Die Revision des Beklagten gegen den Zuspruch von 15.000 EUR samt Anhang (5 Cg 223/02m) ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.
Der Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts (5 Cg 44/03i) ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Revision des Beklagten gegen den Zuspruch von 15.000 EUR sA (5 Cg 223/02m):
Die Revisionsausführungen berühren keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Wann und unter welchen Umständen eine Konvertierung des Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im zu beurteilenden Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Ihr kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dass auch Kreditverträge einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn einer der Übung des redlichen Verkehrs zugänglich sind, ist nicht zweifelhaft.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Fälligstellung des Kredits und seine Konvertierung sei im vorliegenden Fall vertragskonform, zu keinem besonders ungünstigen Zeitpunkt und den Übungen des redlichen Verkehrs im Bankenbereich entsprechend erfolgt, bedeutet angesichts der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen (Kredit- und Bürgschaftsvertrag und der diesen zugrunde liegenden und vom Beklagten unterfertigten „Risikoanalyse Fremdwährungskredit" und des zu den Übungen des redlichen Verkehrs im Bankenbereich eingeholten Sachverständigengutachtens keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auch aus dem Zeitpunkt der Konvertierung ist ein unredliches Verhalten der Klägerin oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht abzuleiten. Die Konvertierung erfolgte zum Tageskurs vom 12. 12. 2001, somit etwas weniger als zwei Monate, nachdem die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 17. 10. 2001 fällig gestellt, die Konvertierung angekündigt und den Beklagten - vergeblich - zur Zahlung des aushaftenden Kreditbetrags aufgefordert und um Abstimmung der Abrechnungsmodalitäten ersucht hatte. Das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass es im Bankwesen nicht üblich ist, mit der Konvertierung in der Hoffnung auf einen „besseren" Kurs zuzuwarten, weil sich der Kurs auch in die Gegenrichtung entwickeln kann.
Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Revision des Beklagten auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
2. Zum Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts (5 Cg 44/03i):
Die Klägerin macht geltend, der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedürfe es nicht, weil das Verfahren im Sinn einer Abweisung des Schadenersatzanspruchs spruchreif sei. Sie habe die Einmeldung der Daten in die Warnliste vorgenommen, weil der Beklagte trotz Fälligkeit und Einmahnung einen nicht unerheblichen Kreditbetrag nicht beglichen habe. Sie habe dabei weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt. Der Beklagte habe in der seinerzeit (bei Abschluss des Kredit- und Bürgschaftsvertrags) unterfertigten „Datenschutzklausel" einer Weitergabe bankrelevanter Daten ausdrücklich zugestimmt. Er hätte sich daher (auch ohne weitere Vorwarnung) bewusst sein müssen, dass bei Nichtzahlung der Forderung eine Einmeldung in die Warnliste erfolgen werde. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens könne nur in Fällen fehlerhafter oder rechtsmissbräuchlicher Datenverwendung entstehen. Die wahrheitsgetreue Bekanntgabe bankrelevanter Daten zur Erfassung in der Warnliste sei keine öffentlich zugängliche Verwendung von Daten und verletze keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Sie sei auch nicht geeignet, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Das Klagebegehren sei im Übrigen unbestimmt, weil die Klägerin materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche nicht ziffernmäßig getrennt geltend mache. Es hätte daher abgewiesen werden müssen.
