Begründung:
Grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** ist Georg S*****, der die Liegenschaft in einem Notariatsakt vom 21. 3. 2002 an Waltraud S*****, geboren am 20. 12. 1941 schenkungsweise übertragen hat. Diese Schenkung wurde nicht verbüchert.
Die Liegenschaft ist mit diversen Pfandrechten belastet. Für Waltraud S***** ist zu C-LNR 14 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Am 2. 12. 2005 schloss Waltraud S***** als Verkäuferin mit den Antragstellern einen als „Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag über diese Liegenschaft ab, wonach die Antragsteller je zur Hälfte Eigentum an der Liegenschaft erwerben sollten.
Unter Punkt III „Kaufpreis" ist Folgendes vereinbart:Unter Punkt römisch drei „Kaufpreis" ist Folgendes vereinbart:
„Der Kaufpreis für die im Vertragspunkt I genannte Liegenschaft wird einvernehmlich mit einem angemessenen Pauschalkaufpreis vereinbart, der entsprechend der schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten wird.„Der Kaufpreis für die im Vertragspunkt römisch eins genannte Liegenschaft wird einvernehmlich mit einem angemessenen Pauschalkaufpreis vereinbart, der entsprechend der schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten wird.
Bei Vertragsunterfertigung erlegen die Käufer auf ein vom Vertragsverfasser hiemit als Treuhänder bestelltes Treuhandkonto ein Angeld in Höhe von EUR 100.000,--, das im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages durch die Käufer jedenfalls an die Verkäuferin auszubezahlen ist. Der darüber hinausgehende restliche Kaufpreis für diese Liegenschaft ist so rechtzeitig auf das vom Vertragsverfasser genannte Treuhandkonto zur Anweisung zu bringen, dass dieser bis zur vereinbarten Übergabe am 1. 1. 2006 dort eingelangt ist.
Aus diesem Kaufpreis hat der Vertragsverfasser unverzüglich nach Vorliegen eines entsprechenden Rangordnungsbeschlusses der beabsichtigten Veräußerung sowie der erfolgten Übergabe die Geldlastenfreiheit herzustellen.
Die Verkäuferin verpflichtet sich hiezu, sofern der Kaufpreis nicht ausreichen sollte, den entsprechenden Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.
Die Weiterleitung des sohin allenfalls noch verbleibenden Restkaufpreises an das von der Verkäuferin schriftlich bekanntzugebende Konto erfolgt unverzüglich nach Sicherung der entsprechenden Geldlastenfreiheit des Kaufgegenstandes."
Unter Punkt V „Übergabe" ist Folgendes vereinbart:Unter Punkt römisch fünf „Übergabe" ist Folgendes vereinbart:
„Die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes erfolgt am 1. 1. 2006, soferne bis dahin der gesamte Kaufpreis auf dem Treuhandkonto des Vertragsverfassers eingelangt ist. Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten gehen mit diesem Tag auf die Käufer über. Ab dem Übergabstage haben sie auch alle auf dem Kaufgegenstand betreffenden Steuern, Abgaben und Lasten zu tragen. Der Vertragsverfasser hat darüber hinaus das entsprechende Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer frühestens ab jenem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht zu überreichen, ab welchem der gesamte Kaufpreis auf seinem Treuhandkonto erliegt. Dies ist ausschließlich von seiner Person zu prüfen und bedarf keines weiteren Nachweises insbesondere gegenüber dem Grundbuchsgericht". Zu TZ 13257/05 wurde vom Grundbuchsgericht die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ 203 mit Wirksamkeit bis 16. 12. 2006 bewilligt.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller unter Vorlage des Schenkungsvertrages vom 21. 3. 2002, des Kaufvertrages vom 2. 12. 2005, der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 19. 1. 2006 zu St-Nr 341/1589, ErfNr 303.438/2002, der Erklärungen gemäß Salzburger Grundverkehrsgesetz der Antragsteller vom 9. 12. 2005, der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer betreffend beide Antragsteller jeweils vom 14. 1. 2006, jeweils zu ErfNr 92-200.398/2006, des Rangordnungsbeschlusses TZ 13257/05 des BG Salzburg, der Löschungserklärung der S***** AG und der Pfandbestellungsurkunde der H***** AG vom 2. 1. 2006Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller unter Vorlage des Schenkungsvertrages vom 21. 3. 2002, des Kaufvertrages vom 2. 12. 2005, der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 19. 1. 2006 zu St-Nr 341/1589, ErfNr 303.438 aus 2002,, der Erklärungen gemäß Salzburger Grundverkehrsgesetz der Antragsteller vom 9. 12. 2005, der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer betreffend beide Antragsteller jeweils vom 14. 1. 2006, jeweils zu ErfNr 92-200.398 aus 2006,, des Rangordnungsbeschlusses TZ 13257/05 des BG Salzburg, der Löschungserklärung der S***** AG und der Pfandbestellungsurkunde der H***** AG vom 2. 1. 2006
