Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne einer teilweisen Abänderung und teilweisen Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Auf den von den Klägern nach Freistellung des Berufungsgerichtes gemäß § 473a ZPO eingebrachten Schriftsatz und die dort nachgetragene Mängel- und Beweisrüge, die das Berufungsgericht in der Folge aber nicht behandelt hat, ist auch vom Obersten Gerichtshof nicht weiter Bedacht zu nehmen. Abgesehen davon, dass die Nichtbeachtung dieses Schriftsatzes nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde, nahm die Berufung der Beklagten ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes Bezug, wodurch bereits eine Rügepflicht der Kläger als Berufungsgegner in der Rechtsmittelbeantwortung ausgelöst wurde (9 ObA 179/00i ua; RIS-Justiz RS0113473), die dort jedoch unterlassen wurden. Zudem legen die Kläger in ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung selbst die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde. Der Oberste Gerichtshof hat daher von diesen Feststellungen auszugehen.
Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (5 Ob 230/97b mwN; 5 Ob 392/97a), sodass die Kläger ihre Klage, in der sie im Wesentlichen die Freiheit ihres Eigentums von fremden Nutzungsrechten behaupten, zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen (RIS-Justiz RS0101793; RS0012092) gerichtet haben.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 613/91 (SZ 64/158 = EvBl 1992/56), der sich der erkennende Senat anschließt und auf die sich auch die Vorinstanzen berufen haben, dargelegt hat, stellt das zwangsläufige und überdies auch beabsichtigte Emporranken einer Kletterpflanze an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden Grenzmauer einen Eigentumseingriff dar, der den Nachbarn gemäß § 354 (§ 362) ABGB befugt, den anderen von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in sein Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen. Ihm steht weiters das Recht zu, die Entfernung der Kletterpflanze (auch dort handelte es sich um einen Veitschi), von der der Bewuchs ausgeht und die anders gar nicht wachsen kann, weil dies ihrem zwangsläufigen Wachstum entspricht, zu verlangen. Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist.
Vorliegender Fall unterscheidet sich jedoch von dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden durch mehrere Umstände:
Die Wurzelstöcke der Veitschi-Pflanze wurden nicht entlang der Grenzmauer gesetzt. Die Pflanze breitet sich nicht nur über die Grenzmauer und zur Liegenschaft der Kläger hin aus, sondern begrünt vor allem auch im Eigentum der Beklagten stehende Mauern in deren Hof. Die Lebensfähigkeit der Pflanze ist offenbar nicht zwangsläufig mit der für sie bestehenden Möglichkeit verbunden, gerade und nur die Feuermauer der Kläger emporzuklettern. Von ihrem Bewuchs ist andererseits hier nicht nur der Hof der Beklagten einschließlich der zu ihrem Hof hin gerichteten Seite der Feuermauer der Kläger betroffen. Der Pflanzenbewuchs hat sich vielmehr darüber hinaus bereits auch auf andere Gebäudeteile der Kläger ausgedehnt und dringt bis in deren Hof und auf deren Garagendach vor. Zudem haben die Beklagten hier einen aus Ersitzung resultierenden Rechtstitel, die Feuermauer (und auch andere Gebäudeteile der Kläger) auf die beschriebene Weise zu benützen, behauptet, sodass auch auf die Frage des Bestehens einer entsprechenden Dienstbarkeit einzugehen ist.
Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung können hier die Kläger auf eine gänzliche Entfernung der Veitschi-Pflanzen nicht dringen, weil sich der Bewuchs nicht von direkt neben der Grundgrenze gesetzten Wurzelstellen ausbreitet, insbesondere auch im Eigentum der Beklagten selbst stehende Hofteile begrünt und das Emporklettern der Pflanzen an der Mauer der Kläger nicht zwangsläufig mit der Existenz der Pflanzen verbunden ist. Ein solches Begehren auf Entfernung der Pflanzen einschließlich der Wurzelstöcke wurde von den Klägern auch nicht gestellt. Ihr Begehren bezieht sich nur auf den Bewuchs auf jenen Gebäudeteilen, die in ihrem Eigentum stehen. Auch im Fall einer gänzlichen Stattgebung der Klage wären daher die Pflanzen weiterhin lebensfähig und die Begrünung der Gebäudeteile der Beklagten bliebe bestehen, sodass sich hier das Problem nicht stellt, ob durch den Beseitigungsanspruch in unzulässiger Weise in die Eigentumsrechte der Beklagten eingegriffen wird.
