunden hat und solcherart das Recht Österreichs auf Regelung und Kontrolle der Ein- bzw. Durchfuhr von Suchtgiften (siehe dazu Paragraph eins, a SuchtgiftG sowie Artikel 21,, 30 und 31 der Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl. 1978 Nr. 531) verletzt wurde vergleiche in diesem Sinne auch 9 Os 98/79 vom 13. November 1979). Da sohin die österreichische Strafgewalt in Ansehung der Ausfuhr des in Rede stehenden Suchtgifts schon wegen Verletzung österreichischer Interessen gegeben ist, bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer ausgeliefert werden kann oder nicht.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil in mehrfacher Richtung zum Nachteil des Angeklagten mit materiellrechtlichen Nichtigkeiten behaftet ist, die in der Nichtigkeitsbeschwerde ungerügt geblieben sind.
In Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkt II/ des Urteilssatzes) hat das Erstgericht übersehen, daß der öffentliche Ankläger bereits am 9. Jänner 1980 (nach erfolgter Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten) zugleich mit Einbringung der Anklageschrift (wegen Verbrechens nach §§ 6 Abs. 1 SuchtgiftG, 15 StGB und wegen Finanzvergehens nach §§ 13, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) die Erklärung abgegeben hat, zu einer weiteren Verfolgung des Angeklagten wegen § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG keinen Grund zu finden (§ 90 StPO aus dem Grunde des § 34 Abs. 2 Z 1 StPO), worauf das Verfahren in diesem Umfang mit Beschluß vom 16. Jänner 1980 in diesem Sinne eingestellt wurde.In Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (Punkt II/ des Urteilssatzes) hat das Erstgericht übersehen, daß der öffentliche Ankläger bereits am 9. Jänner 1980 (nach erfolgter Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten) zugleich mit Einbringung der Anklageschrift (wegen Verbrechens nach Paragraphen 6, Absatz eins, SuchtgiftG, 15 StGB und wegen Finanzvergehens nach Paragraphen 13,, 35 Absatz eins,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) die Erklärung abgegeben hat, zu einer weiteren Verfolgung des Angeklagten wegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG keinen Grund zu finden (Paragraph 90, StPO aus dem Grunde des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), worauf das Verfahren in diesem Umfang mit Beschluß vom 16. Jänner 1980 in diesem Sinne eingestellt wurde.
Die Abgabe dieser Erklärung des öffentlichen Anklägers konnte sich nach der Aktenlage nur auf den unberechtigten Besitz von jeweils etwa 5 Gramm Heroin in den Jahren 1974 bis 1977 in Österreich beziehen (vgl. S 31/32 d.A) und erfolgte ohne Vorbehalt der späteren Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Straftat (S 3 d.A). Sie bewirkte daher das Erlöschen des diesbezüglichen Anklagerechts. Somit hätte die vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vorgenommene Ausdehnung der Anklage (auch) wegen unberechtigten Besitzes von je 5 Gramm Heroin im Sommer der Jahre 1974 bis 1977 (S 74 d.A) nur nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Umfang gemäß § 352 Abs. 1 StPO vorgenommen werden dürfen. Der auf Grund dieser Anklageausdehnung gefällte, das Verfolgungshindernis des Verbrauchs des Anklagerechts mißachtende Schuldspruch wegen Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkt II/ des Urteilssatzes) ist demnach nichtig (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO). Der angeführte Nichtigkeitsgrund haftet dem in Rede stehenden Schuldspruch überdies auch deshalb an, weil die ihm zugrundeliegende Straftat angesichts des angenommenen Tatzeitraums (bis Sommer 1977), der für das Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG geltenden einjährigen Verjährungsfrist und des Umstands, daß das vorliegende Strafverfahren gegen den Angeklagten erst am 21. Dezember 1979 gerichtsanhängig wurde, verjährt war.Die Abgabe dieser Erklärung des öffentlichen Anklägers konnte sich nach der Aktenlage nur auf den unberechtigten Besitz von jeweils etwa 5 Gramm Heroin in den Jahren 1974 bis 1977 in Österreich beziehen vergleiche S 31/32 d.A) und erfolgte ohne Vorbehalt der späteren Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Straftat (S 3 d.A). Sie bewirkte daher das Erlöschen des diesbezüglichen Anklagerechts. Somit hätte die vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vorgenommene Ausdehnung der Anklage (auch) wegen unberechtigten Besitzes von je 5 Gramm Heroin im Sommer der Jahre 1974 bis 1977 (S 74 d.A) nur nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Umfang gemäß Paragraph 352, Absatz eins, StPO vorgenommen werden dürfen. Der auf Grund dieser Anklageausdehnung gefällte, das Verfolgungshindernis des Verbrauchs des Anklagerechts mißachtende Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (Punkt II/ des Urteilssatzes) ist demnach nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). Der angeführte Nichtigkeitsgrund haftet dem in Rede stehenden Schuldspruch überdies auch deshalb an, weil die ihm zugrundeliegende Straftat angesichts des angenommenen Tatzeitraums (bis Sommer 1977), der für das Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG geltenden einjährigen Verjährungsfrist und des Umstands, daß das vorliegende Strafverfahren gegen den Angeklagten erst am 21. Dezember 1979 gerichtsanhängig wurde, verjährt war.
