Die Revision ist nur im Ergebnis und nur teilweise berechtigt.
Die Verletzung der Verpflichtung zu einem tadellosen Verhalten in und außer Dienst (§ 8 Abs 4 DO.A) begründet nur dann ein Dienstvergehen, wenn ein grober Verstoß gegen die Dienstpflichten, das Ansehen oder die Interessen des Versicherungsträgers oder der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber vorliegt (§ 104 Abs 2 Z 1 DO.A). Eine rein private Auseinandersetzung des Klägers mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, auch wenn sie Mieterin und Angestellte der Beklagten ist, in ihrer Wohnung, in deren Verlauf ein Videorecorder aus dem Fenster fiel, läßt mangels jeglichen Zusammenhanges mit den dienstlichen Interessen der Beklagten keinen Rückschluß auf eine grobe Verletzung von Dienstpflichten erkennen. Mangels eines Dienstvergehens war unabhängig, ob und was der Kläger zugestand und ob er bereits 1985 eine andere Ordnungswidrigkeit begangen hat, die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 107 Abs 2 Z 1 DO.A iVm § 115 DO.A unzulässig.
Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung macht es keinen Unterschied, ob sie direktorial oder vertragsändernd erfolgt (Arb 10.472, 9 Ob A 171-173/94). Ist die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, bedarf sie gemäß § 101 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates (Arb 10.472, 10.500, DRdA 1993/56 [Trost] mwN = WBl 1993, 258 = EvBl 1993/201, 9 Ob A 171-173/94, 8 Ob A 239/94), die hier nicht vorliegt. Eine Versetzung ist dann verschlechternd, wenn nur eines der beiden Kriterien des § 101 ArbVG (Entgelt- oder sonstige Arbeitsbedingungen) vorliegt, wenn also der Arbeitnehmer nach der Versetzung weniger verdient als vorher (Floretta-Strasser HdKommzArbVG2, 591; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG III 163). Nicht nur die Entgelthöhe sondern auch die Entgeltbedingungen sind zur Beurteilung, ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, maßgeblich (Schrammel, Die Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen beim Versetzungsschutz, ZAS 1978, 203 [205]). Ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage nach der Versetzung ist anzustellen (Floretta-Strasser aaO, 591).
Wurde auch der Nachteil des Wegfalls der Außendienstzulage durch die höhere Erschwerniszulage im Innendienst ausgeglichen, so ist das Überstundenpauschale für 10 Überstunden jedoch weggefallen. Die Eigenart einer Pauschalvereinbarung von Überstundenentgelt besteht darin, daß unter Ersparung von Aufzeichnung und Diskussionen über die tatsächliche Leistung der Mehrarbeit ein bestimmter Stundensatz als Überstundenentgelt unabhängig von einem Leistungsnachweis bezahlt wird (Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 103, Grillberger AZG, 82; Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 192). Die Bezahlung der darüber hinausgehenden nicht pauschal abgegoltenen und geleisteten Überstunden kann jedoch begehrt werden (Arb 10.451). Daraus erklärt sich schon der Nachteil des Klägers durch den Wegfall des Überstundenpauschales und die dadurch erfolgte Verschlechterung der Entgeltbedingungen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Kläger sich durch den Wegfall des Überstundenpauschales die Leistung von 10 Überstunden erspart, weil auch ohne Leistung dieser Überstunden der Anspruch auf ihre Bezahlung regelmäßig und monatlich bestanden hätte.
Die Revisionswerberin behauptet selbst, daß der Kläger im Beobachtungszeitraum nach der Versetzung in den Innendienst 51 Überstunden geleistet hat und dafür bezahlt wurde. Dies bestätigt die Meinung der Vorinstanzen, daß eine verschlechternde Versetzung vorliegt, weil bei Beibehaltung des Überstundenpauschales bis zu dem herangezogenen Vergleichszeitpunkt April 1992 (Klageeinbringung, Beilage ./6) Anspruch auf Bezahlung von mehr als 51 Überstunden bestanden hätte. Da die höhere Erschwerniszulage als solche den Wegfall des Überstundenpauschales samt Außendienstzulage nicht ausgleicht, kommt es nicht darauf an, daß in einzelnen Monaten aufgrund eines besonderen Bedarfes das Überstundenpauschale übersteigende Überstunden anfielen, weil die Entgeltbedingungen durch Wegfall des monatlich und regelmäßigen Anspruches auf Überstundenentgelt für 10 Überstunden unabhängig von einem Leistungsnachweis verschlechtert worden sind.
Da der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung nicht zugestimmt hat, ist sie unwirksam. Es braucht nicht mehr darauf Bedacht genommen zu werden, ob auch eine vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob die Beklagte zum Widerruf des Überstundenpauschales berechtigt gewesen wäre.
Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz, ohne daß dies Inhalt des Arbeitsvertrages geworden wäre, wofür im vorliegenden Fall jeglicher Hinweis fehlt, kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers sich nunmehr allein auf diese Arbeiten beschränkt (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO I, 128; Arb 8451; 9 Ob A 171-173/94). Gerade bei unkündbaren Arbeitnehmern darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht damit rechnen durfte, daß er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde (Arb 8451; DRdA 1993/43 [Mosler]; DRdA 1993/56 [Trost], 9 Ob A 171-173/94). Ein Anspruch des Klägers auf die Verwendung als Prüfer im Außendienst besteht daher nicht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Ein Anspruch auf Aufwandsersatz nach § 58a ASGG besteht nicht, weil die Klage vor dem 31.12.1992 bei Gericht eingelangt ist (Art III § 2 des Aufwandersatzgesetzes).