Justiz

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Entscheidungstext 6Ob2319/96i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2319/96i

Entscheidungsdatum

07.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Rosemarie P***** und Johannes P*****, hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 4./5.Bezirk als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Michael P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8.August 1996, GZ 43 R 636/96i-70, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, Michael P*****, wird

zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grundlage der Unterhaltsbemessung bilden grundsätzlich sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Die in Paragraph 140, ABGB vorgesehene Anspannung greift jedoch dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (1 Ob 502/94). Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Auch sie haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes "nach ihren Kräften" beizutragen (Paragraph 140, ABGB). Das bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder die persönliche Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, der beruflichen Möglichkeiten und seiner Fähigkeiten ausschöpfen muß, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können (ZfRV 1993, 255; 1 Ob 552/93), wobei der Gesetzgeber zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen keinen Unterschied macht (RZ 1991/25). Wer diese Obliegenheit mißachtet, muß sich als Unterhaltspflichtiger das bei wirtschaftlicher Sorgfalt erzielbare Einkommen zurechnen lassen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246). Ist ein Unternehmen lange Zeit passiv, ist der Unterhaltspflichtige als Unternehmer zunächst auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen, in weiterer Folge trifft ihn die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird (Schwimann, Unterhaltsrecht 58 f mwN). Der Anspannungsgrundsatz erfordert daher, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit zur Deckung seiner Unterhaltspflichten nicht ausreichen (SSV-NF 3/43).

Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (Schwimann aaO 55 mwN). Das Rekursgericht ist unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von einem möglichen monatlichen Nettoeinkommen (ohne Sonderzahlung) von S 15.500 und einem erzielbaren Ertrag aus Verpachtung der dem Unterhaltspflichtigen gehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke von S 1.000 monatlich ausgegangen. Es hat den Unterhaltsberechtigten einen jeweils unter dem Regelbedarf errechneten Unterhaltsbetrag zugesprochen. Diese Ansicht ist mit Rücksicht auf die Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist daher zu verneinen, so daß der ao Revisionsrekurs schon aus diesen Erwägungen zurückzuweisen ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Soweit der Revisionsrekurswerber auch den Zuspruch von Unterhaltsbeträgen ab 1.6.1996 bekämpft, ist sein Rechtsmittel schon deshalb zurückzuweisen, weil er in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß die Unterhaltsbemessung ab 1.6.1996 unbekämpft gelassen hat, so daß der erstgerichtliche Beschluß diesbezüglich bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Anmerkung

E44245 06A23196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02319.96I.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19961107_OGH0002_0060OB02319_96I0000_000