Justiz

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Entscheidungstext 6Ob19/05w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JBl 2005,594 (Pfersmann) = ÖJZ-LSK 2005/211 = ÖJZ-LSK 2005/219 = EvBl 2005/179 S 882 - EvBl 2005,882

Geschäftszahl

6Ob19/05w

Entscheidungsdatum

19.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 29.069,13 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Februar 2001, GZ 4 R 11/01t-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. November 2000, GZ 26 Cg 129/99m-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der Beklagten die mit 1.294,48 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Anträge des Klägers, die Beklagte zum Ersatz der Kosten der schriftlichen Erklärung und der Kosten der Teilnahme an der Verhandlung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersetzen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die ihren Sitz in Deutschland hat, Ziegel zur Eindeckung des Daches seines Bauernhofs. Er begehrte aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes den Rückersatz des Kaufpreises von 18.758,53 EUR (entspricht 258.123 S) und die Kosten für die Abdeckung und Neueindeckung des Daches von 10.310,60 EUR (entspricht 141.877 S), insgesamt 29.069,13 EUR (entspricht 400.000 S) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige weitere Aufwendungen und Kosten. Er behauptete, dass die Ziegel trotz Zusage einer einheitlichen Farbgebung erhebliche Farbabweichungen aufwiesen, sodass das Dach neu einzudecken sei.

Der Kläger brachte am 11. 5. 1999 beim Obersten Gerichtshof den Antrag ein, dieser möge ein österreichisches Gericht zur Durchführung des Verfahrens über die Klage bestimmen, wobei er das Erstgericht vorschlug. Zur Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit berief sich der Kläger auf Artikel 13, f EuGVÜ. Der Ziegelkauf sei ein Verbrauchergeschäft, weil die private Nutzung des damit eingedeckten Bauernhofs dessen landwirtschaftliche Nutzung überwiege. Der Lieferung der Ziegel sei eine Prospektwerbung der Beklagten in Österreich vorausgegangen, die den Kläger veranlasst habe, mit der Beklagten, die ihm vorher unbekannt gewesen sei, in Vertragsverhandlungen zu treten. Er habe die für den Vertragsabschluss relevanten Rechtshandlungen in Österreich gesetzt.

Der Oberste Gerichtshof bestimmte mit Beschluss vom 17. 5. 1999 das Erstgericht gemäß Paragraph 28, JN als örtlich zuständiges Gericht. Der Kläger brachte dort am 26. 5. 1999 die Klage ein.

Die Beklagte erhob den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit. Sie bestritt das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Artikel 13, EuGVÜ. Die Dachziegel seien zur Eindeckung der Betriebsstätte des Klägers verwendet worden. Die private Nutzung trete jedenfalls zurück. Das Ausmaß der jeweils genutzten Flächen sei kein Abgrenzungskriterium. Der Beklagten habe ein privater Verwendungszweck nicht bekannt sein können. Die Baustoffabteilung der Beklagten, bei der die Ziegeln bestellt worden seien, habe keine Prospektwerbung durchgeführt. Die Bau- und Gartenmärkte der Beklagten führten keine Dachziegel. Diese seien jedenfalls nicht beworben worden. Die zum Vertragsabschluss führende Rechtshandlung sei nicht in Österreich, sondern in Deutschland vorgenommen worden. Im Übrigen wurde das Klagebegehren auch inhaltlich bestritten und Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer eines in Oberösterreich gelegenen Bauernhofs („Vierkanthofs"), in dem er 10 bis 12 Räume mit seiner Familie bewohnt. Im Hof sind auch 220 Schweine untergebracht. Weiters wird darin 10 bis 15 % der gesamten Futtermenge gelagert. Der privat genutzte Teil des Hofes beträgt einschließlich jener Räume, die teilweise noch nicht fertig ausgebaut sind, 62 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes unter Zusammenrechnung der Grundfläche des Erdgeschosses und des ersten Stocks. In einem anderen Gebäude befindet sich ein Schweinestall, in dem 320 Schweine gemästet werden. Daneben sind noch Futtersilos und eine große Maschinenhalle vorhanden.

