Aus der Begründung:
Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe die Straße auf Grund eines Servitutsrechtes benützt. Die Beklagte führte aus, die Personen, die zur Benützung der Straße berechtigt seien, hätten auf jeden Schadenersatzanspruch verzichtet, welcher anläßlich der Mitbenützung der Straße entstehe und nicht durch bösen Vorsatz verschuldet worden sei. Mit diesen Behauptungen haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt, es liegen darüber keine Feststellungen vor. Die Frage, ob die Benützung der Straße auf Grund eines Vertrages erfolgte, bedarf aber einer Erörterung, weil auf Grund der Behauptung eines Sevitutsvertrages eine Haftung aus dem Vertrag in Frage käme, sofern die Beklagte vertraglich übernommene Pflichten verletzt hätte. Die Bestimmung des § 1319a ABGB betrifft nämlich nur Pflichten, die nicht vertraglich übernommen wurden (JBl. 1979, 433). Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haftet auch der Halter eines Weges ohne die in dieser Sondervorschrift normierte Beschränkung wird also schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig (EvBl. 1980/83). Bei Bestehen eines Vertrages wird allerdings auch die Frage des Verzichtes auf einen Schadenersatzanspruch zu prüfen sein, da der vertragliche Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Gegensatz zum Ausschluß der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zulässig ist (E 27 ff. zu § 1295 ABGB in MGA[31]). Wie noch auszuführen sein wird, kommt der Frage, ob eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder auch bei leichter Fahrlässigkeit bestunde, im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu.
Falls eine Haftung nicht aus einem Vertrag abgeleitet werden kann, ist zu prüfen, ob die Haftung im Sinne des § 1319a ABGB eingeschränkt ist. Diese Vorschrift über die Haftung für den mangelhaften Zustand eines Weges findet auf solche Wege Anwendung, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden dürfen, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sind. Wege im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB sind daher auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (z. B. Anrainer) überdies auch das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB. Es wäre nicht einzusehen, weshalb dadurch, daß der Halter gewissen Personen auch das Befahren des Weges gestattet, seine Haftung gegenüber den Fußgängern erweitert werden sollte. Es würde aber auch nicht dem Gesetz entsprechen, die Haftung des Halters gegenüber Personen, die den Weg als Fußgänger benützen, wenn hiezu jedermann berechtigt ist, nach § 1319a ABGB zu beurteilen, während der Halter gegenüber jenen Personen, denen die Benützung desselben Weges auch mit Kraftfahrzeugen gestattet ist, ohne dieses Haftungsprivileg haften würde. Dies deshalb, weil die eingeschränkte Haftung nach § 1319a Abs. 1 ABGB nicht für bestimmte Personen gilt, sondern für bestimmte Wege. Eine Landfläche ist entweder ein Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB oder sie ist kein solcher Weg. Sie kann nicht gleichzeitig für gewisse Personen ein derartiger Weg sein und für andere nicht. Es sind daher Feststellungen darüber notwendig, ob die Straße, auf der sich der Schranken, der eine dem Verkehr dienende Anlage im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB ist, befindet, von jedermann unter den gleichen Bedingungen zumindest als Fußgänger benützt werden durfte. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es sich nicht um einen Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB gehandelt.
Unabhängig von diesen Kriterien käme das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB jedenfalls dann zum Tragen, wenn es sich um eine Forststraße oder einen sonstigen Weg im Wald handelte. Für derartige Wege gilt gemäß § 176 Abs. 4 ForstG nämlich § 1319a ABGB. Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, daß für - Forststraßen und sonstige Wege im Wald auf alle Fälle die Haftungsbeschränkung des § 1319a Abs. 1 ABGB gilt, ohne daß geprüft werden müßte, ob ein Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB vorliegt. Wäre diese Prüfung auch bei Forststraßen und Waldwegen erforderlich, dann wäre der erste Halbsatz des § 176 Abs. 4 ForstG unnötig. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 1319a Abs. 2 ABGB wäre die Haftungsbeschränkung des § 1319a Abs. 1 ABGB daher dann anzuwenden, wenn es sich um eine Forststraße oder einen Waldweg gehandelt hätte. Käme diese Vorschrift zur Anwendung, dann bestunde eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn sie nicht nach § 176 Abs. 4 zweiter Halbsatz ForstG überhaupt ausgeschlossen ist(vgl. Bobek - Plattner - Reindl, Forstgesetz 1975, 362 f. Anm. 15).
