Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der beklagten Partei ist im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6 Ob 265/09p (MR 2010, 129 - Familiensilber) eingehend zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Interpretation der einfachgesetzlichen Tatbestände des § 1330 ABGB Stellung genommen. Diese Entscheidung fand auch im Schrifttum Zustimmung (Kissich, EvBl 2010/112 [Entscheidungsanmerkung]). Demnach sind die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 1330 ABGB im Lichte der Anforderungen der EMRK auszulegen. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Art 10 Abs 2 MRK sind Einschränkungen dieses Rechts nur in dem Maße zulässig, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Diese Ausnahmen müssen jedoch eng ausgelegt und die Notwendigkeit jeglicher Einschränkungen muss überzeugend begründet werden (vgl EGMR 25. 1. 1999, Nr 23118/93, Nilsen und Johnsen Z 43). Der Begriff der Unentbehrlichkeit iSd Art 10 Abs 2 MRK erfordert daher ein „dringendes soziales Bedürfnis“ („pressing social need“; vgl etwa EGMR 8. 7. 1988, Nr 12/1984/84/131, Lingens Z 40, EuGRZ 1986, 428 = MR 1986, 11).
2. Die Freiheit der Meinungsäußerung bildet nach ständiger Rechtsprechung des EGMR eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundbedingungen für deren Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung jedes Individuums. Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK ist sie nicht nur auf „Informationen“ oder „Ideen“ anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies sind die Anforderungen an Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt (EGMR 7. 12. 1976, Nr 5493/72, Handyside Z 49). Dabei schützt Art 10 MRK nicht nur den Inhalt der Ideen und Nachrichten, sondern auch die Form, in der sie geäußert werden (EGMR 1. 7. 1997, Nr 47/1996/666/852, Oberschlick II Z 34, MR 1997, 196).
3. Art 10 Abs 2 EMRK lässt wenig Raum für Einschränkungen gegenüber politischer Rede oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse (vgl EGMR 8. 7. 1999, Nr 26682/95, Sürek gegen Türkei, Z 61). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar für jedermann von Bedeutung; in besonderem Maße gilt dies jedoch für gewählte Volksvertreter (vgl EGMR 23. 4. 1992, Nr 2/1991/254/325, Castells gegen Spanien, Z 42, ÖJZ 1992/35 [MRK]; 27. 2. 2001, Nr 26958/95, Jerusalem gegen Österreich, Z 36; EGMR 27. 4. 1995, Nr 5/1994/452/531-532, Piermont gegen Frankreich, Z 76, ÖJZ 1995/43 [MRK]; 11. 4. 2006, Nr 71343/01, Brasilier gegen Frankreich Z 42). Die Freiheit der politischen Debatte ist nach der Rechtsprechung des EGMR das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft. Die Grenzen akzeptabler Kritik sind daher hinsichtlich eines Politikers dementsprechend breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson (EGMR Lingens aaO Z 42; 9. 6. 1998, Incal gegen Türkei Z 54; EGMR 11. 4. 2006, Nr 71343/01, Brasilier gegen Frankreich; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 23 Rz 27 f mwN), wobei es freilich ungeachtet der Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung legitim ist, auf ein Minimum an Mäßigung und Anstand zu achten (EGMR 24. 6. 2004, Nr 21279/02 und 36448/02, Lindon und Otchakovsky-Laurens gegen Frankreich, Z 57, MR 2007, 419).
4.1. Die inkriminierte Äußerung fiel zweifellos im Zuge einer politischen Debatte. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die inkriminierte Aussage aus Anlass von Medienberichten fiel, nach denen der Kläger bis Ende 2004 Gesellschafter der genannten Gesellschaft war (so im ersten veröffentlichten Artikel) sowie das Anwerbungen nach den beiden Artikeln bereits im Mai und Juni 2003 - also jedenfalls noch zu Zeiten, als der Kläger Gesellschafter war - erfolgt sein sollen. Insoweit ist nach den Zeitungsberichten, zu denen der Kläger eine Stellungnahme ausdrücklich verweigerte, zumindest denkbar, dass die Aktion mit Billigung des Klägers erfolgte. Auf derartige massive Vorwürfe muss ein Politiker wie der Beklagte in der politischen Diskussion reagieren können.
4.2. Dabei darf dem Beklagten nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. In Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Medien in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft (vgl dazu etwa EGMR Scharsach und News Verlagsgesellschaft v. Austria, Nr 39394/98, Rz 30) würde es auf die politische Diskussion einen „chilling effect“ (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 23 Rz 37) haben, wenn Kommentare aufgrund von Medienberichten Sanktionen ausgesetzt wären, falls sich diese Berichte später als unrichtig erweisen. Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war; diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu.
4.3. Dazu kommt, dass gegen den Kläger in der politischen Diskussion bereits früher Vorwürfe im Zusammenhang mit „Paintballspielen“ erhoben worden waren. Anlass der damaligen Diskussion waren Fotos, die den Kläger im Kampfanzug offenbar bei wehrsportartigen Übungen zeigten. Vor diesem Hintergrund muss Vertretern anderer Parteien, aber auch der Öffentlichkeit zugebilligt werden, zu den Aktivitäten des Klägers, wie sie sich nach der seinerzeitigen Berichtslage in den Medien darstellten, auch pointiert und kritisch Stellung zu nehmen.
5. Zusammenfassend erweist sich daher die inkriminierte Äußerung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK gedeckt. In Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.