Die Beklagte führt in Deutschland mehrere organisatorisch voneinander getrennte Betriebe. Sie betreibt in P***** an derselben Adresse sowohl einen Baustoffhandel als auch einen Bau- und Gartenmarkt. Die Abteilung Bau- und Gartenmarkt legte Werbeprospekte auf, die auch in Österreich verteilt wurden.

Der Kläger beabsichtigte, seinen Hof neu mit Dachziegeln einzudecken. Er wurde auf die Beklagte durch Werbeprospekte aufmerksam, die der Zeitschrift „Braunauer Rundschau" beigelegt waren. Er erkundigte sich mehrmals telefonisch bei einem Mitarbeiter der Beklagten in P***** nach deren Sortiment an Dachziegeln und nach den Preisen, wobei er sich mit seinem Namen vorstellte und seinen Wohnort nannte, nicht aber mitteilte, dass er Landwirt sei. Nach einiger Zeit meldete sich der angesprochene Mitarbeiter telefonisch beim Kläger und erstattete ein Angebot. Der Kläger wollte die Dachziegel beim Hersteller besichtigen. Er fuhr zum Betrieb der Beklagten nach P*****. Dort überreichte ihm der Mitarbeiter ein schriftlichen Angebot, das mit 23. 7. 1998 datiert war. Bei diesem Gespräch teilte der Kläger dem Mitarbeiter der Beklagten mit, dass er eine Landwirtschaft betreibe und mit den Dachziegeln seinen Hof eindecken wolle; er habe noch andere Nebengebäude, die überwiegend dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ob das einzudeckende Gebäude überwiegend betrieblich oder überwiegend privat genutzt wird. Am nächsten Tag teilte der Kläger dem Mitarbeiter der Beklagten in einem von Österreich aus geführten Telefonat mit, dass er das Angebot annehme. Der Mitarbeiter faxte daraufhin die Auftragsbestätigung an die Hausbank des Klägers in Österreich.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Bei Prüfung der Zuständigkeit nach Artikel 13,, 14 EuGVÜ entscheide bei teilweiser Privatbezogenheit des Geschäftes der überwiegende private oder beruflich-gewerbliche Zweck. Hiefür seien die Umstände entscheidend, die aus der Sicht des Vertragspartners des Verbrauchers objektiv erkennbar gewesen seien. Im Zweifel sei das Geschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen. Objektive Anhaltspunkte für das Überwiegen des einen oder anderen Zweckes hätten sich für den Verkäufer nicht ergeben, sodass im Zweifel von einem Verbrauchergeschäft auszugehen sei. Tatsächlich werde der Bauernhof überwiegend privat genützt. Die Dacheindeckung des Hofes diene daher überwiegend den privaten Interessen des Klägers. Nach Artikel 13, Ziffer 3, Litera a, EuGVÜ komme es nicht darauf an, ob das letztlich vom Verbraucher konkret erworbene Produkt beworben worden sei. Zudem sei auch das Erfordernis des „ausdrücklichen Angebots" des Vertragspartners des Verbrauchers erfüllt, weil dem Kläger ein telefonisches Angebot unterbreitet worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Voraussetzung für das Vorliegen einer Verbrauchersache sei, dass der Vertrag von einem Verbraucher, also zu einem Zweck abgeschlossen worden sei, der nicht seiner (frei)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Für die Bestimmung des Zweckes sei der innere Wille des Leistungsempfängers ohne Bedeutung. Es komme vielmehr auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an. Die Artikel 13, f EuGVÜ seien nur dann anwendbar, wenn der private Vertragszweck den beruflichen überwiege und der private Verwendungszweck dem unternehmerischen Vertragspartner bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar gewesen sei. Das hier zu beurteilende Geschäft habe nach den für die Beklagte objektiv erkennbaren Umständen zumindest überwiegend der selbständigen beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Landwirts