1.) Zur Art des Anspruches:
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jedenfalls beim Werkvertrag in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen. Der Besteller des Werkes kann vom Unternehmer daher das Erfüllungsinteresse fordern, soferne die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.
§ 1298 ABGB ist anzuwenden (JBl. 1990, 648 = ecolex 1990, 279,
JBl 1990, 653 = ecolex 1990, 347). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß sich die Kläger nicht mit einer anderen als der vertragsgemäßen Sanierung zufriedengeben müssen. Da die Kläger von den Beklagten das Deckungskapital für den Verbesserungsaufwand fordern, machen sie in Wahrheit (auch) das Erfüllungsinteresse - so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagten einwandfrei erfüllt hätten - geltend (vgl. JBl 1990, 648 mwN = ecolex 1990, 279). Ein Verbesserungsaufwand ist dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den dafür erforderlichen Aufwand so gering ist, daß Vorteil und Aufwand in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen, sich die Beseitigung solcherart daher nicht lohnt (vgl. Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag, 39 ff sowie Reischauer in Rummel, ABGB, § 1323 Rz 9 mwN). Nach dem zwar nicht festgestellten, so doch aus den Verfahrensergebnissen mit mehreren Millionen Schilling zu veranschlagenden Wert des Hauses der Kläger und der nicht auszuschließenden Gefahr weiterer Absenkungen bei einer Mauerdurchfeuchtung kann der von den Klägern geforderte Sanierungsaufwand nicht als unwirtschaftlich bezeichnet werden. Überhaupt ist der in der unterschiedlich hohen Absenkung des Fußbodens bis zu 12 mm liegende Mangel nicht vernachlässigbar; die bei Ausführung der Sparvariante offensichtlich gar nicht vorgesehene Erreichung des ursprünglichen Fußbodenniveaus könnte offenbar nur durch die Auflage dickerer Natursteinplatten erreicht werden. Den Klägern ist daher beizupflichten, daß eine Mängelbehebung nur durch die Beseitigung der völlig ungeeigneten Trittschalldämmplatten TDP 30/35 unter gleichzeitigem Einbau geeigneter Isolierplatten erreicht werden kann.
2.) Zum Rekurs der Kläger:
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die vom Erstgericht getroffene Feststellung, "der Sanierungsaufwand bei Erneuerung der gesamten Fußbodenkonstruktion beläuft sich auf S 436.000,--" keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt, weil daraus nicht entnommen werden kann, welche Sanierungsarbeiten im einzelnen erforderlich sind. Unter Fußbodenkonstruktion werden im allgemeinen Sprachgebrauch nur die auf dem Mauerwerk aufgebrachten tragenden Teile verstanden, nicht aber eine in das Mauerwerk eingegossene Fußbodenheizung. Dem Rekurs der Kläger war allein aus diesem Grunde nicht Folge zu geben.