In Ansehung des Schuldspruchs wegen des Finanzvergehens des (teils vollendeten, teils versuchten) Schmuggels (Punkt III/ des Urteilssatzes) hat das Erstgericht hingegen zu Unrecht die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung dieses Finanzvergehens angenommen, indem es von einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt 416.920 S, bestehend aus 52.190 S Zoll, 350.865 S Einfuhrumsatzsteuer und 5.690 S Außenhandelsförderungsbeitrag (zuzüglich eines Säumniszuschlags), ausgegangen ist, während - rechtsrichtig beurteilt - der strafbestimmende Wertbetrag nur 52.190 S beträgt, sohin unter 200.000 S liegt (§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG) und - da das Schöffengericht eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht angenommen hat (vgl. S 96 d.A) - auch sonst keine Umstände vorliegen, die eine gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens zu begründen vermöchten.In Ansehung des Schuldspruchs wegen des Finanzvergehens des (teils vollendeten, teils versuchten) Schmuggels (Punkt III/ des Urteilssatzes) hat das Erstgericht hingegen zu Unrecht die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung dieses Finanzvergehens angenommen, indem es von einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt 416.920 S, bestehend aus 52.190 S Zoll, 350.865 S Einfuhrumsatzsteuer und 5.690 S Außenhandelsförderungsbeitrag (zuzüglich eines Säumniszuschlags), ausgegangen ist, während - rechtsrichtig beurteilt - der strafbestimmende Wertbetrag nur 52.190 S beträgt, sohin unter 200.000 S liegt (Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, FinStrG) und - da das Schöffengericht eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht angenommen hat vergleiche S 96 d.A) - auch sonst keine Umstände vorliegen, die eine gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens zu begründen vermöchten.
Denn wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. April 1980, 9 Os 129/79 (= ÖJZ-LSK 1980/93), mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist nach der derzeit geltenden Rechtslage die Erhebung sowohl der Einfuhrumsatzsteuer als auch des Außenhandelsförderungsbeitrags für geschmuggeltes Suchtgift abgabenrechtlich unzulässig (vgl. in diesem Sinne auch Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG, Anm. 14 zu § 35). Demzufolge durfte dem Angeklagten (vollendeter bzw. versuchter) Schmuggel - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - nur in Ansehung des Zolls angelastet werden.Denn wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. April 1980, 9 Os 129/79 (= ÖJZ-LSK 1980/93), mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist nach der derzeit geltenden Rechtslage die Erhebung sowohl der Einfuhrumsatzsteuer als auch des Außenhandelsförderungsbeitrags für geschmuggeltes Suchtgift abgabenrechtlich unzulässig vergleiche in diesem Sinne auch Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG, Anmerkung 14 zu Paragraph 35,). Demzufolge durfte dem Angeklagten (vollendeter bzw. versuchter) Schmuggel - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - nur in Ansehung des Zolls angelastet werden.
