Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Zunächst entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass wegen der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, wonach in einem abweisenden Grundbuchsbeschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, ohnehin abgewiesen werden muss (vgl 5 Ob 62/91 = SZ 64/75 = NZ 1992, 157 [Hofmeister, 159]; RIS-Justiz RS0042767).Zunächst entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass wegen der Vorschrift des Paragraph 95, Absatz 3, GBG, wonach in einem abweisenden Grundbuchsbeschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, ohnehin abgewiesen werden muss vergleiche 5 Ob 62/91 = SZ 64/75 = NZ 1992, 157 [Hofmeister, 159]; RIS-Justiz RS0042767).
Zur Sachentscheidung wird vorweg darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller Abweisungsgründe die Entscheidung und Begründung des Rekursgerichts im Wesentlichen billigt:
1. Zum Servitutsbestellungsvertrag:
Zufolge § 94 Abs 1 Z 3 GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint.Zufolge Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint.
Hier wurden nicht wechselseitige Rechte unter einer Bedingung eingeräumt, deren Eintritt urkundlich dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0060364), sondern die Wirksamkeit des Vertrags selbst an eine Bedingung geknüpft. Die Antragsteller haben zwei voneinander unabhängige Servitutsbestellungsvereinbarungen geschlossen, von denen die spätere nur wirksam werden sollte, wenn dem Bauvorhaben die baubehördliche Genehmigung erteilt werde. Ansonsten sollte der frühere Vertrag gelten. Die Antragsteller haben sich in ihrem Grundbuchsantrag ausdrücklich nur auf die spätere Vereinbarung als Eintragungsgrundlage berufen, sich nicht auf die frühere Vereinbarung bezogen und diese dem Grundbuchsgesuch auch nicht beigelegt. Die ausdrücklich vereinbarte Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung (Zustimmung der Baubehörde) haben die Antragsteller weder behauptet noch deren Eintritt nachgewiesen. Damit bestehen aber in materiellrechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel daran, ob die spätere Vereinbarung zwischen den Parteien überhaupt Wirksamkeit erlangt hat. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Einreichplan einen solchen Nachweis nicht ersetzt.Hier wurden nicht wechselseitige Rechte unter einer Bedingung eingeräumt, deren Eintritt urkundlich dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0060364), sondern die Wirksamkeit des Vertrags selbst an eine Bedingung geknüpft. Die Antragsteller haben zwei voneinander unabhängige Servitutsbestellungsvereinbarungen geschlossen, von denen die spätere nur wirksam werden sollte, wenn dem Bauvorhaben die baubehördliche Genehmigung erteilt werde. Ansonsten sollte der frühere Vertrag gelten. Die Antragsteller haben sich in ihrem Grundbuchsantrag ausdrücklich nur auf die spätere Vereinbarung als Eintragungsgrundlage berufen, sich nicht auf die frühere Vereinbarung bezogen und diese dem Grundbuchsgesuch auch nicht beigelegt. Die ausdrücklich vereinbarte Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung (Zustimmung der Baubehörde) haben die Antragsteller weder behauptet noch deren Eintritt nachgewiesen. Damit bestehen aber in materiellrechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel daran, ob die spätere Vereinbarung zwischen den Parteien überhaupt Wirksamkeit erlangt hat. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Einreichplan einen solchen Nachweis nicht ersetzt.
Ein Ansuchen kann aber nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl RIS-Justiz RS0060878).Ein Ansuchen kann aber nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage Zweifel nicht aufkommen lässt vergleiche RIS-Justiz RS0060878).
2. Zur Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten:
Ein Belastungsverbot verbietet die bücherliche Einräumung von beschränkten dinglichen Nutzungsrechten wie Servituten, sofern nicht die ausdrückliche Erklärung des Verbotsberechtigten, dass er in die Einverleibung einwillige, beigebracht wird (§ 32 Abs 1 lit b GBG). Die Urkunde, in der eine solche Einwilligungserklärung abgegeben wird, muss mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein (§ 32 Abs 2 GBG). Wird eine solche Erklärung durch einen Bevollmächtigten abgegeben, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen (vgl 5 Ob 118/72 = SZ 45/74 = EvBl 1973/19, 47; 5 Ob 2199/96k = NZ 1997, 336 [Hoyer] = SZ 69/242 = RZ 1997/66, 200).Ein Belastungsverbot verbietet die bücherliche Einräumung von beschränkten dinglichen Nutzungsrechten wie Servituten, sofern nicht die ausdrückliche Erklärung des Verbotsberechtigten, dass er in die Einverleibung einwillige, beigebracht wird (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG). Die Urkunde, in der eine solche Einwilligungserklärung abgegeben wird, muss mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein (Paragraph 32, Absatz 2, GBG). Wird eine solche Erklärung durch einen Bevollmächtigten abgegeben, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen vergleiche 5 Ob 118/72 = SZ 45/74 = EvBl 1973/19, 47; 5 Ob 2199/96k = NZ 1997, 336 [Hoyer] = SZ 69/242 = RZ 1997/66, 200).
Eine grundbücherliche Eintragung darf zufolge § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch dann nicht bewilligt werden, wenn gegründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand den die Eintragung betrifft oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Gegründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang einer Vertretungsmacht bei Verfügungshandlungen, wie der Zustimmungserklärung eines Verbotsberechtigten zur Einverleibung, sind § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG zu unterstellen (vgl 5 Ob 83/87 = NZ 1988, 54; 5 Ob 106/92 = NZ 1993/268). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 94 GBG Rz 48 unter Hinweis auf Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik [1986] 215 [224]).Eine grundbücherliche Eintragung darf zufolge Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG auch dann nicht bewilligt werden, wenn gegründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand den die Eintragung betrifft oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Gegründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang einer Vertretungsmacht bei Verfügungshandlungen, wie der Zustimmungserklärung eines Verbotsberechtigten zur Einverleibung, sind Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall GBG zu unterstellen vergleiche 5 Ob 83/87 = NZ 1988, 54; 5 Ob 106/92 = NZ 1993/268). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung vergleiche Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 94, GBG Rz 48 unter Hinweis auf Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik [1986] 215 [224]).