3.) Zur Revision der erstbeklagten Partei, soweit sie deren Haftung dem Grunde nach betrifft:
Der erstbeklagten Partei ist nicht nur die Verletzung ihrer Warnpflicht, sondern auch die mangelhafte Verlegung des Estrichs als weitere Ursache für die aufgetretenen Mängel zur Last zu legen. Die sich aus der letztgenannten Verursachung ergebende Haftung der erstbeklagten Partei wird in der Revision nicht mehr bestritten. Das Schwergewicht des Verschuldens der beklagten Partei liegt aber in der unterlassenen Warnung, d.h. in der unterlassenen Aufforderung gegenüber dem Drittbeklagten, die Herstelleranleitung für das VELTA-System in bezug auf die Trittschalldämmunterlagen beizuschaffen. Die Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständigen beratenen Besteller. Auf die den sachverständigen Bestellter treffende vertragliche Nebenverpflichtung, dem Unternehmer durch geeignete Aufklärung die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu ermöglichen, wird im folgenden eingegangen. Die Warnpflicht des Unternehmers entfällt gegenüber einem sachkundig beratenen Besteller nur dann, wenn sich der Besteller selbst schon von der Untauglichkeit des von ihm beigestellten Stoffes überzeugen konnte. Der Unternehmer wird nur dann entlastet, wenn er davon ausgehen darf, daß der Besteller über die Mängel, die in seiner Sphäre liegen, durchaus Bescheid weiß, und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt. Der bloße Sachverstand des Bestellers allein reicht aber nicht aus, den Unternehmer von seiner Warnpflicht zu befreien. Arbeiten mehrere Unternehmer zusammen und wäre im Zuge dieser Kooperation die Untauglichkeit des bestellten Produktes erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2 § 1168 a Rz 32). Richtig ist, daß ein Unternehmer im Rahmen seiner Warnpflicht nicht gehalten werden kann, besondere sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Der Unternehmer muß aber die Anweisung "durchdenken" (vgl. Iro ÖJZ 1983, 506). Dazu gehört das Studium der Einbauanleitung eines Bausystems, das der Unternehmer einzubauen hat. Die Warnpflicht ist dort besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht, z.B. um neue noch nicht auf breiter Basis erprobte Baustoffe (vgl. WBl 1987, 120). Ohne hinreichende Einwilligung bei erschöpfender Aufklärung des Bestellers über die Risken trägt in einem solchen Fall das Risiko des Fehlschlagens der Unternehmer. Insbesondere hat der Unternehmer vor (noch) nicht anerkannten Methoden der Technik zu warnen. In einer Zeit des Überganges von einer (bislang bewährten, dem überkommenden Stand der Technik entsprechenden) Bauweise auf eine andere ist der Werkunternehmer jedenfalls verpflichtet, den Werkbesteller über neue - noch nicht anerkannte und wirtschaftlich unangemessene - Methoden zu informieren, wenn der Besteller darauf hinweist, daß ihm an der Herstellung eines bestimmten technischen Erfolges besonders gelegen ist. Entscheidend sind der Wissensstand und die technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes; es besteht nur dann keine Warnpflicht, wenn wesentlich später technische Entwicklungen eine andere Art der Werkerstellung zweckmäßiger erscheinen lassen. Vor den Gefahren einer nachträglichen Projektänderung ist dann zu warnen, wenn solche Gefahren naheliegen (vgl. Krejci aaO Rz 33). Solche Gefahren liegen nahe, wenn der Hersteller eines einzubauenden Systems eine ganz andere, als vorliegende Unterlage für die Fußbodenheizung fordert. Da der Einbau der Trittschalldämmplatten und des die Fußbodenheizung integrierenden schwimmenden Estrichs der erstbeklagten Partei oblag, hätte gerade sie die Verpflichtung getroffen, alle Herstelleranleitungen zu beachten. Dabei wäre ihr zweifellos die Forderung nach einer anderen Untergrunds- und Isolierungsart als die beigeschafften Tel Wolleplatten aufgefallen.
4.) Zur Revision und zum Rekurs der zweitbeklagten Partei, soweit es deren Haftung dem Grunde nach betrifft:
Hier wird auf die Ausführungen zur Verletzung der Warnpflicht bei Behandlung der Revision und des Rekurses der erstbeklagten Partei, hinsichtlich des Umfanges der Wiederherstellungsarbeiten auf die Ausführungen zum Rekurs der Kläger verwiesen. Soweit die zweitbeklagte Partei releviert, daß auch Fehler der Firma ***** für das Entstehen der Mängel mitursächlich gewesen seien, ist ihr zu entgegnen, daß sie ein weiterer Schadensverursacher nicht von der sie nach § 1302 ABGB treffenden Solidarverpflichtung befreit, wenn sich nicht wie im vorliegenden Fall die Anteile der einzelnen Schadensverursacher exakt abgrenzen lassen.