2.1. Verständigungspflicht der Bank vor Eintragung in die Warnliste:
Die sogenannte „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten" (in dieser Entscheidung Warnliste) dient - worauf schon ihre Bezeichnung hinweist - dem Gläubigerschutz. Ihr Zweck liegt in der Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit eines Bankkunden oder seines Bürgen. Als Informationsverbundsystem im Sinn der §§ 4 Z 13 und 50 DSG wie auch aufgrund ihres Zwecks (§ 18 Abs 2 Z 3 DSG) unterliegt sie der Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission (§ 18 Abs 2 DSG). Im Rahmen dieser Vorabkontrolle erteilte die Datenschutzkommission Auflagen nach § 21 Abs 2 DSG (konsolidierte Fassung der Bescheide K 095.014/016-DSK/2001 und K 095.014/021-DSK/2001). Danach muss vor der Eintragung eines Schuldners oder dessen Bürgen in die Warnliste der Auftraggeber (die Bank) den betreffenden Kunden und seinen Bürgen im Fälligstellungsschreiben oder im Kontoaufkündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Warnliste eingetragen wird, sollte innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist keine vollständige Zahlung erfolgen oder keine andere Vereinbarung getroffen werden. In der Bescheidbegründung führte die Datenschutzkommission aus, im Hinblick auf das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen an der Führung einer derartigen Warnliste zum Zweck der Risikominimierung bei der Kreditvergabe und zum Zweck des Gläubigerschutzes werde die Registrierung der Warnliste nicht untersagt. Der Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben erfordere jedoch eine Benachrichtigung des Betroffenen, wenn sein Vertragspartner (die Bank) mangelnde Kreditwürdigkeit behaupte und diese Behauptung einem sehr großen Personenkreis, nämlich allen Teilnehmern an der gegenständlichen Datenanwendung, übermittle, die potenzielle künftige Vertragspartner des Betroffenen seien. Durch die Aufnahme in die Warnliste würden die späteren Möglichkeiten des Betroffenen, in ein Vertragsverhältnis zu einem Geldinstitut zu treten, wesentlich betroffen. Seine wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit sei stark eingeschränkt. Angesichts dieser Tragweite einer Eintragung in die Warnliste müsse der Betroffene über die beabsichtigte Aufnahme in jedem Fall besonders informiert werden und es müsse ihm außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich gegen das Aufstellen und die Verbreitung einer so nachteiligen Behauptung umgehend zur Wehr zu setzen, wenn diese Behauptung seiner Meinung nach nicht richtig sei.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Die Ankündigung der Bank, für den Fall nicht fristgerechter Zahlung eine Eintragung in die Warnliste zu veranlassen, ist nicht nur ein Druckmittel des Gläubigers, sondern soll es dem Schuldner zugleich ermöglichen, alle Konsequenzen einer Nichtzahlung abzuwägen. Die (wenn auch tatsachenrichtige) Eintragung in die Warnliste trägt zwar dem berechtigten Interesse des Gläubigerschutzes Rechnung, greift aber zugleich in schutzwürdige Interessen des Schuldners in unverhältnismäßiger Weise ein, wenn die Eintragung ohne entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erfolgt. In einem solchen Fall ist die gegen den in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Eintragung in die Warnliste durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse nicht mehr gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar.
Die Klägerin beruft sich auf die im Kreditvertrag und im Bürgschaftsvertrag enthaltene und vom Beklagten unterfertigte „Datenschutzklausel" und meint, der Beklagte habe damit seiner Aufnahme in die Warnliste zugestimmt.
§ 1 Abs 2 DSG nimmt die Verwendung personenbezogener Daten von der Geheimhaltungspflicht unter anderem dann aus, wenn der Betroffene der Verwendung zugestimmt hat. § 4 Z 14 DSG definiert „Zustimmung" als gültige Willenserklärung des Betroffenen, dass er „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt". Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt (4 Ob 28/01y = SZ 74/52), dass eine wirksame Zustimmung nur dann vorliegen kann, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. Es müsse sowohl die genaue Bezeichnung der Einrichtung, die die Daten verwenden soll, wie auch deren Aufgaben bekannt sein; der Kunde dürfe nicht über die Aufgaben dieser Einrichtung und damit darüber im Unklaren gelassen werden, von wem und zu welchem Zweck auf die Daten zurückgegriffen werde (RIS-Justiz RS0115217).
Die in die vorliegenden Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des § 4 Z 14 DSG nicht. Sie bezeichnet weder das Informationsmedium „Warnliste", noch führt sie einen konkreten Anlassfall an, der zur Eintragung in diese Liste führen werde, noch gibt sie ausreichend konkret an, welche Daten für die Eintragung in die Warnliste verwendet werden. Sie kann daher auch die anlässlich der Fälligstellung des Kredits erforderliche Aufklärung des Betroffenen nicht ersetzen.
2.2. Schadenersatzanspruch des Betroffenen:
Der Schadenersatzanspruch des Beklagten umfasst einen Vermögensschaden durch vereitelte Einkünfte und einen immateriellen Schaden durch die erlittene Kränkung. Eine ziffernmäßige Bestimmung des materiellen und des immateriellen Schadens wurde bisher nicht vorgenommen.
Gemäß § 33 Abs 1 DSG hat der Auftraggeber, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet, dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs 2 Z 1 bis 3 DSG genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs 1 des Mediengesetzes gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form einer Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.
Nach § 7 Abs 1 MedienG hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung im Höchstausmaß von 20.000 EUR, wenn sein höchstpersönlicher Lebensbereich in einem Medium in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die Höhe des Entschädigungsbetrags ist gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz MedienG nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums zu bestimmen.
