Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß nicht angenommen werden kann, daß eine geringfügige Unterschreitung der in § 180 Abs 2 ABGB genannten Altersgrenzen auf den dort vorgesehenen Unterschied der beiden Zeiträume von 2 Jahren ausgedehnt werden könnte. Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln (RZ 1967, 102 = SZ XL/16). Mit dieser Rechtsprechung steht im Einklang, daß eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um 3 Jahre - wie in diesem Adoptionsfall - nicht zulässig ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß nicht angenommen werden kann, daß eine geringfügige Unterschreitung der in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB genannten Altersgrenzen auf den dort vorgesehenen Unterschied der beiden Zeiträume von 2 Jahren ausgedehnt werden könnte. Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln (RZ 1967, 102 = SZ XL/16). Mit dieser Rechtsprechung steht im Einklang, daß eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um 3 Jahre - wie in diesem Adoptionsfall - nicht zulässig ist.