[2] 1. Gemäß § 6 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr, dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs 1a – zu erfüllen hat, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vorbeugende Obliegenheit). § 6 Abs 2 VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer einen Kausalitätsgegenbeweis. Dafür bedarf es des Beweises, dass der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, dass also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (7 Ob 240/18x). An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen (RS0081343 [T3]); es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). Ob der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0079993 [T6]). [2] 1. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, VersVG kann sich der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr, dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Absatz eins a, – zu erfüllen hat, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vorbeugende Obliegenheit). Paragraph 6, Absatz 2, VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer einen Kausalitätsgegenbeweis. Dafür bedarf es des Beweises, dass der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, dass also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (7 Ob 240/18x). An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen (RS0081343 [T3]); es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). Ob der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0079993 [T6]).
[3] 2. Der Kläger verließ das Haus für eine Woche und beließ das Fenster zur ebenerdigen Werkstatt in gekippter Stellung. Unbekannte Täter drückten das gekippte Fenster auf, öffneten die Verriegelung, vermutlich mit einem Draht, und gelangten so in die Werkstatt. In weiterer Folge zwängten der oder die Täter die verschlossene Metalltüre, zwischen Werkstatt und Aufgang zum Wohnhaus, mit einem mitgebrachten Brecheisen auf.
[4] 3. Der Fachsenat hat den Kausalitätsgegenbeweis bereits als misslungen angesehen, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deshalb gesteigert wird, weil einem Einbrecher, etwa durch ein Fenster in Kippstellung, weniger Widerstand geboten wird als durch ein geschlossenes Fenster (7 Ob 239/12s; vgl auch 7 Ob 94/06h und 7 Ob 240/18x). Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm dadurch, dass der/die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen musste(n), nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. Erleichtert doch – wie ausgeführt – das Fenster in Kippstellung das Eindringen in die Werkstatt. Einmal dort, konnten sich der (die) Täter ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen. [4] 3. Der Fachsenat hat den Kausalitätsgegenbeweis bereits als misslungen angesehen, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deshalb gesteigert wird, weil einem Einbrecher, etwa durch ein Fenster in Kippstellung, weniger Widerstand geboten wird als durch ein geschlossenes Fenster (7 Ob 239/12s; vergleiche auch 7 Ob 94/06h und 7 Ob 240/18x). Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm dadurch, dass der/die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen musste(n), nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. Erleichtert doch – wie ausgeführt – das Fenster in Kippstellung das Eindringen in die Werkstatt. Einmal dort, konnten sich der (die) Täter ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen.
[5] 4. Die Vorinstanzen haben die Leistungspflicht der Beklagten zufolge der Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Fachsenats verneint. [5] 4. Die Vorinstanzen haben die Leistungspflicht der Beklagten zufolge der Verletzung einer Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Fachsenats verneint.
[6] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).