1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragsteller je zur Hälfte im Rang zu TZ 13257/05,
2.) die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Waltraud S*****,
3.) die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte im Höchstbetrag von je S 700.000,--, S 420.000,-- S 700.000,--, S 700.000,--, S 354.000,-- und S 3,640.000,-- zu den C-LNR 3 a, 7 a, 8 a, 9 a, 10 a, 11 a, 12 a und 13 a sowie die Löschung der darauf bezughabenden Eintragungen und
4.) die Einverleibung des Pfandrechtes zu Gunsten der H***** AG in Ansehung eines Höchstbetrages von EUR 1,200.000,--. Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren zur Gänze ab. Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssten die unter Abs 1 bezeichneten Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Um das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft zu erwerben, sei es demnach erforderlich, dass ein gültiger Titel vorliege und die Erwerbung (Erwerbsart) in der für Liegenschaften vorgesehenen Art erfolge. Ein gültiger Titel liege etwa dann vor, wenn sich Parteien über den Kaufpreis einig geworden seien und das Kaufobjekt bestimmt sei. In einem Kaufvertrag müsse der Kaufpreis angeführt sein, damit er einen gültigen Rechtsgrund enthalte (LGZ Wien RPflSlgG 71). Es genüge allerdings, wenn der Preis bestimmbar sei. Diesem Erfordernis sei nicht nur dann entsprochen, wenn der Betrag ziffernmäßig angegeben sei, sondern auch dann, wenn er objektiv bestimmbar, also irgendwie zu errechnen sei (RPflSlgG 921; 1388; LG Innsbruck NZ 1985, 73). Ein Kaufpreis sei etwa auch dann genügend bestimmt, wenn sich der Käufer verpflichte, die Hypothekargläubiger des Verkäufers zu befriedigen. Um eine grundbücherliche Eintragung im Sinn des § 26 Abs 2 GBG zu ermöglichen, müsse sich die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Kaufpreises entweder aus der Urkunde selbst oder einer anderen dem Gesuch beigelegten Urkunde ergeben. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die schriftliche Zusatzvereinbarung, in der der angemessene Pauschalkaufpreis ziffernmäßig festgehalten sei, nicht vorgelegt wurde und andererseits ein Kaufpreis auch nicht objektiv bestimmbar bzw zu errechnen sei.4.) die Einverleibung des Pfandrechtes zu Gunsten der H***** AG in Ansehung eines Höchstbetrages von EUR 1,200.000,--. Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren zur Gänze ab. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssten die unter Absatz eins, bezeichneten Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Um das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft zu erwerben, sei es demnach erforderlich, dass ein gültiger Titel vorliege und die Erwerbung (Erwerbsart) in der für Liegenschaften vorgesehenen Art erfolge. Ein gültiger Titel liege etwa dann vor, wenn sich Parteien über den Kaufpreis einig geworden seien und das Kaufobjekt bestimmt sei. In einem Kaufvertrag müsse der Kaufpreis angeführt sein, damit er einen gültigen Rechtsgrund enthalte (LGZ Wien RPflSlgG 71). Es genüge allerdings, wenn der Preis bestimmbar sei. Diesem Erfordernis sei nicht nur dann entsprochen, wenn der Betrag ziffernmäßig angegeben sei, sondern auch dann, wenn er objektiv bestimmbar, also irgendwie zu errechnen sei (RPflSlgG 921; 1388; LG Innsbruck NZ 1985, 73). Ein Kaufpreis sei etwa auch dann genügend bestimmt, wenn sich der Käufer verpflichte, die Hypothekargläubiger des Verkäufers zu befriedigen. Um eine grundbücherliche Eintragung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG zu ermöglichen, müsse sich die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Kaufpreises entweder aus der Urkunde selbst oder einer anderen dem Gesuch beigelegten Urkunde ergeben. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die schriftliche Zusatzvereinbarung, in der der angemessene Pauschalkaufpreis ziffernmäßig festgehalten sei, nicht vorgelegt wurde und andererseits ein Kaufpreis auch nicht objektiv bestimmbar bzw zu errechnen sei.
Es sei daher kein gültiger Titel im Sinn des § 26 Abs 2 GBG nachgewiesen worden.Es sei daher kein gültiger Titel im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG nachgewiesen worden.