Ungeachtet dessen war auch die Begrünung der hofseitigen Seite der ansonsten kahlen Feuermauer vom Willen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger getragen, die Pflanzen einzusetzen und das Emporklettern der Pflanzen auch an der Feuermauer zu billigen. Das gezielte Einsetzen der Pflanzenstöcke durch die Rechtsvorgänger der Beklagten und nicht ein bloßes, vom menschlichen Willen unabhängiges "Naturereignis" war die Ursache dafür, dass die Feuermauer durch den Veitschi begrünt wurde. Am Willen der Rechtsvorgänger der Beklagten und jenem der Beklagten selbst, die zu ihrer Hofseite hinzeigende Fassade der Feuermauer der Kläger derart zu gebrauchen, dass sie dort die Kletterpflanzen zur Begrünung anbringen und belassen, kann kein Zweifel bestehen. Da auch für Außenstehende auf der Hand liegt, dass der Veitschi nicht zufällig angewachsen ist, sondern gezielt eingesetzt wurde und weiters, dass sich die Pflanzen nicht ohne Willen der Beklagten derart großflächig ausbreiteten, wurde ihr Besitzwille grundsätzlich auch dokumentiert. Nach § 313 ABGB wird der Gebrauch eines Rechtes ua auch dadurch gemacht, dass jemand die einem anderen gehörige Sache "zu seinem Nutzen anwendet". Die Feuermauer der Kläger wurde in diesem Sinne von den Beklagten verwendet.
Die von den Beklagten zitierte Entscheidung 2 Ob 2267/96p (= SZ
69/180 = ecolex 1997, 81) betraf einen nicht vergleichbaren
Sachverhalt: Dort ging es um den Abgang von Schneelawinen, die als nicht beherrschbares Naturereignis angesehen wurden, weshalb unter anderem aus diesem Grund die Ersitzung einer "Dachschneelawinenservitut" verneint wurde.
Da - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - die Redlichkeit (und Echtheit) des Besitzes vermutet wird und demnach der Ersitzungsgegner (hier: die Kläger) und nicht, wie das Erstgericht meinte, die Beklagten die mangelnde Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes zu behaupten und zu beweisen hat (§ 328 ABGB; RIS-Justiz RS0010175), was jedoch nicht gelungen ist, ist davon auszugehen, dass der für die Ersitzung des Rechtes, eine Bepflanzung an fremdem Mauerwerk anzubringen, erforderliche Zeitablauf verstrichen ist und der Besitzwille der Beklagten sowie deren Redlichkeit zu bejahen ist.
Dadurch, dass die Kläger im Jahr 1991 einen Sturmschaden an der Veitschi-Bepflanzung zum Anlass nahmen, die Feuermauer zu sanieren, haben sie sich einem allfällig erworbenen Nutzungsrecht der Beklagten nicht widersetzt, wurde die Kletterpflanze doch nicht nachhaltig entfernt, sondern sie ist vielmehr sofort wieder nachgewachsen, ohne dass die Kläger etwas dagegen unternahmen. Eine allfällige Dienstbarkeit ist daher durch die vorübergehende Entfernung des Bewuchses von der Feuermauer nicht gemäß § 1488 ABGB erloschen. Sollte die Ersitzungszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen sein, wäre der gute Glaube der Beklagten an die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung (Redlichkeit) aus demselben Grund nicht beseitigt worden.
