Die Revisionen beider Parteien sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; jene der Klägerin ist außerdem berechtigt.
1. Nach § 82 Abs 1 GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschaft von der Verteilung ausgeschlossen ist. Damit bewirkt § 82 Abs 1 GmbHG eine umfassende Vermögensbindung der GmbH. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung), sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmsfälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital „als dauernden Grundstock“ der Gesellschaft und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (stRsp, etwa 6 Ob 128/17t GesRZ 2018, 242 [Chr. Nowotny] = GES 2018, 237 [Fantur]).1. Nach Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschaft von der Verteilung ausgeschlossen ist. Damit bewirkt Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG eine umfassende Vermögensbindung der GmbH. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung), sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmsfälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital „als dauernden Grundstock“ der Gesellschaft und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (stRsp, etwa 6 Ob 128/17t GesRZ 2018, 242 [Chr. Nowotny] = GES 2018, 237 [Fantur]).
1.1. Da die Kapitalerhaltungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert (RIS-Justiz RS0105518, RS0105532), ist es nicht zweifelhaft, dass die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter grundsätzlich einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen kann. Unzulässig sind Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art (RIS-Justiz RS0105532), also jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RIS-Justiz RS0105518 [T1]). Erfasst wird daher auch eine unangemessen gering verrechnete (6 Ob 232/16k [ErwGr 2.2.] GesRZ 2017, 116 [Zehetner]) oder – wie hier – sogar unentgeltliche Sachüberlassung, weil die Gesellschaft üblicherweise solche Geschäfte nicht auch mit gesellschaftsfremden Dritten in dieser Form abgeschlossen hätte (Dritt- oder Fremdvergleich; Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] § 82 Rz 36; RIS-Justiz RS0105540).1.1. Da die Kapitalerhaltungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert (RIS-Justiz RS0105518, RS0105532), ist es nicht zweifelhaft, dass die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter grundsätzlich einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen kann. Unzulässig sind Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art (RIS-Justiz RS0105532), also jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RIS-Justiz RS0105518 [T1]). Erfasst wird daher auch eine unangemessen gering verrechnete (6 Ob 232/16k [ErwGr 2.2.] GesRZ 2017, 116 [Zehetner]) oder – wie hier – sogar unentgeltliche Sachüberlassung, weil die Gesellschaft üblicherweise solche Geschäfte nicht auch mit gesellschaftsfremden Dritten in dieser Form abgeschlossen hätte (Dritt- oder Fremdvergleich; Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] Paragraph 82, Rz 36; RIS-Justiz RS0105540).
1.2. Dem Argument der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, es sei nicht davon auszugehen, dass sie keinerlei Gegenleistung für das Wohnungsgebrauchsrecht erbracht hätten, sind die Feststellungen des Erstgerichts entgegen zu halten, wonach die Beklagten für ihre Funktionen neben dem Wohnungsgebrauchsrecht entlohnt wurden (US 9), das Wohnungsgebrauchsrecht also nicht streng in die Entlohnung eingerechnet wurde (US 15). Im Übrigen wären die Beklagten für die Gleichwertigkeit ihrer Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig gewesen, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden (vgl 6 Ob 199/17h [ErwGr 2.2.] ecolex 2018/188 [Kapsch] = GesRZ 2018, 179 [Durstberger]: „außerhalb der Massengeschäfte sind alle zwischen der Gesellschaft und ihrem [Gesellschafter] getätigten Rechtsgeschäfte prima facie verdächtig“) Rückgewähr von Einlagen. Das Erstgericht konnte aber die jeweiligen Bezüge der Beklagten und deren allfällige Marktüblichkeit gerade nicht feststellen (US 9).1.2. Dem Argument der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, es sei nicht davon auszugehen, dass sie keinerlei Gegenleistung für das Wohnungsgebrauchsrecht erbracht hätten, sind die Feststellungen des Erstgerichts entgegen zu halten, wonach die Beklagten für ihre Funktionen neben dem Wohnungsgebrauchsrecht entlohnt wurden (US 9), das Wohnungsgebrauchsrecht also nicht streng in die Entlohnung eingerechnet wurde (US 15). Im Übrigen wären die Beklagten für die Gleichwertigkeit ihrer Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig gewesen, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden vergleiche 6 Ob 199/17h [ErwGr 2.2.] ecolex 2018/188 [Kapsch] = GesRZ 2018, 179 [Durstberger]: „außerhalb der Massengeschäfte sind alle zwischen der Gesellschaft und ihrem [Gesellschafter] getätigten Rechtsgeschäfte prima facie verdächtig“) Rückgewähr von Einlagen. Das Erstgericht konnte aber die jeweiligen Bezüge der Beklagten und deren allfällige Marktüblichkeit gerade nicht feststellen (US 9).
