Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller macht zusammengefaßt geltend, die Voraussetzungen der Zulässigkeit (Rechtswirksamkeit) des Selbstkontrahierens (im engeren Sinn) seien hier deshalb gegeben, weil die Liegenschaftseigentümer am 19. Mai 1986 nicht nur die Vollmacht an ihn, sondern auch den Antrag an das Grundbuchsgericht, ob ihrer Liegenschaft die Rangordnung für die beabsichtigte Einverleibung eines Pfandrechtes für den Kredithöchstbetrag von 600.000 S anzumerken, beglaubigt unterfertigt hätten. Daraus sei zu folgern, daß ihm die Liegenschaftseigentümer die Vollmacht zur Unterfertigung einer entsprechenden Schuld- und Pfandbestellungsurkunde samt Aufsandungserklärung zwecks Sicherung seiner ihnen gegenüber aushaftenden Forderung erteilen wollten. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Wie der erkennende Senat bereits in JBl 1984, 315 dargelegt hat, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein begründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Z 2) und das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Z 3). Dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines VertragspartnersWie der erkennende Senat bereits in JBl 1984, 315 dargelegt hat, hat das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein begründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Ziffer 2,) und das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Ziffer 3,). Dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners
unterfertigte (vgl. SZ 4/114; 5 Ob 56/66 = RPflSlgG 923;unterfertigte vergleiche SZ 4/114; 5 Ob 56/66 = RPflSlgG 923;
5 Ob 132/67 = RPflSlgG 1036; 5 Ob 15/76, 5 Ob 26/79). Das Ansuchen
kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt (EvBl 1976/13; NZ 1980, 56; 5 Ob 8/80). Die Klärung gegründeter Bedenken und Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 oder 3 GBG ist dem Rechtsweg überlassen. Das (grundsätzlich rechtlich mögliche) Selbstkontrahieren ist nach österreichischem Recht - das zum Unterschied vom deutschen Recht (§ 181 BGB) keine allgemeine gesetzliche Regelung dieses Problems kennt - in der Regel unzulässig (GesRZ 1981, 174 = SZ 54/57 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Gschnitzer, Allgemeiner Teil 228). Die (ausnahmsweise) Zulässigkeit des Selbstkontrahierens kann sich aus dem Gesetz, aus einem Vertrag, aus einer einseitigen Willensäußerung des Vollmachtgebers oder daraus ergeben, daß jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen ist (Stanzl in Klang2 IV/1, 818; Ehrenzweig2 I/1, 279; Gschnitzer, Allgemeiner Teil 228; Koziol-Welser5 I 150 nunmehr Koziol-Welser7 I 162; GesRZ 1981, 174 = SZ 54/57). Die Gestattung des Selbstkontrahierens stellt eine Erweiterung der Vollmacht dar, die nach den Vorschriften über die Vollmachtserteilung zu beurteilen ist (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts4, 519). Ist das Selbstkontrahieren unzulässig, so fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht (Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts II Das Rechtsgeschäft2, 811).kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt (EvBl 1976/13; NZ 1980, 56; 5 Ob 8/80). Die Klärung gegründeter Bedenken und Zweifel im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 GBG ist dem Rechtsweg überlassen. Das (grundsätzlich rechtlich mögliche) Selbstkontrahieren ist nach österreichischem Recht - das zum Unterschied vom deutschen Recht (Paragraph 181, BGB) keine allgemeine gesetzliche Regelung dieses Problems kennt - in der Regel unzulässig (GesRZ 1981, 174 = SZ 54/57 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Gschnitzer, Allgemeiner Teil 228). Die (ausnahmsweise) Zulässigkeit des Selbstkontrahierens kann sich aus dem Gesetz, aus einem Vertrag, aus einer einseitigen Willensäußerung des Vollmachtgebers oder daraus ergeben, daß jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen ist (Stanzl in Klang2 IV/1, 818; Ehrenzweig2 I/1, 279; Gschnitzer, Allgemeiner Teil 228; Koziol-Welser5 römisch eins 150 nunmehr Koziol-Welser7 römisch eins 162; GesRZ 1981, 174 = SZ 54/57). Die Gestattung des Selbstkontrahierens stellt eine Erweiterung der Vollmacht dar, die nach den Vorschriften über die Vollmachtserteilung zu beurteilen ist (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts4, 519). Ist das Selbstkontrahieren unzulässig, so fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht (Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts römisch zwei Das Rechtsgeschäft2, 811).