5.) Zum Mitverschuldenseinwand der erst- und zweitbeklagten Partei:
Der sogenannte Architektenvertrag wurde in der Rechtsprechung dann als Werkvertrag beurteilt, wenn vom Architekten nur Pläne hergestellt werden sollten. Kam jedoch als Vertragsgegenstand die Durchführung des Verkehrs mit Behörden und einzelen Professionisten dazu, wurde diese Vereinbarung als gemischter Vertrag gewertet (siehe auch Stanzl in Klang2 IV/1, 787), der stets im beachtlichen Maß Elemente des Bevollmächtigungsvertrages (= Auftrag gekoppelt mit Vollmacht) enthält. Für das Überwiegen der Elemente des Bevollmächtigungsvertrages entscheidend ist die den Gegenstand des Architektenvertrages bildende Oberleitung des Baues, verbunden mit der örtlichen Bauaufsicht. Damit kommt der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zum Ausdruck, den Architekten mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten in verhältnismäßig genereller Weise zu betrauen. Immer wenn dem mit dem Architekten geschlossenen Vertrag diese Interessenwahrnehmungsaufgabe das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrages. Dann ist bei der Lösung von Einzelfragen von den §§ 1002 ff ABGB auszugehen (vgl. Strasser in Rummel, ABGB2, § 1002 Rz 27 mwN). Bei der Erteilung eines Auftrages an einen Professionisten aufgrund des von diesem gelegten Anbotes und einer späteren Änderung dieses Auftrages unter Beibehaltung der ursprünglichen Preise tritt der Architekt daher als Repräsentant und Bevollmächtigter des Bauherrn auf. Dabei vertritt er allein dessen Interessen, die planende Tätigkeit des Architekten war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, in diesem Stadium hatte er als Vertreter des Bauherrn das zu verwirklichen, was er ihm vorgeschlagen hatte.
Betrachtet man die Position des Geschädigten, so ist davon auszugehen, daß § 1304 ABGB jedermann die Obliegenheit auferlegt, seine Rechtsgüter sorgfältig zu bewahren. Es würde dem Normzweck widersprechen, wenn man sich dieser Obliegenheit durch Übertragung auf einen Repräsentanten entziehen könnte und dadurch für den Schadensfall jeden Mitverschuldenseinwand von vornherein abschneiden könnte (vgl. Dullinger in JBl. 1990, 91 ff sowie Iro, JBl. 1983, 513, insbesondere FN 66). Sohin hat ein Werkbesteller, der zur Abwicklung seiner Vertragsbeziehung mit dem Unternehmer einen Sachverständigen beizieht, auch für dessen Fachkunde einzustehen, weil dieser die Pflichten des Bauherrn bei der Koordination der Bauarbeiten vornimmt (vgl. Dullinger a.a.O., 96 sowie SZ 57/18, SZ 58/7 sowie SZ 58/47 mwN). Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Drittbeklagte mit der Änderung des Auftrages gegenüber der zweitbeklagten Partei anstelle des DERIA-Systems ein solches der Type VELTA zur Ausführung zu bringen, keine Planungstätigkeit vorgenommen hat, kann nicht beigepflichtet werden, vielmehr hat der Drittbeklagte über Vorschlag der zweitbeklagten Partei eine Novation des ursprünglich erteilten Auftrages an diese vorgenommen, die zwangsläufig zu einer Novation des der erstbeklagten Partei erteilten Bauauftrages führte. Diese Auftragsänderung wurde im Vollmachtsnamen der Kläger vorgenommen. Dem sachkundigen Bevollmächtigten des Geschädigten ist aber dann ein Mitverschulden anzulasten, wenn dessen Anweisungen verfehlt waren (SZ 58/7, JBl. 1974, 477, 7 Ob 533/88). Vom Drittbeklagten als Fachmann mußte daher erwartet werden, daß er, bevor er den Auftrag gegenüber den beiden Erstbeklagten ändert, sich über die Eigenschaften des von ihm gewünschten Materials Klarheit verschafft. Andernfalls muß er den Abänderungsvorschlag des Professionisten ablehnen. Da man von einem beauftragten Architekten bezüglich der Eigenschaften des für das Projekt vorgesehenen Materials die gleichen Kenntnisse voraussetzen muß, wie beim Auftragnehmer, der mittels dieses Meterials den Plan ausführen soll, erweist sich eine Aufteilung der Haftung 1 : 1 als gerechtfertigt (vgl. 7 Ob 533/88). Daraus ergibt sich, daß die beiden Erstbeklagten nur für die Hälfte des von den Klägern mit S 436.300,-- veranschlagten Aufwandes für die vertragsgemäße Herstellung ihrer Fußböden, der Drittbeklagte jedoch aufgrund seiner Stellung als planender und bevollmächtigter Architekt zur Gänze haftbar zu machen ist.