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird (RIS-Justiz RS0105536 [T8]). Die Erstbeklagte war nach ihren eigenen Behauptungen bis zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Klägerin durch die Privatstiftungen 8 %-Gesellschafterin der Klägerin. Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 18) war ihr das Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund dieser Gesellschafter-stellung zuerkannt worden. Dass, worauf die Beklagten in ihrer Revision hinweisen, zwischen der Beendigung der Gesellschafterstellung der Erstbeklagten (1996) und dem Abschluss der Vereinbarung (2009) mehrere Jahre vergangen waren (vgl dazu Karollus, „Durchgriff“ durch Privatstiftungen im Zusammenhang mit der Einlagenrückgewähr, ZFS 2015, 145 [151]) spielt hier keine Rolle (vgl 2.3.), ebenso wenig der Umstand, dass der Erstbeklagten das Wohnungsgebrauchsrecht wohl auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gründerfamilie eingeräumt wurde.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird (RIS-Justiz RS0105536 [T8]). Die Erstbeklagte war nach ihren eigenen Behauptungen bis zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Klägerin durch die Privatstiftungen 8 %-Gesellschafterin der Klägerin. Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 18) war ihr das Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund dieser Gesellschafter-stellung zuerkannt worden. Dass, worauf die Beklagten in ihrer Revision hinweisen, zwischen der Beendigung der Gesellschafterstellung der Erstbeklagten (1996) und dem Abschluss der Vereinbarung (2009) mehrere Jahre vergangen waren vergleiche dazu Karollus, „Durchgriff“ durch Privatstiftungen im Zusammenhang mit der Einlagenrückgewähr, ZFS 2015, 145 [151]) spielt hier keine Rolle vergleiche 2.3.), ebenso wenig der Umstand, dass der Erstbeklagten das Wohnungsgebrauchsrecht wohl auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gründerfamilie eingeräumt wurde.
2.2. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt zwar unmittelbar nur für Gesellschafter, nicht aber für Dritte, welche nach § 83 Abs 1 GmbHG nur bei Kollusion oder grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig sind (RIS-Justiz RS0105536). Verboten sind aber – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (6 Ob 232/16k [ErwGr 3.1.]) – auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa nahe Angehörige (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka, WK zum GmbHG [2017] § 82 Rz 82), zumal die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen (6 Ob 14/14y [ErwGr 2.5.]; 6 Ob 114/17h [ErwGr 1.3.]). Dies gilt jedenfalls für den Ehegatten des Gesellschafters (Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³ [2007] § 82 Rz 18; Bauer/Zehetner aaO; vgl die weiteren Nachweise bei Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² § 82 Rz 23 FN 67), hier also den Zweitbeklagten.2.2. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt zwar unmittelbar nur für Gesellschafter, nicht aber für Dritte, welche nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG nur bei Kollusion oder grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig sind (RIS-Justiz RS0105536). Verboten sind aber – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (6 Ob 232/16k [ErwGr 3.1.]) – auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa nahe Angehörige (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka, WK zum GmbHG [2017] Paragraph 82, Rz 82), zumal die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen (6 Ob 14/14y [ErwGr 2.5.]; 6 Ob 114/17h [ErwGr 1.3.]). Dies gilt jedenfalls für den Ehegatten des Gesellschafters (Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³ [2007] Paragraph 82, Rz 18; Bauer/Zehetner aaO; vergleiche die weiteren Nachweise bei Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² Paragraph 82, Rz 23 FN 67), hier also den Zweitbeklagten.