Dass das Recht der Begrünung der Feuermauer nur einzelne Miteigentümer in Anspruch nehmen wollten oder dass einzelne Miteigentümer Einspruch dagegen erhoben hätten, wurde von niemandem behauptet. Zur Ersitzung einer Grunddienstbarkeit reicht bereits die Ausübung des entsprechenden Rechtes durch einen der Miteigentümer hin (7 Ob 133/98d = NZ 2000, 83), sodass eine allfällige Dienstbarkeit zugunsten aller Miteigentümer ersessen wurde.
Dienstbarkeiten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht ihres jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung (oder Unterlassung eigener Nutzung) gegenübersteht (Hofmann in Rummel, ABGB I3 Rz 1 zu § 471 ABGB). In diesem Sinn stellt auch das Benützen des Mauerwerkes eines anderen durch das Anbringen und Belassen einer Kletterpflanze eine Dienstbarkeit dar. Die Dienstbarkeit muss aber insbesondere auch zum Vorteil des anderen dienen, das heißt bei der hier in Frage kommenden Grunddienstbarkeit eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung des benachbarten Grundstückes durch den jeweiligen Grundeigentümer ermöglichen. Wie die Vorinstanzen insoweit richtig erkannt haben, wird an dieses Utilitätserfordernis aber kein strenger Maßstab angelegt. Es genügen etwa auch Vorteile einer bestimmten Bebauung (Hofmann aaO Rz 2 zu § 473 ABGB mwN; RS0011579, RS0011589). Zu Recht haben die Vorinstanzen in diesem Sinne hervorgehoben, dass eine begrünte Grenzmauer einem Innenhof in einem dicht besiedelten Gebiet eine wesentlich günstigere Optik verleihen kann als eine großflächige kahle Mauer, noch dazu dann, wenn auch der übrige Hof üppig begrünt ist. Eine derartige Bepflanzung vermag vor allem denjenigen Hausbewohnern, die aus ihren Wohnungen in den Innenhof blicken sowie jenen, die sich des öfteren im Hof aufhalten, eine nicht unwesentliche Verbesserung der Wohnqualität zu bieten.
Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo der Bewuchs über die zum Hof der Beklagten hinzeigende Seite der Feuermauer hinaus über die Grundstücksgrenze zu den benachbarten Klägern hin vordringt und auf deren sonstige Gebäudeteile übergreift. Selbst wenn auch jenseits der Grundstücksgrenze liegende Hausteile der Nachbarn von den Beklagten als optisch ansprechender empfunden werden sollten, würde die Bejahung eines mit der Liegenschaft der Beklagten verbundenen derartigen Nutzungsrechtes der Fassaden des im Eigentum der Kläger stehenden Bauwerkes zu einer unzumutbaren, nicht mehr mit dem Utilitätserfordernis zu rechtfertigenden Einschränkung des Eigentumsrechtes der Kläger an ihrer Liegenschaft führen, wozu auch die Freiheit der Gestaltung der äußeren Bauteile ihres Hauses gehört. Während der Unterschied des optischen Effektes, ob ein Gebäudeteil durch Kletterpflanzen begrünt oder kahl ist, bei einer hofinnenseitigen Wand für die Hofbenützer und Hausbewohner als durchaus noch erheblich anzusehen ist, gilt dies für jenseits der Grundgrenze liegende Bereiche benachbarter Liegenschaften nicht mehr.
Dies führt dazu, dass die Kläger mit ihrer Eigentumsfreiheitsklage jedenfalls insoweit durchdringen, als der Pflanzenbewuchs über die hofinnenseitige (von den Beklagten aus gesehen) Wand der Feuermauer auf ihr Grundstück hinüberreicht, also auch das Dach ihrer Garage und ihre eigenen Hoffassade in Mitleidenschaft zieht. Da hier, wie bereits ausgeführt, kein Fall des § 422 ABGB vorliegt, sind die Kläger auch nicht darauf zu verweisen, dass sie selbst die Kletterpflanze von diesen Gebäudeteilen entfernen könnten. Sie können die Entfernung vielmehr von den Beklagten im Rahmen ihrer Eigentumsfreiheitsklage verlangen. Da sich die Beklagten zur Störung berechtigt glauben und die Wiederholungsgefahr auch gar nicht weiter bestritten haben, ist insoweit auch das Unterlassungsbegehren berechtigt.