Ist das Selbstkontrahieren vertraglich oder durch einseitige Willensäußerung des Vollmachtgebers gestattet, so trifft den Vollmachtgeber die Beweislast dafür, daß durch das Selbstkontrahieren seine Interessen verletzt wurden (Stanzl aaO 819). Das Selbstkontrahieren ist auch im Falle der Gestattung unzulässig, wenn der Vertreter dabei unredlich vorgeht (vgl. SZ 27/38; siehe auch Palandt, BGB40, 158, Anm. 4 lit a zu § 181, wonach ein Rechtsgeschäft trotz Gestattung des Selbstkontrahierens wegen unsittlicher Schädigung des Vollmachtgebers nichtig sein kann). Auch seither wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes daran festgehalten, daß das Selbstkontrahieren (im engeren Sinn als Unterfall des Insichgeschäftes) vom gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein muß und ohne eine solche Zustimmung des Vertretenen nur dann zulässig sein kann, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist (EvBl 1983/39, EvBl 1986/86).Ist das Selbstkontrahieren vertraglich oder durch einseitige Willensäußerung des Vollmachtgebers gestattet, so trifft den Vollmachtgeber die Beweislast dafür, daß durch das Selbstkontrahieren seine Interessen verletzt wurden (Stanzl aaO 819). Das Selbstkontrahieren ist auch im Falle der Gestattung unzulässig, wenn der Vertreter dabei unredlich vorgeht vergleiche SZ 27/38; siehe auch Palandt, BGB40, 158, Anmerkung 4 Litera a, zu Paragraph 181,, wonach ein Rechtsgeschäft trotz Gestattung des Selbstkontrahierens wegen unsittlicher Schädigung des Vollmachtgebers nichtig sein kann). Auch seither wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes daran festgehalten, daß das Selbstkontrahieren (im engeren Sinn als Unterfall des Insichgeschäftes) vom gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein muß und ohne eine solche Zustimmung des Vertretenen nur dann zulässig sein kann, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist (EvBl 1983/39, EvBl 1986/86).
Geht man von den diesen Grundsätzen aus, dann ergibt sich folgendes:
Entgegen der Ansicht des Antragstellers läßt sich auch aus dem Zusammenhalt der beiden von den Liegenschaftseigentümern am 19. Mai 1986 beglaubigt unterfertigten Urkunden (Vollmacht und Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung) nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten, daß die Liegenschaftseigentümer dem Antragsteller die Vollmacht zur Unterfertigung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde samt Aufsandungserklärung zwecks Sicherung seiner ihnen gegenüber aushaftenden Forderung erteilen, also das Selbstkontrahieren gestatten wollten. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, könnte sich die (in der Unterfertigung des Antrages auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einverleibung eines Pfandrechtes für den Kredithöchstbetrag von 600.000 S gelegene) Einwilligung der Liegenschaftseigentümer in das Selbstkontrahieren des Antragstellers nur darauf erstreckt haben, daß sich der Antragsteller in ihrem Namen eine Höchstbetragshypothek von 600.000 S einräumt. Der Inhalt der vom Antragsteller am 11. Februar 1987 unterfertigten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, wonach die Liegenschaftseigentümer bekennen, "auf Grund der heute gepflogenen Abrechnung aus gewährter Geschäftsbeziehung" dem Antragsteller "den Betrag von 600.000 S zu schulden und ihm diesen Betrag binnen drei Jahren, gerechnet vom Tag der Unterfertigung dieser Urkunde, zurückzubezahlen" (Punkt I) und zur Sicherstellung dieses Betrages samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen die ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft.....verpfänden und ihre unwiderrufliche Einwilligung erteilen, daß dieses Pfandrecht für die Darlehensforderung des Antragstellers im Betrag von 600.000 S samt........ ob dieser Liegenschaft einverleibt werde (Punkt III), wäre dadurch nicht gedeckt. Im Falle einer Höchstbetragshypothek kann sich der Gläubiger zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Grundbuchseintragung oder auf gutgläubigen Erwerb berufen, sondern muß ihr Entstehen nachweisen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 451; SZ 44/121). Deshalb kann auch entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede davon sein, daß bei der Unterfertigung der gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde jegliche Gefahr einer Interessenkollision und einer Schädigung der Liegenschaftseigentümer