gedient. Der von einem Landwirt zwecks Eindeckung seines Bauernhofes abgeschlossene Ziegelkauf sei dem ersten Anschein nach dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit zuzurechnen. Das Wohnen im Bauernhof folge regelmäßig aus der Ausübung der Landwirtschaft und stehe in einem besonderen Zusammenhang mit dieser; es trete nach der Verkehrsauffassung gegenüber dem Betrieb der Landwirtschaft zurück. Die Aussage des Klägers, er betreibe eine Landwirtschaft und wolle seinen Bauernhof mit Dachziegeln eindecken, habe daher den Verkäufer zunächst zur Annahme eines überwiegend betriebsbezogenen Geschäfts berechtigt. Die Feststellungen über das Ausmaß der privat genutzten Flächen einerseits und der betrieblich genutzten Flächen andererseits stehe einer solchen Auffassung schon deshalb nicht entgegen, weil diese Umstände dem Verkäufer nicht mitgeteilt worden seien. Letztlich sei auch der große Umfang des Geschäfts für den Verkäufer ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme, dass das einzudeckende Gebäude überwiegend betrieblich genutzt werde, habe doch der Kläger die beträchtliche Menge von 24.000 Stück Ziegel gekauft. Wollte man jedoch darauf abstellen, wie viele Räume privat genutzt würden, wäre der Beschluss des Erstgerichts aufzuheben, weil das Erstgericht den Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins begründungslos übergangen habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht auf Schrifttum und Rechtsprechung stützen habe können. Die Lösung der Rechtsfrage dahin, dass der überwiegende beruflich-gewerbliche Zweck aus der Sicht des Vertragspartners des Klägers objektiv erkennbar gewesen und deshalb kein Verbrauchergeschäft anzunehmen sei, gehe in ihrer Bedeutung nicht über diesen Rechtsstreit hinaus.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Kläger, den angefochtenen Beschluss "aufzuheben" und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen. Der Kläger meint, dass es für die Verbrauchereigenschaft im Sinn des Artikel 13, EuGVÜ darauf ankomme, dass der private Zweck des Geschäftes überwiege, dass diese Voraussetzung hier vorliege und dass den Vertragspartner des Verbrauchers diesbezüglich bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Nachforschungs- und Aufklärungspflicht sowie die Gefahr eines allfälligen Irrtums treffe. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ausreichend Grund gehabt, von einer überwiegend privaten Nutzung des Hofes auszugehen und hätte bei Vorliegen von Zweifeln nachfragen müssen.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Bei einem lebenden landwirtschaftlichen Betrieb sei jeder Bauernhof von vornherein Betriebsstätte und jeder sich darauf beziehende Liefervertrag kein Verbrauchergeschäft. Die Rechtsposition als Verbraucher müsse ausdrücklich geltend gemacht werden, wenn, wie hier, bei erstem Anschein ein beruflicher oder betrieblicher Zweck anzunehmen sei. Den Vertragspartner des Verbrauchers träfen keine Nachforschungspflichten. Zweifel an der Verbrauchereigenschaft führten zum Wegfall der besonderen Zuständigkeitsregeln.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den hier maßgebenden Rechtsfragen fehlt. Er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach Paragraph 27 a, JN in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben ist und das Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn (neben anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen) Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Absatz eins, Ziffer eins,). Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben ist.

