Begründung:
Die Antragsteller bilden eine Miteigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ 231 II KG Berwang mit dem Grundstück 246/1. Dieses Grundstück grenzt nicht an einen öffentlichen Weg. Es liegt aber mit seiner östlichen Begrenzung an einer in der Natur als Straße ausgebildeten Landfläche. Dieser Weg verläuft hangabwärts in südlicher Richtung über das Grundstück 246/5, das zum Gutsbestand der im Alleineigentum des sechsten Antragsgegners stehenden Liegenschaft EZ 23 II KG Berwang gehört, quert das Grundstück 84, das zum Gutsbestand der im Alleineigentum des fünften Antragsgegners stehenden Liegenschaft EZ 28 II KG Berwang gehört, und benützt auch Randflächen der Grundstücke 52 und 85, die zum Gutsbestand der im Miteigentum der ersten bis vierten Antragsgegner stehenden Liegenschaft EZ 30 II KG Berwang gehören; er mündet dann in den auf dem Grundstück 1274 verlaufenden öffentlichen Weg.Die Antragsteller bilden eine Miteigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ 231 römisch II KG Berwang mit dem Grundstück 246/1. Dieses Grundstück grenzt nicht an einen öffentlichen Weg. Es liegt aber mit seiner östlichen Begrenzung an einer in der Natur als Straße ausgebildeten Landfläche. Dieser Weg verläuft hangabwärts in südlicher Richtung über das Grundstück 246/5, das zum Gutsbestand der im Alleineigentum des sechsten Antragsgegners stehenden Liegenschaft EZ 23 römisch II KG Berwang gehört, quert das Grundstück 84, das zum Gutsbestand der im Alleineigentum des fünften Antragsgegners stehenden Liegenschaft EZ 28 römisch II KG Berwang gehört, und benützt auch Randflächen der Grundstücke 52 und 85, die zum Gutsbestand der im Miteigentum der ersten bis vierten Antragsgegner stehenden Liegenschaft EZ 30 römisch II KG Berwang gehören; er mündet dann in den auf dem Grundstück 1274 verlaufenden öffentlichen Weg.
Sämtliche erwähnte Grundstücke liegen in einer Tiroler Fremdenverkehrsgemeinde.
Der Grund der Antragsteller entbehrt einer als Voraussetzung für eine Bauführung notwendigen rechtlich abgesicherten Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz. Die Antragsteller erachteten ihren Grund im Hinblick auf eine von ihnen beabsichtigte Bauführung in diesem Sinne als notleidend und beantragten die Einräumung eines Notweges durch richterliche Begründung von Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes in Ansehung des in der Natur bereits bestehenden, über die Grundstücke der Antragsgegner führenden Privatweges. Vor allem der Fünft- und der Sechstantragsgegner, aber auch die Erstantragsgegnerin sprachen sich teils aus tatsächlichen Gründen (praktische Unbenützbarkeit des Weges im Winter, übermäßige Belastung des Weges und Belästigungen der Anrainer), teils aus rechtlichen Gründen (selbstverschuldeter Mangel, überwiegen der Nachteile der zu belastenden Grundstücke gegenüber den Vorteilen für das Grundstück der Antragsteller) gegen die beantragte Einräumung eines Notweges aus.
Die vom Erstgericht zur Erklärung nach § 9 Abs 4 NWG aufgeforderte Bezirksverwaltungsbehörde teilte mit, daß nach ihrem Dafürhalten der beantragten Einräumung eines Notweges öffentliche Rücksichten entgegenstünden, weil die Antragsteller deutsche Staatsbürger seien, die vor mehr als 20 Jahren das als notleidend hingestellte Grundstück aus Spekulationsgründen und in Kenntnis des Umstandes erworben hätten, daß es ihm an einer rechtlich fundierten Zufahrt fehle; weil der von der Gemeinde zu erstellende Flächenwidmungsplan noch nicht feststehe und schließlich, weil nach der Höhenlage und der gegebenen Steigung während der Wintermonate damit gerechnet werden müßte, daß der Weg von Kraftfahrzeugen nur mit entsprechendem Vorspann bergan benützt werden könnte. Der Bürgermeister teilte dem Gericht auf Anfrage mit, daß eine Zufahrt zum Grund der Antragsteller über die nach dem Notwegantrag gewünschte Wegeverbindung baubehördlich nicht als taugliche Zufahrtsmöglichkeit anerkannt werden würde.Die vom Erstgericht zur Erklärung nach Paragraph 9, Absatz 4, NWG aufgeforderte Bezirksverwaltungsbehörde teilte mit, daß nach ihrem Dafürhalten der beantragten Einräumung eines Notweges öffentliche Rücksichten entgegenstünden, weil die Antragsteller deutsche Staatsbürger seien, die vor mehr als 20 Jahren das als notleidend hingestellte Grundstück aus Spekulationsgründen und in Kenntnis des Umstandes erworben hätten, daß es ihm an einer rechtlich fundierten Zufahrt fehle; weil der von der Gemeinde zu erstellende Flächenwidmungsplan noch nicht feststehe und schließlich, weil nach der Höhenlage und der gegebenen Steigung während der Wintermonate damit gerechnet werden müßte, daß der Weg von Kraftfahrzeugen nur mit entsprechendem Vorspann bergan benützt werden könnte. Der Bürgermeister teilte dem Gericht auf Anfrage mit, daß eine Zufahrt zum Grund der Antragsteller über die nach dem Notwegantrag gewünschte Wegeverbindung baubehördlich nicht als taugliche Zufahrtsmöglichkeit anerkannt werden würde.