Begründung:
Die Antragstellerin, die Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im zweiten Stock des Hauses ***** in***** ist, begehrt vom Antragsgegner, ihrem Vormieter, den Ersatz eines Betrages von S 51.120, den sie ihm aufgrund einer Ablösevereinbarung bezahlt habe. Dieser Vereinbarung stehe das Verbot des § 27 MRG entgegen, weil keine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden sei.
Die Antragstellerin habe nicht die gesamte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag erfüllt, weshalb der Antragsgegner zu 11 C 201/97w des BG Salzburg einen restlichen Betrag von S 78.000 klagsweise geltend gemacht habe.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Begehrens, weil der Leistung gleichwertige Investitionen gegenübergestanden seien. Darüber hinaus brachte er vor, dass § 27 MRG nicht anwendbar sei, weil das Bestandobjekt in einem Gebäude geleben sei, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem 30. Juni 1953 neu errichtet worden sei. Damit liege der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vor.
Der Antragsgegner stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung dahin, dass "für den Mietgegenstand § 27 MRG nicht anwendbar sei, der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen sei, welches aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. 7. 1953 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet worden sei".
Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Zwischenfeststellung ab, wobei das Rekursgericht noch Punkt 1b des erstinstanzlichen Zwischensachbeschlusses ersatzlos behob (die Feststellung, dass der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen sei, das nach dem 30. 7. 1953 neu errichtet worden sei).
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Haus ***** in *****wurde aufgrund einer im Jahr 1929 vom Magistrat der Stadt *****erteilten Baubewilligung errichtet, die Kollaudierung erfolgte mit Bescheid vom 16. 6. 1933. In der Folge wurde im Haus im Erdgeschoß eine Tischlerei betrieben und das Obergeschoß als Wohnung genutzt. Im Dachgeschoß befanden sich einige nicht bewohnte Räumlichkeiten. Im Kellergeschoß, das teilweise ausgebaut war, waren der Tank und der Heizraum sowie ein kleiner Abstellraum vorhanden.
Im Jahr 1976 beschlossen die damaligen Eigentümer des Hauses Maria F***** und DI Walter F***** einen Umbau und die Generalsanierung des Hauses und stellten ein darauf lautendes Baubewilligungsansuchen. Es war geplant, das Dachgeschoß vollwertig auszubauen und vier Wohnungen zu schaffen, zwei im Obergeschoß und zwei im Dachgeschoß. Der Erdgeschoßbereich sollte in ein Büro umgebaut werden. Im Keller sollten neben der Erweiterung der Heizanlage auch Abstellräume geschaffen werden. Durch entsprechenden Haushub sollte der Kellerbereich wesentlich erweitert werden und zwar auf das mehr als Vierfache des bisher unterkellerten Bereichs.
Mit Bescheid vom 11. 8. 1976 bewilligte der Magistrat der Stadt***** einerseits eine Bauerleichterung und erteilte die Baubewilligung "für den Umbau und die Generalsanierung des auf dem Grundstück 2111/4 und Baufläche***** Abteilung N***** befindlichen Gebäudekomplexes (ehemals Tischlereibetrieb) für die Verwendung als Büro- und Wohnhaus". Die Kollaudierung erfolgte mit Bescheid vom 27. 2. 1978. Dieser Kollaudierungsbescheid nimmt nicht Bezug auf die während des Baugeschehens eingetretenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben. Als nämlich die Geschoßdecke oberhalb des Erdgeschosses geöffnet worden war, hatte man Vermorschungen an den Tramdecken festgestellt und daher nicht nur diese Decke, sondern auch die Decke oberhalb des ersten Obergeschosses entfernt. Nur die Außenwände des 1929 errichteten Hauses blieben bei den Umbaumaßnahmen im Jahr 1975/1976 stehen, es fand eine völlige Entkernung des Inneren des Hauses statt. Um den Keller ausbauen zu können, öffnete man eine Seitenwand des Hauses, sodass Bagger durchfahren und dort im Inneren des Hauses graben konnten. Inwieweit dabei eine 1929 errichtete Wendeltreppe stehenblieb, steht nicht fest. Jedenfalls wurde die Wendeltreppe schon vom Aufstiegsbereich her vergrößert und verändert.
Bei Herstellung des vergrößerten Kellers mussten die Außenmauerteile unterfangen werden. Der Keller wurde (wegen Grundwasser) um ca 1 m höher verlegt, wodurch sich die Lage der vorher gegebenen Geschoßdecken nach oben veränderte. Im ersten Obergeschoß wurden auch die Zwischenwände anders konfiguriert als zuvor vorgesehen.
Bei diesen Generalsanierungs- und Umbaumaßnahmen wurden keine öffentlichen Mittel verwendet.
Nach Abschluss der Arbeiten wurde das erste Obergeschoß weiterhin als Wohnraum benützt und im zweiten Obergeschoß Büroräumlichkeiten eingerichtet. Im Kellergeschoß entstanden neben Waschküchenbereich und Heiz- Öltankraum noch eine Reihe von Abstellräumen, Trockenraum und Archivräume.
Es steht nicht fest, ob - bei den oben geschilderten Veränderungen - nach der Fertigstellung des Baus noch irgendein schon im Ursprungszustand 1929 gegebener Raum vorhanden war.
Das Rekursgericht folgt in seiner Rechtsansicht jener des Erstgerichtes, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht verwirklicht sei. Nach der dazu bestehenden Rechtsprechung führe die Weiterverwendung von Mauern nur dann nicht zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, wenn die Baumaßnahmen im Ergebnis dennoch als Neuerrichtung des Gebäudes anzusehen seien. So habe die Rechtsprechung die Umwandlung eines jahrhundertealten Stall- und Tennengebäudes in einen modernen Verbrauchermarkt ebensowenig als Neuerrichtung beurteilt wie den Umbau einer Scheune in eine Reparaturewerkstätte. Bei Weiterverwendung von Räumen des alten Baubestandes liege niemals eine Neuerrichtung vor. Im vorliegenden Fall seien Kellerräume und Räumlichkeiten im Obergeschoß, wenn auch neu konfiguriert, schon vorher vorhanden gewesen, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ausscheide. Maßgeblich sei auch, dass die Baubehörde von einer zumindest teilweisen Verwendung des Altbestandes ausgegangen sei, weil nicht eine Neuerrichtung, sondern bloß eine Umbau- und Generalsanierung bewilligt worden sei. Der Austausch von morschen Holzdecken durch Betondecken sei eben nur eine Sanierungsmaßnahme, die Neukonfigurierung von Zwischenwänden führe nicht zur Neuschaffung von Räumen.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung in dem Fall vorliege, dass nur Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beantragt und baubehördlich bewilligt worden seien, dann aber doch Geschoßdecken erneuert werden mussten und inwieweit damit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG verwirklicht sei.
Gegen diesen Zwischensachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Zwischensachbeschlusses im Sinn einer Stattgebung seines Zwischenantrags auf Feststellung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.