Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefasst geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung 6 Ob 314/03z ab.
Diese Ansicht ist zutreffend.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Antragsgegner weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren substanziiert gegen die Annahme des Erstgerichts, die Antragstellerin sei Gläubigerin der gelöschten Gesellschaft, gewendet hat, weshalb davon auszugehen ist.
2. Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften (der gelöschten Gesellschaft). Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gerichte zur Einsicht ermächtigt werden.2. Nach Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften (der gelöschten Gesellschaft). Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gerichte zur Einsicht ermächtigt werden.
3.1. Zum Einsichtsrecht der Gläubiger nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist die Entscheidung 6 Ob 314/03z = RdW 2004, 415 = wbl 2004, 393 = EvBl 2004/147 = ecolex 2004, 718, ergangen.3.1. Zum Einsichtsrecht der Gläubiger nach Paragraph 93, Absatz 4, Satz 2 GmbHG ist die Entscheidung 6 Ob 314/03z = RdW 2004, 415 = wbl 2004, 393 = EvBl 2004/147 = ecolex 2004, 718, ergangen.
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 93 Rz 11; Wasserer in U. Torggler, GmbHG [2014] § 93 Rz 3; Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG [2016] § 93 Rz 30; H. Foglar-Deinhardstein/Trettnak in FAH, GmbHG [2017] § 93 Rz 19; Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] § 93 Rz 29), reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde vergleiche Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] Paragraph 93, Rz 11; Wasserer in U. Torggler, GmbHG [2014] Paragraph 93, Rz 3; Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG [2016] Paragraph 93, Rz 30; H. Foglar-Deinhardstein/Trettnak in FAH, GmbHG [2017] Paragraph 93, Rz 19; Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] Paragraph 93, Rz 29), reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).
Diese Kriterien treffen auf diese Entscheidung zu.
3.2. Nach dieser Entscheidung ist das in § 93 Abs 4 GmbHG normierte und hier gegenständliche Recht auf Bucheinsicht grundsätzlich ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen (RS0118727).3.2. Nach dieser Entscheidung ist das in Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG normierte und hier gegenständliche Recht auf Bucheinsicht grundsätzlich ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen (RS0118727).
Dass der Antragsgegner derartige Hindernisse weder konkret behauptet noch bescheinigt hat, haben bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt.
4. Entgegen den Erwägungen des Rekursgerichts besteht kein Grund, – abweichend von der genannten Entscheidung – hier die Bucheinsicht zeitlich zu begrenzen:
4.1. Die vom Rekursgericht vorgenommene zeitliche Einschränkung lässt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung ableiten. Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang darauf, dass aus der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 93 Abs 3 Satz 1 GmbHG nicht gefolgert werden kann, dass nicht auch in ältere Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sind, Einsicht genommen werden kann.4.1. Die vom Rekursgericht vorgenommene zeitliche Einschränkung lässt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung ableiten. Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang darauf, dass aus der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 93, Absatz 3, Satz 1 GmbHG nicht gefolgert werden kann, dass nicht auch in ältere Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sind, Einsicht genommen werden kann.
4.2. Aus dem Umstand, dass in der Vorentscheidung aus rein faktischen Gründen der Zeitraum der Bucheinsicht nur sehr kurz war, weil die dort betroffene Gesellschaft schon weniger als ein Jahr nach ihrer Eintragung im Firmenbuch bereits in Liquidation getreten war, lässt sich für den Standpunkt des Rekursgerichts nichts gewinnen: In der Vorentscheidung wurde der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung nicht einmal referiert, sodass auch mangels irgendwelcher in die Richtung der Erwägungen des Rekursgerichts gehender Ausführungen des Obersten Gerichtshofs kein Anhaltspunkt dahingehend besteht, die Rechtsausführungen des Senats seien nach der Lebensdauer der betroffenen Gesellschaft zu differenzieren.
4.3. Schließlich überzeugen die Ausführungen des Rekursgerichts nicht, es sei kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin ersichtlich, in Geschäftsunterlagen Einsicht zu erhalten, die sich auf Geschäftsjahre vor dem von ihr behaupteten Geschäftsfall bezögen: Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen (vgl RS0118725). Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben. Beispielsweise kann etwa bei einer GmbH mit einem Gesellschaftergeschäftsführer – wie im vorliegenden Fall – die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter oder den Geschäftsführer für die Zeit der Interessenkollision gehemmt sein (vgl RS0112302 [T1]).4.3. Schließlich überzeugen die Ausführungen des Rekursgerichts nicht, es sei kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin ersichtlich, in Geschäftsunterlagen Einsicht zu erhalten, die sich auf Geschäftsjahre vor dem von ihr behaupteten Geschäftsfall bezögen: Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach Paragraph 93, Absatz 4, Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen vergleiche RS0118725). Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben. Beispielsweise kann etwa bei einer GmbH mit einem Gesellschaftergeschäftsführer – wie im vorliegenden Fall – die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter oder den Geschäftsführer für die Zeit der Interessenkollision gehemmt sein vergleiche RS0112302 [T1]).
5. Zusammengefasst liegen die Gründe, die das Rekursgericht für die zeitliche Einschränkung des Einsichtsrechts angeführt hat, nicht vor. Es war somit der Beschluss des Erstgerichts, der im Einklang mit der Leitentscheidung 6 Ob 312/03z die Einsicht (zeitlich) unbeschränkt gewährt hat, wiederherzustellen.
6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG (vgl 6 Ob 197/07z ua; Obermaier, Kostenhandbuch3 4.16 mwN).6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG vergleiche 6 Ob 197/07z ua; Obermaier, Kostenhandbuch3 4.16 mwN).