Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag, dem die „K*****-Bedingungen für die Einbruchdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (BEFLS)“, Fassung 1/2003 mit der Kennzeichnung F741, und die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)“ Fassung 1/2008 mit der Kennzeichnung A97 zu Grunde lagen. Deren für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmungen lauten wie folgt:Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag, dem die „K*****-Bedingungen für die Einbruchdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (BEFLS)“, Fassung 1 aus 2003, mit der Kennzeichnung F741, und die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)“ Fassung 1 aus 2008, mit der Kennzeichnung A97 zu Grunde lagen. Deren für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmungen lauten wie folgt:
„Artikel 4 BEFLS: Welche Sicherheits-maßnahmen sind zu treffen bzw wann tritt eine Gefahrenerhöhung ein?
1. Allgemeines
...
Bei Verletzung dieser und nachstehender Sicherheitsvorschriften kommen die in Art 2 und 3 ABS angeführten Rechtsfolgen zur Anwendung.Bei Verletzung dieser und nachstehender Sicherheitsvorschriften kommen die in Artikel 2 und 3 ABS angeführten Rechtsfolgen zur Anwendung.
2. Einbruchdiebstahlversicherung
Werden die Versicherungsräumlichkeiten von allen Personen verlassen, sind sie zu versperren und die im Antrag angegebenen oder sonst vereinbarten Sicherungen vollständig zur Anwendung zu bringen ... .“
„Artikel 3 ABS - Sicherheitsvorschriften
...
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Versicherungsfalles trotz Ablaufes der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
3. Im Übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden, finden auch die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung Anwendung.“3. Im Übrigen gilt Paragraph 6, VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden, finden auch die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung Anwendung.“
In der Nacht von 5. auf 6. Juni 2011 drangen unbekannte Täter in das von allen Personen verlassene Clubhaus des Klägers durch ein ebenerdig gelegenes Fenster ein. Zu diesem Fenster gelangt man über eine barrierefrei zugängliche Terrasse, die über einen Gehweg an der Gebäudefront erreicht werden kann.
Zum Öffnen des Fensters, das gekippt war, verwendeten die Täter eine dünne Schnur oder eine Drahtschlinge, die sie um den Innenriegel des Fensters legten. Nach Zuziehen des Fensters drehten sie damit den Innenhebel von der Kipp- in die Offenstellung.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 15.322,94 EUR sA. Er berief sich auf einen Versicherungsfall im Sinn des Art 3 Z 1 BEFLS. Die Täter seien mit Werkzeugen, die für ein ordnungsgemäßes Öffnen nicht bestimmt seien, in die versicherten Räumen gelangt. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil das Fenster von außen, also von öffentlich zugänglichen Bereichen, nicht als solches zu erkennen gewesen sei. Auf Grund der Lage des Clubhauses - weitab von bewohnten Objekten - hätte die Tat auch durch gewaltsames Eindringen - wie beispielsweise durch Einschlagen einer Fensterscheibe oder ähnlichem - vollbracht werden können. Zudem sei das Fenster lediglich gekippt gewesen und nur 10 bis 15 cm weit offen gestanden, sodass die Täter nicht durch den Spalt selbst in die Räumlichkeiten eindringen hätten können.Der Kläger begehrt die Zahlung von 15.322,94 EUR sA. Er berief sich auf einen Versicherungsfall im Sinn des Artikel 3, Ziffer eins, BEFLS. Die Täter seien mit Werkzeugen, die für ein ordnungsgemäßes Öffnen nicht bestimmt seien, in die versicherten Räumen gelangt. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil das Fenster von außen, also von öffentlich zugänglichen Bereichen, nicht als solches zu erkennen gewesen sei. Auf Grund der Lage des Clubhauses - weitab von bewohnten Objekten - hätte die Tat auch durch gewaltsames Eindringen - wie beispielsweise durch Einschlagen einer Fensterscheibe oder ähnlichem - vollbracht werden können. Zudem sei das Fenster lediglich gekippt gewesen und nur 10 bis 15 cm weit offen gestanden, sodass die Täter nicht durch den Spalt selbst in die Räumlichkeiten eindringen hätten können.
Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger grob fahrlässig gegen die ihn nach Art 4 BEFLS treffende Obliegenheit verstoßen habe.Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger grob fahrlässig gegen die ihn nach Artikel 4, BEFLS treffende Obliegenheit verstoßen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dass die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren seien, sei dahin auszulegen, dass auch die Fenster ordnungsgemäß zu verschließen seien. Ein gekipptes Fenster gelte nicht als ordnungsgemäß verschlossen, sodass der Kläger eine Obliegenheitsverletzung zu vertreten habe. Diese beruhe auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Durch das Belassen des Fensters in der Kippstellung sei es den Tätern leicht gemacht worden, in das Innere des Gebäudes zu gelangen. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs 3 VersVG sei dem Kläger nicht gelungen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dass die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren seien, sei dahin auszulegen, dass auch die Fenster ordnungsgemäß zu verschließen seien. Ein gekipptes Fenster gelte nicht als ordnungsgemäß verschlossen, sodass der Kläger eine Obliegenheitsverletzung zu vertreten habe. Diese beruhe auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Durch das Belassen des Fensters in der Kippstellung sei es den Tätern leicht gemacht worden, in das Innere des Gebäudes zu gelangen. Der Kausalitätsgegenbeweis nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG sei dem Kläger nicht gelungen.
Das Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an und bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Der klare Wortlaut des Art 4 Z 2 Abs 1 BEFLS könne nach dem zweifelsfrei erkennbaren Zweck der Bestimmung, die Räumlichkeiten gegen Einbruch möglichst dadurch zu sichern, dass ein unbefugtes Eindringen unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert werden solle, nur dahin ausgeleget werden, das das „Versperren der Versicherungsräumlichkeiten“ auch das ordnungsgemäße Verschließen von Fenstern beinhalte. Andernfalls würde der Zweck der Bestimmung völlig unterlaufen. Es könne nicht darauf ankommen, ob auch das Verschließen der Fenster ausdrücklich erwähnt werde, könnten doch geöffnete Fenster auch bei geschlossenen Türen keinen wie immer gearteten Schutz vor einem Einbruch bieten. Wäre nur auf das Versperren der Türen, nicht aber auf das Verschließen der Fenster abzustellen, würde erstere Maßnahmen geradezu ad absurdum geführt. Eine solche Absicht könne der Beklagten nicht unterstellt werden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des Art 4 Z 2 BEFLS keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Das Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an und bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Der klare Wortlaut des Artikel 4, Ziffer 2, Absatz eins, BEFLS könne nach dem zweifelsfrei erkennbaren Zweck der Bestimmung, die Räumlichkeiten gegen Einbruch möglichst dadurch zu sichern, dass ein unbefugtes Eindringen unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert werden solle, nur dahin ausgeleget werden, das das „Versperren der Versicherungsräumlichkeiten“ auch das ordnungsgemäße Verschließen von Fenstern beinhalte. Andernfalls würde der Zweck der Bestimmung völlig unterlaufen. Es könne nicht darauf ankommen, ob auch das Verschließen der Fenster ausdrücklich erwähnt werde, könnten doch geöffnete Fenster auch bei geschlossenen Türen keinen wie immer gearteten Schutz vor einem Einbruch bieten. Wäre nur auf das Versperren der Türen, nicht aber auf das Verschließen der Fenster abzustellen, würde erstere Maßnahmen geradezu ad absurdum geführt. Eine solche Absicht könne der Beklagten nicht unterstellt werden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des Artikel 4, Ziffer 2, BEFLS keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.