6.) Zu den Haftrücklässen:
Mit der des Werkes Sanierung wird den Klägern auf Kosten der Beklagten ein mängelfreies Werk zur Verfügung gestellt. Für eine weitere Zurückbehaltung eines Werklohnrestes zwecks Abrechnung vor weiteren geheimen Mängeln (= Haftrücklaß) besteht, da das Werk nun durch einen Dritten eigenverantwortlich zu schaffen ist, kein Anlaß mehr. Durch den Zuspruch des dafür notwendigen Deckungskapitals fließt wirtschaftlich gesehen der bereits bezahlte Werklohn wieder zum Teil oder zur Gänze zu den Klägern zurück. Der Beitrag der Beklagten zu dieser Sanierung wird daher mit der Zur-Verfügungstellung des erforderlichen Deckungskapitales geleistet; mit dieser Rückabwicklung erlöschen die Vertragsbeziehungen aus dieser Vereinbarung. Mit dem Zuspruch des für die Sanierung erforderlichen Deckungskapitales wird daher ein allfälliger Werklohnrest zu gunsten der beiden Professionisten fällig. Die Kläger können nicht für sich in Anspruch, nehmen neben der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Sanierung auch noch einen Werklohnrest zurückzuhalten, weil sie dadurch allenfalls bereichert wären. Dennoch ist das Verfahren hinsichtlich der von der zweitbeklagten Partei eingewendeten Gegenforderung noch nicht spruchreif, weil nicht feststeht, daß die eingewendete Gegenforderung ausschließlich den offenen Werklohnrest bezüglich der Fußbodenheizung beinhaltet. Nach den Feststellungen hat die zweitbeklagte Partei die gesamten Sanitärinstallationen im Hause der Kläger ausgeführt und wäre es daher naheliegend, daß sich der eingewendete Haftrücklaß auch auf diese Arbeiten bezieht. (Ähnlich könnte es sich bei der erstbeklagten Partei verhalten.)
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu erheben haben, für welche Arbeiten der zweitbeklagten Partei welcher Haftrücklaß einbehalten worden ist. Es wird nach den oben dargelegten Kriterien den für die Fußbodenheizung betreffenden Rechnungsteil in die Berechnung miteinzubeziehen haben.
Da die beiden erstbeklagten Parteien aufgrund des den Klägern anzulastenden Mitverschuldens des Drittbeklagten nur für die Hälfte des Sanierungsaufwandes herangezogen werden können, wobei eine exakte Ausmittlung der Anteile dieser beiden beklagten Parteien nicht möglich war und deshalb eine Solidarverpflichtung vorgenommen werden mußte, war ihren Rechtsmitteln nur teilweise Folge zu geben.
Beim Zuspruch gegen die Zweitbeklagte war von deren Anfechtungserklärung in der Revision auszugehen.
Die Erstbeklagte hat ursprünglich die Höhe des gesamten Klagebegehrens bestritten. Wie bereits dargelegt wurde, bedarf es diesbezüglich noch einer Klärung. Allerdings wurde von den n der vom Erstgericht festgestellte Betrag von S 210.000 als Schaden außer Streit gestellt. Demnach haftet die Erstbeklagte zumindest für die Hälfte dieses Betrages, also für 105.000 S. Davon ist der Haftrücklaß von 54.939,- S in Abzug zu bringen, weil die Kläger zumindest derzeit selbst auf dem Standpunkt stehen, daß dieser Rücklaß der Erstbeklagten gebührt. Es verbleibt demnach ein Betrag von 50.061 S, für den die Erstbeklagte auf jeden Fall haftet.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 396 Abs. 3 ZPO.