Die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Stellvertretung eines aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreters, der eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach § 284f ABGB und den Bestimmungen der §§ 1002 ff, insbesondere § 1008 ABGB zu beurteilen. § 1008 ABGB normiert (nicht anders als § 284f Abs 1 ABGB), dass für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist und dass allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten in diesen Fällen nur hinreichend sind, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist. Abgesehen davon, dass die vorliegende Vorsorgevollmacht ohnedies keine unbeschränkte Vollmacht darstellt, ist ihrem Wortlaut auch die Befugnis zur Teilaufgabe bücherlicher Rechte nicht zu entnehmen. Eine solche Befugnis ist weder im Begriff „Vermögensverwaltung" enthalten, noch den „Ansprüchen gegenüber Nachbarn" zu unterstellen, weil es hier gerade nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen, sondern im Gegenteil um die Aufgabe von Rechten geht. Auch die Bevollmächtigung, in Grundbuchsachen einzuschreiten, deckt eine Verfügung über grundbücherliche Rechte nicht.Die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Stellvertretung eines aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreters, der eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach Paragraph 284 f, ABGB und den Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff, insbesondere Paragraph 1008, ABGB zu beurteilen. Paragraph 1008, ABGB normiert (nicht anders als Paragraph 284 f, Absatz eins, ABGB), dass für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist und dass allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten in diesen Fällen nur hinreichend sind, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist. Abgesehen davon, dass die vorliegende Vorsorgevollmacht ohnedies keine unbeschränkte Vollmacht darstellt, ist ihrem Wortlaut auch die Befugnis zur Teilaufgabe bücherlicher Rechte nicht zu entnehmen. Eine solche Befugnis ist weder im Begriff „Vermögensverwaltung" enthalten, noch den „Ansprüchen gegenüber Nachbarn" zu unterstellen, weil es hier gerade nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen, sondern im Gegenteil um die Aufgabe von Rechten geht. Auch die Bevollmächtigung, in Grundbuchsachen einzuschreiten, deckt eine Verfügung über grundbücherliche Rechte nicht.
Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass die hier zu beurteilende Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten keine Vertretungsmacht zur Abgabe einer Aufsandungserklärung verleiht.
Dazu kommt ein weiterer Abweisungsgrund, der sich aus § 284f ABGB ergibt. Schon nach dem Gesetzestext ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Diese aufschiebende Bedingung ist auch in der vorgelegten Vorsorgevollmacht ausdrücklich enthalten.Dazu kommt ein weiterer Abweisungsgrund, der sich aus Paragraph 284 f, ABGB ergibt. Schon nach dem Gesetzestext ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Diese aufschiebende Bedingung ist auch in der vorgelegten Vorsorgevollmacht ausdrücklich enthalten.
Es ist unstrittig, dass bei Eintritt des Vorsorgefalls die Vorsorgevollmacht wirksam wird und die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) nur deklarative Wirkung hat (vgl RV 1420 BlgNR 22. GP 28; Jud, AnwBl 2007, 11 [13 ff]; Jud/Seidl, Grundbuchsrechtliche Hürden der Vorsorgevollmacht? ecolex 2007, 495 [498]).Es ist unstrittig, dass bei Eintritt des Vorsorgefalls die Vorsorgevollmacht wirksam wird und die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) nur deklarative Wirkung hat vergleiche Regierungsvorlage 1420 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 28, ; Jud, AnwBl 2007, 11 [13 ff]; Jud/Seidl, Grundbuchsrechtliche Hürden der Vorsorgevollmacht? ecolex 2007, 495 [498]).
Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm die Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen (vgl Jud/Seidl aaO). Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder wie im vorliegenden Fall gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand, hier zur Abgabe einer Aufsandungserklärung der Verbotsberechtigten. Da im Zeitpunkt der Errichtung einer Vorsorgevollmacht der Vollmachtsgeber noch geschäftsfähig sein muss, die Vorsorgevollmacht aber mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aufschiebend bedingt ist, vermag die Vorlage bloß einer Vorsorgevollmacht ohne Bestätigung ihrer Wirksamkeit die darüber auf der Hand liegende Ungewissheit nicht zu beseitigen. Dieser urkundliche Nachweis muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei (vgl 5 Ob 187/06w; RIS-Justiz RS0060364).Der besondere Vertrauensschutz nach Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm die Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen vergleiche Jud/Seidl aaO). Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder wie im vorliegenden Fall gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand, hier zur Abgabe einer Aufsandungserklärung der Verbotsberechtigten. Da im Zeitpunkt der Errichtung einer Vorsorgevollmacht der Vollmachtsgeber noch geschäftsfähig sein muss, die Vorsorgevollmacht aber mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aufschiebend bedingt ist, vermag die Vorlage bloß einer Vorsorgevollmacht ohne Bestätigung ihrer Wirksamkeit die darüber auf der Hand liegende Ungewissheit nicht zu beseitigen. Dieser urkundliche Nachweis muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei vergleiche 5 Ob 187/06w; RIS-Justiz RS0060364).
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Grundbuchsgesuch abgewiesen. Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.