Grobe Fahrlässigkeit erfordert im Sinne der ständigen Rechtsprechung einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist und bei dem der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist (ZVR 1979/306; RZ 1979/59; EvBl. 1979/157 u. v. a.). Daß durch einen durchgebogenen Schranken die Verletzung von Personen wahrscheinlich eintreten wird, kann nicht gesagt werden. Für die Beklagte und ihre Leute war der Schadenseintritt daher nicht als wahrscheinlich voraussehbar, weshalb grobe Fahrlässigkeit nicht in Frage kommt und daher für den Fall, daß § 1319a ABGB Anwendung zu finden hat, eine Haftung nicht besteht und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Dies würde auch dann gelten, wenn auf Grund einer vertraglichen Regelung die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen worden sein sollte.
Für den Fall, daß § 1319a ABGB nicht zur Anwendung kommt, weil weder ein Weg im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle noch eine Forststraße oder ein Waldweg vorlagen, wird folgendes zu berücksichtigen sein:
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist die Vorschrift des § 1319 ABGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wohl ist der Begriff des "Werkes" im Sinne dieser Gesetzesstelle weit auszulegen (ZVR 1978/111), sodaß die herrschende Ansicht etwa auch Geländer, Zäune und Türen als solche ansieht (SZ 36/103; SZ 41/27; EvBl. 1971/280; 2 Ob 320/61; Koziol II, 317). Ohne Zweifel stellt daher auch ein auf einem Grundstück befindlicher Schranken ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB dar. Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des Werkes dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Werkes herbeigeführt wird. Auch dieses Haftungserfordernis wird weit ausgelegt; es wird nicht gefordert, daß gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht (EvBl. 1961/526; 5 Ob 232/64 u. a.). Es wurde daher die Haftung nach § 1319 ABGB bejaht, wenn jemand nicht durch herabfallende Teile beschädigt wird, sondern wenn er von einem herabfallenden Geländer mitgerissen und verletzt wird (SZ 13/5; Koziol II, 320). Auf jede Beschädigung durch den mangelhaften Zustand eines Werkes kann die Vorschrift des § 1319 ABGB jedoch nicht angewendet werden, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten. Es ist daher die Einschränkung zu machen, daß der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn etwas aus der Höhe herabstürzt und dadurch einen Schaden verursacht, sondern auch wenn der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt wurde (vgl. Koziol II, 316 f. und 320). Die Rechtsprechung wendete § 1319 ABGB daher auch an, wenn jemand in Baugruben, Schächte und ähnliches stürzte (JBl. 1975, 544; 6 Ob 508/78; 7 Ob 545/78 u. a.). Für einen Schaden, der zwar durch ein mangelhaftes Werk herbeigeführt wurde, der aber weder durch Einsturz oder Ablösung von Teilen noch sonst durch die von der Höhe eines Werkes ausgehende Gefahr, die z. B. auch im Umstürzen des Werkes bestehen kann, entstanden ist, kann § 1319 ABGB nicht angewendet werden.
Falls also die Vorschrift des § 1319a ABGB nicht anzuwenden sein sollte und ein vertraglicher Haftungsausschluß nicht besteht, kämen die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz zur Anwendung. Danach käme ebenso wie bei einer Haftung auf Grund vertraglicher Pflichten auch eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit in Frage. Hiebei wäre auch zu erörtern, ob die Beklagte, die auf ihrer Straße einen Verkehr eröffnet hat, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
Bestunde eine Haftung der Beklagten für leichte Fahrlässigkeit, dann wären die vom Berufungsgericht für erforderlich angesehenen Feststellungen über den Mangel des Schrankens und dessen Erkennbarkeit erforderlich, weil leichte Fahrlässigkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen ebensowenig ausgeschlossen werden kann wie ein Mitverschulden der Klägerin für den Fall, daß die Gefährlichkeit der Anlage erkennbar war.