ausgeschlossen gewesen wäre. Im Falle der Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsvertrages wäre der Antragsteller der Notwendigkeit des Nachweises der Höhe seiner Forderung enthoben; gerade der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer das wollten, kann ihrer Antragstellung auf Anmerkung der Ranganordnung für die beabsichtigte Einverleibung einer Höchstbetragshypothek aber nicht entnommen werden.Entgegen der Ansicht des Antragstellers läßt sich auch aus dem Zusammenhalt der beiden von den Liegenschaftseigentümern am 19. Mai 1986 beglaubigt unterfertigten Urkunden (Vollmacht und Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung) nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten, daß die Liegenschaftseigentümer dem Antragsteller die Vollmacht zur Unterfertigung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde samt Aufsandungserklärung zwecks Sicherung seiner ihnen gegenüber aushaftenden Forderung erteilen, also das Selbstkontrahieren gestatten wollten. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, könnte sich die (in der Unterfertigung des Antrages auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einverleibung eines Pfandrechtes für den Kredithöchstbetrag von 600.000 S gelegene) Einwilligung der Liegenschaftseigentümer in das Selbstkontrahieren des Antragstellers nur darauf erstreckt haben, daß sich der Antragsteller in ihrem Namen eine Höchstbetragshypothek von 600.000 S einräumt. Der Inhalt der vom Antragsteller am 11. Februar 1987 unterfertigten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, wonach die Liegenschaftseigentümer bekennen, "auf Grund der heute gepflogenen Abrechnung aus gewährter Geschäftsbeziehung" dem Antragsteller "den Betrag von 600.000 S zu schulden und ihm diesen Betrag binnen drei Jahren, gerechnet vom Tag der Unterfertigung dieser Urkunde, zurückzubezahlen" (Punkt römisch eins) und zur Sicherstellung dieses Betrages samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen die ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft.....verpfänden und ihre unwiderrufliche Einwilligung erteilen, daß dieses Pfandrecht für die Darlehensforderung des Antragstellers im Betrag von 600.000 S samt........ ob dieser Liegenschaft einverleibt werde (Punkt römisch drei), wäre dadurch nicht gedeckt. Im Falle einer Höchstbetragshypothek kann sich der Gläubiger zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Grundbuchseintragung oder auf gutgläubigen Erwerb berufen, sondern muß ihr Entstehen nachweisen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 451,; SZ 44/121). Deshalb kann auch entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede davon sein, daß bei der Unterfertigung der gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde jegliche Gefahr einer Interessenkollision und einer Schädigung der Liegenschaftseigentümer ausgeschlossen gewesen wäre. Im Falle der Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsvertrages wäre der Antragsteller der Notwendigkeit des Nachweises der Höhe seiner Forderung enthoben; gerade der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer das wollten, kann ihrer Antragstellung auf Anmerkung der Ranganordnung für die beabsichtigte Einverleibung einer Höchstbetragshypothek aber nicht entnommen werden.
Es bestehen demnach gegründete, auch dadurch, daß nicht die Einverleibung einer Verkehrshypothek, sondern lediglich die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek beantragt wird, nicht zu beseitigende Bedenken und Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, die zur Antragsabweisung führen mußten, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe konnte unterbleiben, weil dann, wenn - wie hier - die Verbücherung eines ungültigen Vertrages begehrt wird, die Wiederholung des Grundbuchsgesuches nicht in Betracht kommt (vgl. JBl 1953, 297).Es bestehen demnach gegründete, auch dadurch, daß nicht die Einverleibung einer Verkehrshypothek, sondern lediglich die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek beantragt wird, nicht zu beseitigende Bedenken und Zweifel im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG, die zur Antragsabweisung führen mußten, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe konnte unterbleiben, weil dann, wenn - wie hier - die Verbücherung eines ungültigen Vertrages begehrt wird, die Wiederholung des Grundbuchsgesuches nicht in Betracht kommt vergleiche JBl 1953, 297).