2.3. Im vorliegenden Fall kommt außerdem hinzu, dass die Erstbeklagte (Mitstifterin der Stiftung) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betreffend das Wohnungsgebrauchsrecht a) Begünstigte der Stiftung war, deren Stiftungszweck auf „Unterstützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen“ lautete und die wiederum 51 % der Gesellschaftsanteile der Klägerin hielt, b) faktisch großen Einfluss auf die Stiftung hatte und alle bzw eine Vielzahl von Entscheidungen selbst traf, c) Mitglied des Stiftungsbeirats und d) zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt war. Da somit die Stiftung von der Erstbeklagten (tatsächlich) beherrscht wurde (vgl 6 Ob 196/14p GesRZ 2015, 326 [Kalss] = ZFS 2015, 270 [Gordon]), haben die Vorinstanzen zutreffend die Erstbeklagte als von § 82 GmbHG erfasste Gesellschafterin angesehen (vgl auch Karollus, ZFS 2015, 145; Lamplmayr, Verbotene Einlagenrückgewähr durch Vermögensauskehr an Nichtgesellschafter [2016] 177 ff). Dass der Erstbeklagten (streng formal gesehen) als Begünstigter kein „Einflussrecht“ auf die Stiftung zukommt, ändert nichts daran, dass sie nach den Feststellungen faktisch großen Einfluss auf die Stiftung hatte und alle bzw eine Vielzahl von Entscheidungen selbst traf. Im Übrigen geht es
– entgegen der in der Revision der Beklagten vertretenen Auffassung – bei der hier zu beurteilenden Konstellation nicht ausschließlich um die Frage, ob die Erstbeklagte (isoliert betrachtet) als Begünstigte eine gesellschafterähnliche Stellung hatte, sondern ob bei Abschluss der Vereinbarung noch ein Zusammenhang mit ihrer früheren Gesellschafterstellung bestand (vgl Karollus, ZFS 2015, 145 [151]); ein solcher ist aber im Hinblick auf die tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Erstbeklagten in der Stiftung, ihrer Rechtsnachfolgerin als Mitgesellschafterin der Klägerin, zu bejahen.2.3. Im vorliegenden Fall kommt außerdem hinzu, dass die Erstbeklagte (Mitstifterin der Stiftung) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betreffend das Wohnungsgebrauchsrecht a) Begünstigte der Stiftung war, deren Stiftungszweck auf „Unterstützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen“ lautete und die wiederum 51 % der Gesellschaftsanteile der Klägerin hielt, b) faktisch großen Einfluss auf die Stiftung hatte und alle bzw eine Vielzahl von Entscheidungen selbst traf, c) Mitglied des Stiftungsbeirats und d) zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt war. Da somit die Stiftung von der Erstbeklagten (tatsächlich) beherrscht wurde vergleiche 6 Ob 196/14p GesRZ 2015, 326 [Kalss] = ZFS 2015, 270 [Gordon]), haben die Vorinstanzen zutreffend die Erstbeklagte als von Paragraph 82, GmbHG erfasste Gesellschafterin angesehen vergleiche auch Karollus, ZFS 2015, 145; Lamplmayr, Verbotene Einlagenrückgewähr durch Vermögensauskehr an Nichtgesellschafter [2016] 177 ff). Dass der Erstbeklagten (streng formal gesehen) als Begünstigter kein „Einflussrecht“ auf die Stiftung zukommt, ändert nichts daran, dass sie nach den Feststellungen faktisch großen Einfluss auf die Stiftung hatte und alle bzw eine Vielzahl von Entscheidungen selbst traf. Im Übrigen geht es, – entgegen der in der Revision der Beklagten vertretenen Auffassung – bei der hier zu beurteilenden Konstellation nicht ausschließlich um die Frage, ob die Erstbeklagte (isoliert betrachtet) als Begünstigte eine gesellschafterähnliche Stellung hatte, sondern ob bei Abschluss der Vereinbarung noch ein Zusammenhang mit ihrer früheren Gesellschafterstellung bestand vergleiche Karollus, ZFS 2015, 145 [151]); ein solcher ist aber im Hinblick auf die tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Erstbeklagten in der Stiftung, ihrer Rechtsnachfolgerin als Mitgesellschafterin der Klägerin, zu bejahen.