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN kann zwar das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem Unzuständigkeitsausspruch „in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte noch bindende Entscheidung entgegensteht." Ungeachtet dieser Bestimmung ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. 5. 1999, mit der das Erstgericht als für diese Rechtssache zuständiges Gericht bestimmt wurde, für den vorliegenden Zuständigkeitsstreit nicht bindend:

Im Anwendungsbereich des EuGVÜ in Verbrauchersachen ist es dem Beklagten im späteren Verfahren vor dem vom Obersten Gerichtshof ordinierten Gericht nach der amtswegigen international-europäischen Zuständigkeitsprüfung der Artikel 19, f EuGVÜ - auch im Interesse eines "fairen" Verfahrens im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK - zu ermöglichen, das Nichtvorliegen einer "Verbrauchersache" zu behaupten und damit den Mangel der internationalen Zuständigkeit des ordinierten Gerichts im Sinn des Artikel 18, Satz 2 EuGVÜ zu rügen. Mit der Zulassung dieser speziellen Möglichkeit der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten wird auch verhindert, dass die bei europäischen Verbrauchersachen nach Artikel 28, Absatz eins, EuGVÜ mögliche Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts in das spätere Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren im Zweitstaat verlagert wird und gegebenenfalls zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des österreichischen Titels führt (Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens [EuGVÜ/LGVÜ], JBl 1998, 700,767 [II. 3. c)]; Matscher in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I2 Paragraph 28, JN Rz 158, 159; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 28, JN Rz 9). Die internationale österreichische Zuständigkeit ist daher auf Grund der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten neuerlich zu prüfen (so bereits 6 Ob 56/01f).

Infolge der Ratifizierung des Beitrittsabkommens sowohl durch Deutschland als auch durch Österreich, wo es am 1. 12. 1998 in Kraft trat, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) in der Fassung des BGBl römisch III 1998/209 (und nicht das LGVÜ) anzuwenden (Artikel 54, EuGVÜ). Das EuGVVO findet noch keine Anwendung (Artikel 66, Absatz eins, EuGVVO).

Das EuGVÜ enthält in seinen Artikel 13 bis 15 zwingende und unmittelbar anzuwendende Zuständigkeitsbestimmungen. Artikel 13, EuGVÜ sieht besondere internationale Zuständigkeitsregelungen „für Verbrauchersachen" (Artikel 14 und 15 EuGVÜ) für drei, in Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ taxativ aufgezählte Tatbestandsgruppen vor. Gemäß Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der EuGH hat sich mehrfach zu einer autonomen Auslegung des Verbraucherbegriffs bekannt. Als Verbraucher sieht der EuGH den nicht berufs- oder gewerbsmäßig handelnden Endverbraucher an, der einen Vertrag zur Deckung seines Eigenbedarfs zum privaten Verbrauch abschließt. Schon in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH wird der Ausnahmecharakter der Schutzvorschriften des Abkommens für Verbraucher vom Grundprinzip der Wohnsitzzuständigkeit des Beklagten nach Artikel 2,, 3 EuGVÜ betont; der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen.

Zu den hier nach dem festgestellten Sachverhalt und dem jeweiligen Prozessstandpunkt der Parteien maßgebenden Auslegungsfragen, insbesondere ob eine Verbrauchersache vorliegt, wenn sich der Vertrag auf teils beruflich-gewerbliche, teils private Tätigkeiten bezieht und ob die in Artikel 13, Ziffer 3, Litera a und b EuGVÜ genannten, den hier vorliegenden Fall der Lieferung beweglicher Sachen einschränkenden besonderen Abschlussmodalitäten eingehalten wurden, hatte der EuGH noch nicht Stellung bezogen. Mangels Bindungswirkung des Ordinationsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 17. 5. 1999 sind diese Fragen für die hier zu treffende Entscheidung über die internationale Zuständigkeit präjudiziell. Der Oberste Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 8. 11. 2001, 6 Ob 56/01f, dem EuGH folgende Fragen gemäß Artikel 234, EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist für die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Paragraph 13, EuGVÜ bei teilweiser Privatbezogenheit der Leistung deren überwiegender privater oder beruflich-gewerblicher Zweck entscheidend und welche Kriterien sind für das Überwiegen des privaten oder beruflich-gewerblichen Zweckes maßgebend?

2. Kommt es für die Bestimmung des Zweckes auf die Umstände an, die aus der Sicht des Vertragspartners des Verbrauchers objektiv erkennbar sind?

3. Ist ein Vertrag, der sowohl der privaten als auch der beruflich-gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, im Zweifel als Verbrauchersache anzusehen?

4. Geht dem Vertragsabschluss eine Werbung im Sinn des Artikel 13, Ziffer 3, Litera a, EuGVÜ auch dann voraus, wenn der spätere Vertragspartner des Verbrauchers zwar im Vertragsstaat des Verbrauchers eine Prospektwerbung für seine Produkte durchgeführt, aber das später vom Verbraucher gekaufte Produkt darin nicht beworben hat?