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Einräumung eines Notweges ab. Es erachtete sich gemäß § 9 Abs 4 NWG an die Erklärung der Bezirkshauptmannschaft als der zuständigen Verwaltungsbehörde gebunden und deshalb ein Hindernis nach § 4 Abs 3 NWG als gegeben. überdies erachtete das Erstgericht das Begehren gemäß § 2 Abs 1 NWG als unzulässig, weil die Einräumung eines Notweges sinnlos wäre, wenn die damit geschaffene Wegverbindung von der Baubehörde für eine Erteilung der Baubewilligung nicht als hinreichend angesehen werde. Das Rekursgericht ersuchte das Amt der Tiroler Landesregierung um eine Erklärung im Sinne der §§ 9 Abs 4 und 16 Abs 6 NWG. Das Amt der Tiroler Landesregierung teilte dem Gericht seine Ansicht mit, daß im vorliegenden Fall die Abgabe der nach den zitierten Bestimmungen einzuholenden Erklärung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fiele, in welchen Angelegenheiten nach der Tiroler Gemeindeordnung in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand zu entscheiden hätte, sodaß die dem Erstgericht vorgelegte Erklärung der Bezirkshauptmannschaft nicht von der 'zuständigen Verwaltungsbehörde' rühre.Das Erstgericht wies den Antrag auf Einräumung eines Notweges ab. Es erachtete sich gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NWG an die Erklärung der Bezirkshauptmannschaft als der zuständigen Verwaltungsbehörde gebunden und deshalb ein Hindernis nach Paragraph 4, Absatz 3, NWG als gegeben. überdies erachtete das Erstgericht das Begehren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG als unzulässig, weil die Einräumung eines Notweges sinnlos wäre, wenn die damit geschaffene Wegverbindung von der Baubehörde für eine Erteilung der Baubewilligung nicht als hinreichend angesehen werde. Das Rekursgericht ersuchte das Amt der Tiroler Landesregierung um eine Erklärung im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 4 und 16 Absatz 6, NWG. Das Amt der Tiroler Landesregierung teilte dem Gericht seine Ansicht mit, daß im vorliegenden Fall die Abgabe der nach den zitierten Bestimmungen einzuholenden Erklärung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fiele, in welchen Angelegenheiten nach der Tiroler Gemeindeordnung in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand zu entscheiden hätte, sodaß die dem Erstgericht vorgelegte Erklärung der Bezirkshauptmannschaft nicht von der 'zuständigen Verwaltungsbehörde' rühre.
Dieser Ansicht schloß sich das Rekursgericht an. Es faßte einen Aufhebungsbeschluß und trug dem Erstgericht auf, die im § 9 Abs 4 NWG vorgesehene Erklärung vom Bürgermeister als der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen. Dazu führte das Rekursgericht aus, daß eine Erklärung des Bürgermeisters, öffentliche Interessen stünden einer Benützung der im Antrag bezeichneten Landfläche als Notweg zugunsten der Antragsteller entgegen, für die Entscheidung des Erstgerichtes als bindend anzusehen wäre und zur Antragsabweisung führen müßte; sollte jedoch dem Antrag kein solches hHndernis gemäß § 4 Abs 3 letzter Satz NWG entgegenstehen, sei das Verfahren zu den Einwendungen im Sinne des § 2 Abs 1 NWG ergänzungsbedürftig.Dieser Ansicht schloß sich das Rekursgericht an. Es faßte einen Aufhebungsbeschluß und trug dem Erstgericht auf, die im Paragraph 9, Absatz 4, NWG vorgesehene Erklärung vom Bürgermeister als der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen. Dazu führte das Rekursgericht aus, daß eine Erklärung des Bürgermeisters, öffentliche Interessen stünden einer Benützung der im Antrag bezeichneten Landfläche als Notweg zugunsten der Antragsteller entgegen, für die Entscheidung des Erstgerichtes als bindend anzusehen wäre und zur Antragsabweisung führen müßte; sollte jedoch dem Antrag kein solches hHndernis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz NWG entgegenstehen, sei das Verfahren zu den Einwendungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG ergänzungsbedürftig.
Die Antragsteller fechten den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Einräumung des beanstragten Notweges abzielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Antragsgegner streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.