2.4. Schließlich ist noch – wiederum in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte außerdem Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin und der Zweitbeklagte Geschäftsführer der Klägerin waren, sodass auch letzterer (als Ehemann der Erstbeklagten) als „unechter Dritter“ einem Gesellschafter der Klägerin gleichzuhalten war (H. Foglar-Deinhardstein
in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG [2018] § 82 Rz 74 f).2.4. Schließlich ist noch – wiederum in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte außerdem Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin und der Zweitbeklagte Geschäftsführer der Klägerin waren, sodass auch letzterer (als Ehemann der Erstbeklagten) als „unechter Dritter“ einem Gesellschafter der Klägerin gleichzuhalten war (H. Foglar-Deinhardstein, in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG [2018] Paragraph 82, Rz 74 f).
2.5. Damit kommt aber der Revision der Beklagten keine Berechtigung zu.
3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig ist (4 Ob 2078/96h; 6 Ob 14/14y; 6 Ob 232/16k; 6 Ob 114/17h; RIS-Justiz RS0117033). Zur Beantwortung der Frage, ob damit gänzliche oder lediglich Teilnichtigkeit gemeint ist, hat der erkennende Senat erst jüngst (6 Ob 239/16i [ErwGr 2.2.] GesRZ 2017, 263 [Foglar-Deinhardstein]) ausgeführt, bei Beurteilung der Rechtsfolgen sei immer der Verbotszweck maßgeblich; der Normzweck der §§ 82 f GmbHG sei aber immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl die Nachweise bei Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² § 82 Rz 64 FN 200).3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB absolut nichtig ist (4 Ob 2078/96h; 6 Ob 14/14y; 6 Ob 232/16k; 6 Ob 114/17h; RIS-Justiz RS0117033). Zur Beantwortung der Frage, ob damit gänzliche oder lediglich Teilnichtigkeit gemeint ist, hat der erkennende Senat erst jüngst (6 Ob 239/16i [ErwGr 2.2.] GesRZ 2017, 263 [Foglar-Deinhardstein]) ausgeführt, bei Beurteilung der Rechtsfolgen sei immer der Verbotszweck maßgeblich; der Normzweck der Paragraphen 82, f GmbHG sei aber immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur vergleiche die Nachweise bei Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² Paragraph 82, Rz 64 FN 200).
3.1. Soweit in den – jeweils ein und dieselbe Einlagenrückgewähr betreffenden – Entscheidungen 6 Ob 132/10w (GesRZ 2011, 47 [Rüffler] = EvBl 2011/22 [Feuchtmüller] = immolex 2011/47 [Cerha]) und 6 Ob 110/12p (RWZ 2012/91 [Wenger] = GesRZ 2013, 38 [Torggler]) davon die Rede ist, dass sich die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu Teil- oder Gesamtnichtigkeit führt, ob also der (dort maßgebliche) Vertrag zur Gänze wegfällt oder der Mietvertrag selbst wirksam bleibt und lediglich das Entgelt entsprechend zu reduzieren ist, nach dem hypothetischen Parteiwillen richtet (6 Ob 110/12p [ErwGr 2.9.]), ist zu beachten, dass der erkennende Senat letztlich ausführte (ErwGr 2.11.), es komme im konkreten Fall auf die in der Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu Teil- oder Gesamtnichtigkeit führt, nicht an, führten doch beide Auffassungen bei der Beurteilung bereits erbrachter Leistungen in der Regel zum selben Ergebnis. Damit stehen diese Entscheidungen letztlich aber nicht in Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 239/16i.