5. Liegt auch dann eine Verbrauchersache im Sinn des Artikel 13, EuGVÜ vor, wenn der Verkäufer von seinem Staat aus telefonisch an den im anderen Staat wohnenden Käufer ein Angebot gestellt hat, das nicht angenommen wurde, der Käufer aber später aufgrund eines schriftlichen Angebots das angebotene Produkt kaufte?

6. Hat der Verbraucher gemäß Artikel 13, Ziffer 3, Litera b, EuGVÜ die zum Abschluss des Vertrags erforderliche Rechtshandlung auch dann im Staat des Verbrauchers vorgenommen, wenn er ein ihm im Staat seines Vertragspartners gestelltes Angebot in einem von seinem Staat aus geführten Telefonat annimmt?"

Mit Urteil vom 20. 1. 2005, Rs C-464/01, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erkannt, dass die maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ wie folgt auszulegen sind:

„ - Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist;

- es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte;

- hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handelte zu beruflich-gewerblichen Zwecken."

In seinen Erwägungsgründen wiederholte der EuGH, dass die vom allgemeinen Grundsatz der Maßgeblichkeit des Wohnsitzes des Beklagten abweichenden Zuständigkeitsregeln eng auszulegen seien. Eine solche Auslegung sei umso mehr bei einer Zuständigkeitsvorschrift wie der des Artikel 14, EuGVÜ geboten. Die für Verbrauchergeschäfte geschaffene Sonderregelung habe die Funktion, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen. Die Sondervorschriften bezögen sich nur auf die nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher. Ihre Anwendung dürfe nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürften. Anhand dieser Grundsätze sei die Frage zu untersuchen, ob und inwieweit ein Vertrag mit der im Ausgangsverfahren streitige, der sich auf teils beruflich - gewerbliche, teils private Tätigkeit beziehe, unter die abweichenden Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ fallen könne. Schon aus dem Zweck dieser Bestimmungen, die Person zu schützen, von der vermutet werde, dass sie sich gegenüber ihrem Vertragspartner in einer schwächeren Position befinde, folge insoweit, dass sich eine Person, die einen solchen Vertrag abschließe, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen könne. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen worden sei, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte. Andernfalls habe die Person als auf gleicher Stufe wie ihr Vertragspartner stehend zu gelten. Dass der streitige Vertrag auch privaten Zwecken diene, ändere an dieser Feststellung nichts. Sie gelte unabhängig von dem Verhältnis zwischen dem privaten und dem beruflich- gewerblichen Zweck, zu dem der betreffende Gegenstand oder die betreffende Dienstleistung verwendet werden könne, und zwar sogar dann, wenn der private Zweck überwiegen sollte, solange der beruflich-gewerbliche Zweck nicht ganz untergeordnet sei. Werde mit einem Vertrag ein doppelter Zweck verfolgt, sei es daher nicht erforderlich, dass der betreffende Gegenstand oder die betreffende Dienstleistung überwiegend zu beruflich-gewerblichen Zwecken verwendet werde, damit die Anwendung der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ ausgeschlossen sei. Nach den üblichen Regeln zur Beweislast obliege es der Person, die sich auf diese Artikel berufen wolle, zu beweisen, dass in dem streitigen, einem doppelten Zweck dienenden Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele, wobei die gegnerische Partei berechtigt sei, den Gegenbeweis zu erbringen (Rz 46). Reichten die Beweismittel, die sich objektiv aus den Akten ergäben, aus, um dem Gericht den Schluss zu erlauben, dass der Vertrag in nicht ganz untergeordnetem Maße zur Deckung von Bedürfnissen diente, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen seien, könnten die Artikel 13 bis 15 EuGVÜ auf Grund ihrer Ausnahmestellung, die sie in dem durch das Brüsseler Übereinkommen geschaffenen System einnehmen, keinesfalls Anwendung finden. In diesem Fall brauche daher nicht geprüft zu werden, ob der beruflich-gewerbliche Zweck für den Vertragspartner erkennbar gewesen sei. Andernfalls (und nur dann) sei grundsätzlich ein Verbrauchervertrag anzunehmen, wobei jedoch ferner zu prüfen sei, ob die andere Vertragspartei den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäfts zu Recht deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der vermeintliche Verbraucher in Wirklichkeit durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt habe, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken handelte.