Von einer Zustimmung der Kläger zur Begrünung ihrer Gebäudeteile gehen die Beklagten in ihrer Revision zu Recht selbst nicht mehr aus. Für die schlüssige Erteilung einer solchen Zustimmung fehlen jegliche Anhaltspunkte, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben.
Das über die Entfernung hinausgehende Begehren, "den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen", war jedoch mangels Bestimmtheit abzuweisen, ist doch unklar, in welchem Zustand die betroffenen Gebäudeteile vor dem Pflanzenbewuchs waren. Der Umfang der begehrten Leistung ist insoweit nicht zu erkennen. Die Beklagten haben auf diese Unbestimmtheit bereits im Verfahren erster Instanz hingewiesen. Die Kläger haben sich aber nicht veranlasst gesehen, ihr Wiederherstellungsbegehren derart zu verdeutlichen, um die Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Leistungsbefehls zu ermöglichen. Schon deshalb kommt in diesem Verfahrensstadium auch kein Verbesserungsverfahren in Betracht.
Die Kläger haben in ihrem Leistungsbegehren keine Frist für diese Leistung vorgesehen. Da das Entfernen des Pflanzenbewuchses insbesondere von höher liegenden Gebäudeteilen voraussichtlich der Betrauung fachkundiger Werkunternehmer und einigen Aufwandes bedarf, war die gemäß § 409 Abs 2 ZPO vom Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeit festzusetzende Frist mit zwei Monaten zu bestimmen. Diese Frist erscheint zur Durchführung der Entfernungsarbeiten angemessen.
Hinsichtlich des Unterlassungs- und Entfernungsbegehrens, soweit es die zum Hof der Beklagten gerichtete Seite der Feuermauer betrifft, ist das Verfahren aber noch nicht spruchreif:
Der zu einer Ersitzung nach § 1460 ABGB erforderliche Rechtsbesitz wird im Sinne des § 313 ABGB dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht wird und dieser sich fügt (MietSlg 49.181/41; RIS-Justiz RS0108666). Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es hingegen nicht an. Entscheidend ist sohin nur die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird, aber nicht die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache (RIS-Justiz RS0010135). Offenkundigkeit einer Dienstbarkeitsausübung liegt vor, wenn man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen konnte, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (RIS-Justiz RS0011633). Dass sich der Wille der Beklagten auf entsprechende Rechtsausübung nach außen hin dokumentierte, wurde bereits dargelegt. Zur objektiven Erkennbarkeit der Besitzausübung im aufgezeigten Sinn gehört aber auch, dass die Kläger überhaupt objektiv in der Lage waren, den Bewuchs der Feuermauer während der Ersitzungszeit tatsächlich wahrzunehmen oder sonst davon Kenntnis zu erlangen. Nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanz ist lediglich gewiss, dass die Kläger seit 1991 vom Bewuchs ihrer Feuermauer wissen. Seit dieser Zeit kann aber eine Ersitzung mangels Zeitablaufes noch nicht stattgefunden haben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen leiden daher insoweit an sekundären Feststellungsmängeln, als trotz der Behauptung der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren, dass die von den Beklagten behauptete Rechtsausübung für sie nicht erkennbar gewesen sei, nicht geprüft wurde, ob für die Kläger während der Ersitzungszeit die objektive Möglichkeit bestand, den Veitschi-Bewuchs ihrer Feuermauer sinnlich wahrzunehmen oder allenfalls durch sonstige Umstände von diesem Bewuchs Kenntnis zu erlangen. Insoweit waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird die Frage der Wahrnehmbarkeit des Veitschi-Bewuchses auf der zur Liegenschaft der Beklagten hinzeigenden Seite der Feuermauer für die Kläger zu prüfen und entsprechende Feststellungen nachzutragen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.