3.2. In der Entscheidung 7 Ob 142/07v (vgl auch 9 Ob 18/14h) führte der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG aus, zwar sei bei teilweiser Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäfts nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist, wobei der Restgültigkeit möglichst der Vorzug zu geben sei. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hänge es entsprechend § 878 Satz 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht. Dem haben sich Bollenberger (Verdeckte Einlagenrückgewähr durch Umsatzgeschäfte: Wertausgleich und Nichtigkeit, RdW 2008, 7 [9]) und U. Torggler (Rechtsfolgen verbotener Vermögensverlagerungen, in Kalss/Torggler, Einlagenrückgewähr II [2013], 89 [96 f]) angeschlossen. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor:3.2. In der Entscheidung 7 Ob 142/07v vergleiche auch 9 Ob 18/14h) führte der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG aus, zwar sei bei teilweiser Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäfts nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist, wobei der Restgültigkeit möglichst der Vorzug zu geben sei. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hänge es entsprechend Paragraph 878, Satz 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht. Dem haben sich Bollenberger (Verdeckte Einlagenrückgewähr durch Umsatzgeschäfte: Wertausgleich und Nichtigkeit, RdW 2008, 7 [9]) und U. Torggler (Rechtsfolgen verbotener Vermögensverlagerungen, in Kalss/Torggler, Einlagenrückgewähr römisch zwei [2013], 89 [96 f]) angeschlossen. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor:
Auch wenn es zutrifft, dass Unentgeltlichkeit kein zwingendes Wesensmerkmal der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts ist (RIS-Justiz RS0011831 [T1]; Koch in KBB5 [2017] § 521 Rz 5), macht der Umstand, dass Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde bzw zufolge Nichtigkeit der Vereinbarung unbeachtlich bleiben müsste, den Vertrag nicht automatisch zu einem entgeltlichen. Vielmehr würde dann im Vertrag eine Regelung über ein Entgelt fehlen. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von dem der Entscheidung 6 Ob 110/12p zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte dort doch die Gesellschaft einen vom Gesellschafter überhöht vorgeschriebenen Bestandzins zu zahlen; die Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung hinsichtlich des über einen angemessenen Betrag hinausgehenden Teils stellte bereits für sich ein wertäquivalentes Austauschverhältnis her (ebenso 8 Ob 20/13v; 6 Ob 240/16m). In der Entscheidung 7 Ob 142/07v wiederum war ein Anteilskaufvertrag zu beurteilen, bei dem sich Käufer und Verkäufer gegenüberstanden.Auch wenn es zutrifft, dass Unentgeltlichkeit kein zwingendes Wesensmerkmal der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts ist (RIS-Justiz RS0011831 [T1]; Koch in KBB5 [2017] Paragraph 521, Rz 5), macht der Umstand, dass Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde bzw zufolge Nichtigkeit der Vereinbarung unbeachtlich bleiben müsste, den Vertrag nicht automatisch zu einem entgeltlichen. Vielmehr würde dann im Vertrag eine Regelung über ein Entgelt fehlen. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von dem der Entscheidung 6 Ob 110/12p zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte dort doch die Gesellschaft einen vom Gesellschafter überhöht vorgeschriebenen Bestandzins zu zahlen; die Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung hinsichtlich des über einen angemessenen Betrag hinausgehenden Teils stellte bereits für sich ein wertäquivalentes Austauschverhältnis her (ebenso 8 Ob 20/13v; 6 Ob 240/16m). In der Entscheidung 7 Ob 142/07v wiederum war ein Anteilskaufvertrag zu beurteilen, bei dem sich Käufer und Verkäufer gegenüberstanden.