Zu den letzten drei Fragen des Vorabentscheidungsersuchens, die für den Fall gestellt wurden, dass die Verbrauchereigenschaft des Klägers im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ bei Abschluss des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vertrags zu bejahen sein werde, hat der EuGH deshalb nicht Stellung bezogen, weil sich ihre Beantwortung angesichts der Antwort auf die ersten drei Fragen erübrige.

Aus der - den Obersten Gerichtshof bindenden - Rechtsmeinung des EuGH folgt, dass ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ zu verneinen ist. Auch wenn der EuGH nicht auf die besonderen Umstände des konkreten Falls eingegangen ist und ausgesprochen hat, dass es Sache des angerufenen Gerichts sei zu prüfen, ob der beruflich-gewerbliche Vertragszweck nur eine unbedeutende Rolle spielte oder nicht, geht bereits aus der Ablehnung der Beantwortung der letzten drei Fragen die Ansicht des EuGH in dieser Rechtssache hervor, dass der Kläger nicht als Verbraucher im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ zu qualifizieren sei.

Aber auch die sonstigen Erwägungen des EuGH schließen die Anwendung der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ auf den vorliegenden Fall aus. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die insoweit den Behauptungen des Klägers folgen, wird sein Bauernhof zu 62,5 % privat und zu 37,5 % betrieblich genutzt. Diese Feststellung wurde zwar vom Beklagten, der eine überwiegend private Nutzung bestritt, als Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens bekämpft. Diese Tatfrage bedarf deshalb keiner weiteren Klärung, weil selbst bei Richtigkeit der betreffenden Feststellung keine Rede davon sein kann, dass der betriebliche Zweck des Bauernhofs nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. In dem Gebäude, das mit den gekauften Ziegeln neu eingedeckt wurde, befanden sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht nur Wohnräume, die dem Wohnbedürfnis von damals vier Personen dienten, sondern auch Stallungen, in denen rund 220 Schweine gehalten wurden und Vorratsräume zur Lagerung von 10 bis 15 % der gesamten Futtermenge (für rund 540 Schweine). Selbst wenn bei Gegenüberstellung der für Wohnzwecke des Klägers und seine Familie einerseits und der Schweinehaltung und Futterlagerung andererseits dienenden Räumlichkeiten der private Zweck als überwiegend zu beurteilen wäre, wäre nach den Ausführungen des EuGH ein Verbrauchergeschäft zu verneinen. Besondere Umstände, die dafür sprechen würden, dass die Verbindung zwischen dem Kaufvertrag über die Dachziegel und dem Betrieb der Landwirtschaft dennoch so schwach wäre, dass sie ganz nebensächlich wäre vergleiche insb Rz 39 der Erwägungen des EuGH), sind dem Vorbringen des hiefür beweispflichtigen Klägers vergleiche Rz 46) nicht zu entnehmen. Die Schutzwürdigkeit des Klägers ist im Sinn der Ausführungen des EuGH zu verneinen. Auf die - nur im Fall der grundsätzlichen Bejahung der Verbrauchereigenschaft des Klägers zu prüfende - Frage, welche Rückschlüsse die Beklagte auf Grund des Verhaltens des Klägers auf den Zweck des Geschäfts ziehen hätte müssen, ist nicht einzugehen.

Das Rekursgericht hat daher die inländische Gerichtsbarkeit mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht verneint. Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger, dessen Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden ist, hat der Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren des Klägers für seine Beteiligung am Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ist nicht berechtigt, weil die Beklagte im Zuständigkeitsstreit obsiegt hat.

Textnummer

E77354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00019.05W.0519.000

Im RIS seit

18.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050519_OGH0002_0060OB00019_05W0000_000