Zufolge der Abweisung (des zu 1 angeführten Begehrens) könnten damit auch die übrigen begehrten grundbücherlichen Einverleibungen nicht bewilligt werden (§ 21 GBG).Zufolge der Abweisung (des zu 1 angeführten Begehrens) könnten damit auch die übrigen begehrten grundbücherlichen Einverleibungen nicht bewilligt werden (Paragraph 21, GBG).
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass den Voraussetzungen des § 26 Abs 2 GBG vorliegendenfalls nicht entsprochen sei. Die Bestimmung des Kaufpreises bilde einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung habe sich darauf zu erstrecken, ob beim Erwerb eines dinglichen Rechtes der gültige Rechtsgrund nach § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben sei (RIS-Justiz RS0116318). Bei einem Kaufvertrag müsse der Kaufpreis zumindest bestimmbar sein (5 Ob 5/06f mwN). Jedenfalls müsse ein zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien dokumentiert sein, wenn eine Preisvereinbarung der in § 26 Abs 2 GBG vorschriebenen Prüfung standhalten solle (5 Ob 224/04h). Mit der im Vertrag getroffenen Vereinbarung, dass der Kaufpreis „einvernehmlich mit einem angemessenen Pauschalkaufpreis vereinbart wird, der entsprechend der schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten wird", sei keineswegs dargetan, dass eine solche Zusatzvereinbarung gleichzeitig mit der entsprechenden Kaufvertragsurkunde unterfertigt worden sei. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung sei nämlich dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Allenfalls liesse sich noch aus der im Punkt V des Kaufvertrages enthaltenen Erklärung der Parteien, der „vereinbarte" Kaufpreis werde als ortsüblich, wertentsprechend und angemessen anerkannt, schließen, der Kaufpreis sei vor oder wenigstens gleichzeitig mit der Unterfertigung des Kaufvertrages festgelegt worden. Dennoch sei die in § 26 Abs 2 GBG vorgesehene Prüfung nicht möglich, wenn nur ein Verweis auf eine dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossene Zusatzvereinbarung mit dem Hinweis vorliege, diese Zusatzvereinbarung enthalte die für die Annahme eines gültigen Rechtsgrundes erforderlichen Voraussetzungen. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Erklärungen über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer lasse sich eine zwischen den Parteien des Kaufvertrages erzielte Einigung über den Kaufpreis nicht entnehmen.Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, GBG vorliegendenfalls nicht entsprochen sei. Die Bestimmung des Kaufpreises bilde einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung habe sich darauf zu erstrecken, ob beim Erwerb eines dinglichen Rechtes der gültige Rechtsgrund nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG überhaupt gegeben sei (RIS-Justiz RS0116318). Bei einem Kaufvertrag müsse der Kaufpreis zumindest bestimmbar sein (5 Ob 5/06f mwN). Jedenfalls müsse ein zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien dokumentiert sein, wenn eine Preisvereinbarung der in Paragraph 26, Absatz 2, GBG vorschriebenen Prüfung standhalten solle (5 Ob 224/04h). Mit der im Vertrag getroffenen Vereinbarung, dass der Kaufpreis „einvernehmlich mit einem angemessenen Pauschalkaufpreis vereinbart wird, der entsprechend der schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten wird", sei keineswegs dargetan, dass eine solche Zusatzvereinbarung gleichzeitig mit der entsprechenden Kaufvertragsurkunde unterfertigt worden sei. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung sei nämlich dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Allenfalls liesse sich noch aus der im Punkt römisch fünf des Kaufvertrages enthaltenen Erklärung der Parteien, der „vereinbarte" Kaufpreis werde als ortsüblich, wertentsprechend und angemessen anerkannt, schließen, der Kaufpreis sei vor oder wenigstens gleichzeitig mit der Unterfertigung des Kaufvertrages festgelegt worden. Dennoch sei die in Paragraph 26, Absatz 2, GBG vorgesehene Prüfung nicht möglich, wenn nur ein Verweis auf eine dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossene Zusatzvereinbarung mit dem Hinweis vorliege, diese Zusatzvereinbarung enthalte die für die Annahme eines gültigen Rechtsgrundes erforderlichen Voraussetzungen. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Erklärungen über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer lasse sich eine zwischen den Parteien des Kaufvertrages erzielte Einigung über den Kaufpreis nicht entnehmen.
Das Rekursgericht bestätigte daher die Abweisung des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein Kaufpreis ausreichend bestimmt sei, wenn dieser nur in einer dem Grundbuchsgesuch nicht beigelegten Zusatzvereinbarung enthalten sei.