3.3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der hypothetische Parteiwille könne nicht nur eine dem Verbotszweck bereits ausreichend entsprechende Teilnichtigkeit rechtfertigen, wenn die Parteien den Vertrag ohne die verbotswidrige Bestimmung geschlossen hätten; vielmehr führe er darüber hinaus zum Recht des Gesellschafters, allenfalls auch gegen den Willen der Gesellschaft auf einen angemessenen Preis „aufzuzahlen“ und damit das Grundgeschäft zu retten (Böhler, Nichtigkeit des Geschäfts bei verdeckter Einlagenrückgewähr? ÖBA 2004, 433 [438], die für ein einseitiges Anpassungsrecht des Gesellschafters eintritt, wenn dies der Gesellschaft [von Böhler für den Regelfall bejaht] auch zumutbar ist; vgl auch Chr. Nowotny, Verdeckte Ausschüttung und Bestätigungsvermerk, RdW 1988, 23; U. Torggler, Voraussetzungen und Folgen einer „verdeckten Einlagenrückgewähr“, insb bei unangemessenen Mietzinsvereinbarungen zu Lasten der Gesellschaft, wbl 2011, 69 [72]).3.3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der hypothetische Parteiwille könne nicht nur eine dem Verbotszweck bereits ausreichend entsprechende Teilnichtigkeit rechtfertigen, wenn die Parteien den Vertrag ohne die verbotswidrige Bestimmung geschlossen hätten; vielmehr führe er darüber hinaus zum Recht des Gesellschafters, allenfalls auch gegen den Willen der Gesellschaft auf einen angemessenen Preis „aufzuzahlen“ und damit das Grundgeschäft zu retten (Böhler, Nichtigkeit des Geschäfts bei verdeckter Einlagenrückgewähr? ÖBA 2004, 433 [438], die für ein einseitiges Anpassungsrecht des Gesellschafters eintritt, wenn dies der Gesellschaft [von Böhler für den Regelfall bejaht] auch zumutbar ist; vergleiche auch Chr. Nowotny, Verdeckte Ausschüttung und Bestätigungsvermerk, RdW 1988, 23; U. Torggler, Voraussetzungen und Folgen einer „verdeckten Einlagenrückgewähr“, insb bei unangemessenen Mietzinsvereinbarungen zu Lasten der Gesellschaft, wbl 2011, 69 [72]).
Da diese Auffassung allerdings letztlich den Schutz des verbotswidrig Handelnden vor den Schutz der durch das Verbot Geschützten stellen würde, lehnt der erkennende Senat ein derartiges Wahlrecht des Gesellschafters gegen den Willen der Gesellschaft ab (ebenso Rüffler, GesRZ 2011, 47 [Entscheidungsanmerkung]; Karollus, ecolex 2008, 47 [49]; Koppensteiner, Nichtigkeit wegen Einlagenrückgewähr verbotswidriger Verträge? in FS Reich-Rohrwig [2014] 117 [128]; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH sowie GmbH & Co KG [2004] 163; Bollenberger, RdW 2008, 7 [10]; vgl auch die Überlegungen von Bauer/Zehetner [in Straube/Ratka/Rauter, WK zum GmbHG § 82 Rz 77] zur Problematik der Bewertung der Gegenleistung; Artmann in Artmann/Karollus, AktG6 [2018] § 52 Rz 72 und Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² § 82 Rz 64 f insbesondere bei Weggabe betriebsnotwendigen Vermögens oder Geschäften, die von vornherein nicht im betrieblichen Interesse der Gesellschaft sind). Die Beklagten haben im Verfahren eine „Aufzahlung“ in konkreter Höhe auch gar nicht angeboten, in ihrer Revisionsbeantwortung streben sie lediglich die Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichts an. Damit ist aber auch nicht ersichtlich, wie die Klägerin einen konkreten Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Entgelt für das Wohnungsgebrauchsrecht erlangen sollte; es fehlt an einer Grundlage für ein Zahlungsbegehren, in der Vereinbarung ist von einer Entgeltlichkeit keine Rede. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt (wiederum) von den genannten Vorentscheidungen, blieben dort doch die Zahlungsvereinbarungen teilweise aufrecht. Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht aber lediglich einen martküblichen monatlichen Nettomietzins einschließlich Betriebskosten in Höhe von 8.053,87 EUR festgestellt.Da diese Auffassung allerdings letztlich den Schutz des verbotswidrig Handelnden vor den Schutz der durch das Verbot Geschützten stellen würde, lehnt der erkennende Senat ein derartiges Wahlrecht des Gesellschafters gegen den Willen der Gesellschaft ab (ebenso Rüffler, GesRZ 2011, 47 [Entscheidungsanmerkung]; Karollus, ecolex 2008, 47 [49]; Koppensteiner, Nichtigkeit wegen Einlagenrückgewähr verbotswidriger Verträge? in FS Reich-Rohrwig [2014] 117 [128]; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH sowie GmbH & Co KG [2004] 163; Bollenberger, RdW 2008, 7 [10]; vergleiche auch die Überlegungen von Bauer/Zehetner [in Straube/Ratka/Rauter, WK zum GmbHG Paragraph 82, Rz 77] zur Problematik der Bewertung der Gegenleistung; Artmann in Artmann/Karollus, AktG6 [2018] Paragraph 52, Rz 72 und Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² Paragraph 82, Rz 64 f insbesondere bei Weggabe betriebsnotwendigen Vermögens oder Geschäften, die von vornherein nicht im betrieblichen Interesse der Gesellschaft sind). Die Beklagten haben im Verfahren eine „Aufzahlung“ in konkreter Höhe auch gar nicht angeboten, in ihrer Revisionsbeantwortung streben sie lediglich die Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichts an. Damit ist aber auch nicht ersichtlich, wie die Klägerin einen konkreten Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Entgelt für das Wohnungsgebrauchsrecht erlangen sollte; es fehlt an einer Grundlage für ein Zahlungsbegehren, in der Vereinbarung ist von einer Entgeltlichkeit keine Rede. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt (wiederum) von den genannten Vorentscheidungen, blieben dort doch die Zahlungsvereinbarungen teilweise aufrecht. Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht aber lediglich einen martküblichen monatlichen Nettomietzins einschließlich Betriebskosten in Höhe von 8.053,87 EUR festgestellt.
4. Damit war aber der Revision der Klägerin stattzugeben und die Unwirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung zur Gänze festzustellen. Darüber hinaus war sowohl dem Löschungs- als auch dem Räumungsbegehren stattzugeben:
4.1. Voraussetzung für eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers. Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, aber auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate (RIS-Justiz RS0037897); dies gilt auch für die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts. Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist; dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht sie gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde (RIS-Justiz RS0102891).4.1. Voraussetzung für eine Löschungsklage nach Paragraphen 61, ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers. Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, aber auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate (RIS-Justiz RS0037897); dies gilt auch für die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts. Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist; dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht sie gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde (RIS-Justiz RS0102891).
4.2. Infolge Unwirksamkeit jener Vereinbarung, auf die die Beklagten ihr Nutzungsrecht an der Penthouse-Wohnung stützen, nutzen die Beklagten diese titellos; es besteht somit auch das Räumungsbegehren zu Recht.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO (die Klägerin hat hier keine Barauslagen verzeichnet), jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO (die Klägerin hat hier keine Barauslagen verzeichnet), jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.