Nach den vom Vertreter der Finanzstrafbehörde in der Hauptverhandlung vorgelegten (und dem Ersturteil zugrundegelegten; vgl. S 82 d.A) Unterlagen über die Berechnung der hinterzogenen Abgaben (Beilagen A/ und B/ zu ON 16) - eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld ist im vorliegenden Fall nach der Aktenlage nicht erfolgt - beträgt der Zoll für das von Punkt III/ des Urteilssatzes erfaßte Suchtgift insgesamt 52.190 S (47.040 S für 470 Gramm Heroin + 150 S für 10 Thaisticks + 5.000 S für weitere 5 Gramm Heroin), liegt demnach unter 200.000 S.Nach den vom Vertreter der Finanzstrafbehörde in der Hauptverhandlung vorgelegten (und dem Ersturteil zugrundegelegten; vergleiche S 82 d.A) Unterlagen über die Berechnung der hinterzogenen Abgaben (Beilagen A/ und B/ zu ON 16) - eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld ist im vorliegenden Fall nach der Aktenlage nicht erfolgt - beträgt der Zoll für das von Punkt III/ des Urteilssatzes erfaßte Suchtgift insgesamt 52.190 S (47.040 S für 470 Gramm Heroin + 150 S für 10 Thaisticks + 5.000 S für weitere 5 Gramm Heroin), liegt demnach unter 200.000 S.
In amtswegiger Wahrnehmung der dem Erstgericht im aufgezeigten Umfang unterlaufenen Rechtsirrtümer war sohin in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt II/ des Urteilssatzes mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO und in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt III/ des Urteilssatzes mit einem Freispruch gemäß § 214 FinStrG vorzugehen.In amtswegiger Wahrnehmung der dem Erstgericht im aufgezeigten Umfang unterlaufenen Rechtsirrtümer war sohin in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt II/ des Urteilssatzes mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt III/ des Urteilssatzes mit einem Freispruch gemäß Paragraph 214, FinStrG vorzugehen.
Die getroffene Sachentscheidung macht in Ansehung des verbleibenden Schuldspruchs wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 6 Abs. 1 (nunmehr § 12 Abs. 1) SuchtgiftG und § 15 StGB die Neubemessung der Strafe erforderlich, wobei die Strafe nach der ersten Strafstufe der zitierten Gesetzesstelle (vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1980/95) zu bemessen war.Die getroffene Sachentscheidung macht in Ansehung des verbleibenden Schuldspruchs wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 12, Absatz eins,) SuchtgiftG und Paragraph 15, StGB die Neubemessung der Strafe erforderlich, wobei die Strafe nach der ersten Strafstufe der zitierten Gesetzesstelle vergleiche hiezu ÖJZ-LSK 1980/95) zu bemessen war.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe (die nach der Aktenlage wegen eines Verhaltens erfolgte, das nach österreichischem Recht jedenfalls als Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG /aF/ zu beurteilen ist) und die große Menge des Suchtgifts, als mildernd hingegen das Teilgeständnis und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, zumal der Wegfall des Schuldspruchs wegen § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG kaum ins Gewicht fällt und - entgegen der von der Verteidigung im Gerichtstag vorgetragenen Auffassung - bei Ausmessung der Strafe auch auf die Belange der Generalprävention entsprechend Bedacht zu nehmen ist, soferne nur die Strafe insgesamt nicht das schuldadäquate Maß übersteigt.Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe (die nach der Aktenlage wegen eines Verhaltens erfolgte, das nach österreichischem Recht jedenfalls als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG /aF/ zu beurteilen ist) und die große Menge des Suchtgifts, als mildernd hingegen das Teilgeständnis und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, zumal der Wegfall des Schuldspruchs wegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG kaum ins Gewicht fällt und - entgegen der von der Verteidigung im Gerichtstag vorgetragenen Auffassung - bei Ausmessung der Strafe auch auf die Belange der Generalprävention entsprechend Bedacht zu nehmen ist, soferne nur die Strafe insgesamt nicht das schuldadäquate Maß übersteigt.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.