Zweck der in die Warnliste aufgenommenen kreditrelevanten Daten ist es, Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zu erteilen. Sie sind somit als Daten im Sinn des § 18 Abs 2 Z 3 DSG von der Anordnung des § 33 Abs 1 zweiter Satz DSG umfasst. Dass ihre Eintragung in die Warnliste eine öffentlich zugängliche Verwendung im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, ist angesichts der großen Zahl von Teilnehmern an diesem Informationsverbundsystem nicht zweifelhaft. Ebenso wenig zweifelhaft ist das Geheimhaltungsinteresse des im vorliegenden Fall betroffenen Rechtsanwalts, weil er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit etwa als Treuhänder oder Masseverwalter aus Sicht des Geschäftsverkehrs einer besonderen Kreditwürdigkeit bedarf. Sein Interesse an der Geheimhaltung kreditrelevanter Daten ist jedenfalls solange schutzwürdig, als nicht eine durch das Datenschutzgesetz erlaubte und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende Datenverwendung erfolgt. Dass die Veranlassung der Aufnahmen in die Warnliste ohne vorhergehende Information dem im § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerten Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wurde bereits ausgeführt.
Der Beklagte zeigt in seiner Rekursbeantwortung zutreffend auf, dass die gesetzwidrige Aufnahme in die Warnliste im vorliegenden Fall geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Jemanden bloßzustellen bedeutet, Tatsachen aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich (wozu auch die Daten nach § 18 Abs 2 Z 1 bis 3 DSG gehören, siehe Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzrecht² § 33 Seite 227) zu enthüllen, die ihn aus der Sicht Dritter herabsetzen und sein Ansehen untergraben. Dies ist bei einer gegen das Datenschutzgesetz verstoßenden Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Warnliste der Banken der Fall. Die dadurch verbreitete Annahme, der Betroffene sei als Rechtsanwalt kreditunwürdig, untergräbt sein Ansehen bei Klienten und unter Kollegen und ist geeignet, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen und sogar seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden (Dohr/Pollirer/Weiss aaO 227). Die Voraussetzung für den Zuspruch eines immateriellen Schadens sind daher im vorliegenden Fall dem Grunde nach gegeben. Seine Höhe ist derzeit nicht bestimmbar, weil der Kläger den als immateriellen Schaden geltend gemachten Betrag noch nicht beziffert hat. Bei Bestimmung seiner Höhe wird auf Umfang und Auswirkungen der Datenverwendung Bedacht zu nehmen sein (vgl Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² vor §§ 6 bis 8 Rz 43 f). Bei Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte durch Nichtzahlung bei Fälligkeit grundsätzlich Anlass für die Aufnahme in die Warnliste gegeben hat und der Verstoß der Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (nur) darin bestand, dass sie dem Beklagten keine Möglichkeit geboten hatte, vor Aufnahme in die Warnliste Zahlung zu leisten oder sich dagegen zur Wehr zu setzen. Dass die fehlende Aufklärung des Beklagten über die drohende Aufnahme in die Warnliste kausal war, liegt auf der Hand, weil er als Rechtsanwalt mit Sicherheit alles unternommen hätte, diese Einschaltung zu verhindern, wenn er davon verständigt worden wäre. Er hat nach Kenntnisnahme seiner Eintragung den Großteil der offenen Schuld auch sofort bezahlt.
2.3. Zur fehlenden ziffernmäßigen Bestimmung der Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadenersatz:
Der Beklagte machte pauschal einen Betrag von 30.000 EUR an materiellem und immateriellem Schaden geltend. 5.000 EUR aus diesem Betrag wurden rechtskräftig abgewiesen. Seine im Restbetrag enthaltenen Ansprüche beruhen nicht auf deckungsgleichen Anspruchsgrundlagen. In einem derartigen Fall muss jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (RIS-Justiz RS0031014). Macht der Kläger nur pauschal einen Teilanspruch geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (6 Ob 51/05a). Sein Begehren entspricht dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung mehrerer Ansprüche nur dann, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteivorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht (6 Ob 30/00f; 6 Ob 51/05a).
Das derzeit noch unschlüssige Klagebegehren ist jedoch nicht sofort abzuweisen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist einem Kläger die Möglichkeit der Verbesserung seines unschlüssigen Begehrens einzuräumen (RIS-Justiz RS0036355). Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO nicht erkannt hat (6 Ob 51/05a). Das Berufungsgericht hat die mangelnde Schlüssigkeit des Klagebegehrens zutreffend aufgegriffen und dem Erstgericht aufgetragen, diese Frage mit dem Beklagten (Widerkläger) zu erörtern und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sein Klagebegehren im aufgezeigten Sinn konkret aufzuschlüsseln.
Soweit das Berufungsgericht überdies die zur Berechnung des Vermögensschadens getroffenen Feststellungen für nicht ausreichend erachtet und dem Erstgericht eine entsprechende Verfahrensergänzung aufträgt, kann dem der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht entgegentreten.
Das Erstgericht wird daher im Sinn der berufungsgerichtlichen Entscheidung sein Verfahren entsprechend zu ergänzen haben.
Dem unberechtigten Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.