Begründung:
Die Streitteile sind Geschwister und Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** („S***** Alpe"). Dem Verfahren liegt ein Antrag des Antragstellers auf „Benützungsregelung im Außerstreitverfahren" bezüglich einer darauf befindlichen Alphütte zugrunde, an der beide Brüder im Erbweg schon vor Jahrzehnten übernommene Anteilsberechtigungen besitzen und nunmehr (ausschließlich familienintern) ohne Zusammenhang mit Rechten sonstiger Anteilsberechtigter) Streit über die Benützung während der sog „Haupt-" und „Nebenzeiten" im Jahresablauf besteht. Der Antragsgegner wendete bereits im ersten Rechtsgang die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ein, worauf das Erstgericht (ohne weitere Beweisaufnahme) das Verfahren für nichtig erklärte und den Antrag auf den Prozessweg verwies. In Stattgebung des hiegegen vom Antragsteller erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurück. Das Rekursgericht bejahte ausdrücklich die Anrufung des Außerstreitrichters als zulässig. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; ein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde in der Folge nicht erhoben.
Im zweiten, fortgesetzten Rechtsgang erklärte das Erstgericht das Verfahren abermals für nichtig und wies den Antrag zurück; nach § 35 Abs 2 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes handle es sich beim Streit um die Benützungsregelung über die Ausübung eines Hüttenrechtes um eine agrargemeinschaftliche Angelegenheit, für welche der Rechtsweg verschlossen sei.
Das Rekursgericht hob - wiederum über Rekurs des Antragstellers - auch diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht erneut die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund (im außerstreitigen Verfahren) auf; es erklärte überdies den Revisionsrekurs (zufolge Fehlens von oberstgerichtlicher Rechtsprechung) für zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund (im Rechtsmittel unrichtig als „Revisionsgrund" bezeichnet) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, in Abänderung der bekämpften Entscheidung jene des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Antragsteller hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher er den Antrag stellt, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben.