Aus der Begründung:
A. Zum Revisionsrekurs der Elisabeth K:
Dem gemäß § 126 Abs 2 GBG zulässigen Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.Dem gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG zulässigen Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Soweit sich die Rechtsmittelwerberin allerdings gegen die Legitimation der Wirtschaftsbank Z und die Rechtzeitigkeit des von ihr auch gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 29. 9. 1971 erhobenen Rekurses wendet, kann ihr nicht gefolgt werden.
Diese Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen richtet sich nach § 9 AußStrG (SZ 20/35; EvBl 1951/368 ua, zuletzt 5 Ob 132/69, 5 Ob 267/69). Rekursberechtigt ist nur, wer durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt werden kann (ZBl 1934/387 ua, zuletzt 5 Ob 132/69, 5 Ob 267/69, 5 Ob 132/71). Da eine Löschung der zugunsten der Wirtschaftsbank Z erfolgten Zwischeneintragungen, insbesondere der Pfandrechtsvormerkung, nur dann erfolgen konnte, wenn die Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Elisabeth K im Zeitpunkte der erfolgten Löschung auch tatsächlich gegeben waren, erscheint die Wirtschaftsbank Z als Pfandgläubigerin für ihre Forderungen in ihren bücherlichen Rechten auch durch den Beschluß vom 29. 9. 1971 betroffen. Es ist ihr daher nicht nur ein unmittelbares Rekursrecht bezüglich der Löschung der Zwischeneintragungen zuzugestehen, sondern auch gegen die bewilligte Eigentumseinverleibung der Elisabeth K als deren Voraussetzung (vgl SZ 10/4). Das Grundbuchsgesetz enthält keine Bestimmung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt der durch einen Grundbuchsbeschluß in seinen Rechten Verletzte einen Rekurs einbringen kann, wenn ihm eine Ausfertigung des betreffenden Beschlusses nicht zugestellt worden ist. Das Rekursrecht des nicht verständigten Rekursberechtigten erlischt aber, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wenn die Löschung der Einverleibung auch mittels Klage nicht mehr bewirkt werden kann (5 Ob 474/59, 5 Ob 298/60, 5 Ob 191/62; ebenso Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 606). In Anlehnung an die Bestimmung des § 64 GBG muß daher der Rekurs im Fall des Unterbleibens der Verständigung innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem die angefochtene Einverleibung vor dem Grundbuchsgerichte angesucht worden ist, erhoben werden. Dies ist im vorliegenden Falle geschehen.Diese Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen richtet sich nach Paragraph 9, AußStrG (SZ 20/35; EvBl 1951/368 ua, zuletzt 5 Ob 132/69, 5 Ob 267/69). Rekursberechtigt ist nur, wer durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt werden kann (ZBl 1934/387 ua, zuletzt 5 Ob 132/69, 5 Ob 267/69, 5 Ob 132/71). Da eine Löschung der zugunsten der Wirtschaftsbank Z erfolgten Zwischeneintragungen, insbesondere der Pfandrechtsvormerkung, nur dann erfolgen konnte, wenn die Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Elisabeth K im Zeitpunkte der erfolgten Löschung auch tatsächlich gegeben waren, erscheint die Wirtschaftsbank Z als Pfandgläubigerin für ihre Forderungen in ihren bücherlichen Rechten auch durch den Beschluß vom 29. 9. 1971 betroffen. Es ist ihr daher nicht nur ein unmittelbares Rekursrecht bezüglich der Löschung der Zwischeneintragungen zuzugestehen, sondern auch gegen die bewilligte Eigentumseinverleibung der Elisabeth K als deren Voraussetzung vergleiche SZ 10/4). Das Grundbuchsgesetz enthält keine Bestimmung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt der durch einen Grundbuchsbeschluß in seinen Rechten Verletzte einen Rekurs einbringen kann, wenn ihm eine Ausfertigung des betreffenden Beschlusses nicht zugestellt worden ist. Das Rekursrecht des nicht verständigten Rekursberechtigten erlischt aber, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wenn die Löschung der Einverleibung auch mittels Klage nicht mehr bewirkt werden kann (5 Ob 474/59, 5 Ob 298/60, 5 Ob 191/62; ebenso Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 606). In Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 64, GBG muß daher der Rekurs im Fall des Unterbleibens der Verständigung innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem die angefochtene Einverleibung vor dem Grundbuchsgerichte angesucht worden ist, erhoben werden. Dies ist im vorliegenden Falle geschehen.
Das Rekursgericht ist auch noch zutreffend davon ausgegangen, daß der gerichtliche Vergleich gemäß § 433 ZPO einen vorgeschriebenen Notariatsakt ersetzt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 250; JBl 1968, 32; JBl 1971, 263).Das Rekursgericht ist auch noch zutreffend davon ausgegangen, daß der gerichtliche Vergleich gemäß Paragraph 433, ZPO einen vorgeschriebenen Notariatsakt ersetzt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 250; JBl 1968, 32; JBl 1971, 263).
Was die Bedenken des Rekursgerichtes im Hinblick auf die Bestimmung des § 547 Abs 3 Geo anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarung beurkundet und vollstreckbar gemacht werden sollte, weil daraus noch kein Schluß auf die Ungültigkeit des Vergleiches gezogen, diesbezüglich eine scharfe Abgrenzung zum offenkundigen Streitfall kaum gefunden werden und es schließlich auch nicht Sache des Grundbuchsgerichtes sein kann, den Vergleich aus dessen Wortlaut eine diesbezügliche Unterscheidung nicht entnommen werden kann, in dieser Richtung zu überprüfen (vgl Fasching III 843).Was die Bedenken des Rekursgerichtes im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 547, Absatz 3, Geo anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarung beurkundet und vollstreckbar gemacht werden sollte, weil daraus noch kein Schluß auf die Ungültigkeit des Vergleiches gezogen, diesbezüglich eine scharfe Abgrenzung zum offenkundigen Streitfall kaum gefunden werden und es schließlich auch nicht Sache des Grundbuchsgerichtes sein kann, den Vergleich aus dessen Wortlaut eine diesbezügliche Unterscheidung nicht entnommen werden kann, in dieser Richtung zu überprüfen vergleiche Fasching römisch drei 843).
Gemäß § 33 Abs 1 lit b GBG kann eine Einverleibung auf Grund der von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche erfolgen. Das Grundbuchsgericht hat dabei zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 lit b Geo). Eine solche vorschriftsmäßige Ausfertigung des Vergleiches lag dem Erstgericht vor. Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dem Grundbuchsrichter nicht. Nun ist wohl richtig, daß für die Einverleibung eines Rechtes außer der die Grundlage für die Eintragung bildenden Urkunde auch die Vorlage jener Urkunden erforderlich ist, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, wenn der Aussteller die Urkunde nicht im eigenen Namen gefertigt hat. Solche Urkunden bilden einen wesentlichen Bestandteil der Haupturkunde und müssen daher auch in der grundbücherlichen Erledigung ebenso bezogen werden wie die Urkunde, durch die das einzutragende Recht begründet wird. Eine solche Privaturkunde ist etwa die Vollmacht. Eine Einverleibung auf Grund einer vom Machthaber ausgestellten Privaturkunde kann nach § 31 GBG nur dann bewilligt werden, wenn auch die Unterschrift auf der Vollmacht gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Demgegenüber bedürfen öffentliche Urkunden iS des § 33 Abs 1 lit b GBG weder eines Rechtsgrundes noch der Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers noch auch der ausdrücklichen Einverleibungsbewilligung, da sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes (so auch § 31) nur auf Privaturkunden beziehen (vgl Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 124 f). Im Hinblick darauf kann dem Rekursgericht nicht in der Auffassung beigepflichtet werden, die von Johann K dem beim Vergleichsabschluß am 2. 10. 1970 für ihn einschreitenden Rechtsanwalt erteilte Vollmacht hätte anläßlich des zu TZ 4603/71 gestellten Ansuchens nachgewiesen werden müssen. Dementsprechend kommen auch die in § 31 Abs 6 GBG festgesetzten Erfordernisse für die Urkunde eines Machthabers im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung. Der Oberste Gerichtshof verkennt nun nicht die bei dieser Rechtsauffassung allfällig erwachsenden Gefahren für den seine Rechte aufgebenden bücherlich Berechtigten und dessen Gläubiger. Es kann aber im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und die Unzulässigkeit der ausdehnenden Interpretation einerseits sowie das Vorliegen von Rechtsbehelfen, wie etwa der Anfechtung des Veräußerungsgeschäftes, der vom Rekursgericht beschrittene Weg nicht als gangbar angesehen werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, GBG kann eine Einverleibung auf Grund der von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche erfolgen. Das Grundbuchsgericht hat dabei zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo). Eine solche vorschriftsmäßige Ausfertigung des Vergleiches lag dem Erstgericht vor. Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dem Grundbuchsrichter nicht. Nun ist wohl richtig, daß für die Einverleibung eines Rechtes außer der die Grundlage für die Eintragung bildenden Urkunde auch die Vorlage jener Urkunden erforderlich ist, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, wenn der Aussteller die Urkunde nicht im eigenen Namen gefertigt hat. Solche Urkunden bilden einen wesentlichen Bestandteil der Haupturkunde und müssen daher auch in der grundbücherlichen Erledigung ebenso bezogen werden wie die Urkunde, durch die das einzutragende Recht begründet wird. Eine solche Privaturkunde ist etwa die Vollmacht. Eine Einverleibung auf Grund einer vom Machthaber ausgestellten Privaturkunde kann nach Paragraph 31, GBG nur dann bewilligt werden, wenn auch die Unterschrift auf der Vollmacht gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Demgegenüber bedürfen öffentliche Urkunden iS des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, GBG weder eines Rechtsgrundes noch der Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers noch auch der ausdrücklichen Einverleibungsbewilligung, da sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes (so auch Paragraph 31,) nur auf Privaturkunden beziehen vergleiche Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 124 f). Im Hinblick darauf kann dem Rekursgericht nicht in der Auffassung beigepflichtet werden, die von Johann K dem beim Vergleichsabschluß am 2. 10. 1970 für ihn einschreitenden Rechtsanwalt erteilte Vollmacht hätte anläßlich des zu TZ 4603/71 gestellten Ansuchens nachgewiesen werden müssen. Dementsprechend kommen auch die in Paragraph 31, Absatz 6, GBG festgesetzten Erfordernisse für die Urkunde eines Machthabers im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung. Der Oberste Gerichtshof verkennt nun nicht die bei dieser Rechtsauffassung allfällig erwachsenden Gefahren für den seine Rechte aufgebenden bücherlich Berechtigten und dessen Gläubiger. Es kann aber im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und die Unzulässigkeit der ausdehnenden Interpretation einerseits sowie das Vorliegen von Rechtsbehelfen, wie etwa der Anfechtung des Veräußerungsgeschäftes, der vom Rekursgericht beschrittene Weg nicht als gangbar angesehen werden.
Was die weiteren Abweisungsgründe hinsichtlich des Ansuchens um Eigentumseinverleibung der Elisabeth K anlangt, so erscheint auch die vom Rekursgericht angenommene Verletzung der Bestimmung des § 97 Abs 1 GBG nicht stichhältig dargetan. Das Vorliegen einer ausdrücklichen oder doch ganz unzweideutigen Bedingung der gleichzeitigen Einverleibung der Gegenverpflichtung (SZ 23/303) kann entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes noch nicht deswegen angenommen werden, weil im Vergleiche für die Übereignung bestimmter Liegenschaften als Gegenleistung die Übernahme bestimmter Schulden und als "weiteres Entgelt" die Dienstbarkeit des lebenslänglichen unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes eingeräumt wurden. Gerade die beiderseitigen Aufsandungserklärungen bezüglich der eingeräumten Rechte lassen das vollständige Fehlen jedweder Bezugnahme auf die gleichzeitige Eintragung der Verpflichtung und Gegenverpflichtung eindeutig erkennen. Aus der Einheit des Vertrages kann eine solche Bedingung nicht abgeleitet werden (vgl auch Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 307). Soweit in diesem Zusammenhange auf die Streichung des Ansuchens der Elisabeth K wegen Einverleibung der Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes zugunsten ihres Gatten verwiesen wurde, sollte dies offenbar im Zusammenhang mit der Verletzung der Bestimmung des § 97 GBG stehen und nicht etwa einen Bezug auf einen sichtbaren Mangel der Urkunde iS des § 27 Abs 1 GBG haben, da sich diese Bestimmung ja nicht auf das Grundbuchsgesuch bezieht.Was die weiteren Abweisungsgründe hinsichtlich des Ansuchens um Eigentumseinverleibung der Elisabeth K anlangt, so erscheint auch die vom Rekursgericht angenommene Verletzung der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz eins, GBG nicht stichhältig dargetan. Das Vorliegen einer ausdrücklichen oder doch ganz unzweideutigen Bedingung der gleichzeitigen Einverleibung der Gegenverpflichtung (SZ 23/303) kann entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes noch nicht deswegen angenommen werden, weil im Vergleiche für die Übereignung bestimmter Liegenschaften als Gegenleistung die Übernahme bestimmter Schulden und als "weiteres Entgelt" die Dienstbarkeit des lebenslänglichen unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes eingeräumt wurden. Gerade die beiderseitigen Aufsandungserklärungen bezüglich der eingeräumten Rechte lassen das vollständige Fehlen jedweder Bezugnahme auf die gleichzeitige Eintragung der Verpflichtung und Gegenverpflichtung eindeutig erkennen. Aus der Einheit des Vertrages kann eine solche Bedingung nicht abgeleitet werden vergleiche auch Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 307). Soweit in diesem Zusammenhange auf die Streichung des Ansuchens der Elisabeth K wegen Einverleibung der Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes zugunsten ihres Gatten verwiesen wurde, sollte dies offenbar im Zusammenhang mit der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 97, GBG stehen und nicht etwa einen Bezug auf einen sichtbaren Mangel der Urkunde iS des Paragraph 27, Absatz eins, GBG haben, da sich diese Bestimmung ja nicht auf das Grundbuchsgesuch bezieht.
Mit dem Erfolg des Rekurses gegen den Beschluß vom 29. 9. 1971 ist aber auch der hauptsächliche Abweisungsgrund bezüglich des Ansuchens der Elisabeth K auf Löschung der Zwischeneintragungen gemäß § 57 Abs 1 GBG fortgefallen. Soweit das Rekursgericht diesbezüglich weiters noch einen selbständigen Abweisungsgrund darin erblickt, daß im Hinblick auf die nach dem Grundbuchsstand gegebene, weitaus umfangreichere Belastung der Liegenschaften in der Beschränkung des Löschungsgesuches auf die zugunsten der Wirtschaftsbank Z bestehenden Eintragungen eine unzulässige Ausübung eines Wahlrechtes zu erblicken sei und nur alle der Eigentumseinverleibung im Rang nachgehenden Eintragungen von der Löschung umfaßt werden könnten, kann auch hier nicht beigepflichtet werden. Gerade aus der in § 57 Abs 1 GBG vorgesehenen Verfristung und damit Verwirkung der Möglichkeit der Löschung von Zwischeneintragungen mit der Konsequenz der Übernahme haftender Belastungen, so auch der Übernahme eines Haftungspfandrechtes gemäß § 1408 ABGB, ist abzuleiten, daß es dem Liegenschaftserwerber unbenommen sein muß, je nach der materiellen Rechtslage und seiner Interessensituation diesbezüglich auch unterschiedliche Dispositionen zu treffen. Soweit das Rekursgericht aus der Vorgangsweise der Ehegatten K eine gegen die Wirtschaftsbank Z gerichtete Schädigungsabsicht wahrnehmen will, mag diese Auffassung vielleicht zutreffen, kann aber die Zulässigkeit des Antrages der Elisabeth K gemäß § 57; Abs 1 GBG nicht entscheidend berühren.Mit dem Erfolg des Rekurses gegen den Beschluß vom 29. 9. 1971 ist aber auch der hauptsächliche Abweisungsgrund bezüglich des Ansuchens der Elisabeth K auf Löschung der Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG fortgefallen. Soweit das Rekursgericht diesbezüglich weiters noch einen selbständigen Abweisungsgrund darin erblickt, daß im Hinblick auf die nach dem Grundbuchsstand gegebene, weitaus umfangreichere Belastung der Liegenschaften in der Beschränkung des Löschungsgesuches auf die zugunsten der Wirtschaftsbank Z bestehenden Eintragungen eine unzulässige Ausübung eines Wahlrechtes zu erblicken sei und nur alle der Eigentumseinverleibung im Rang nachgehenden Eintragungen von der Löschung umfaßt werden könnten, kann auch hier nicht beigepflichtet werden. Gerade aus der in Paragraph 57, Absatz eins, GBG vorgesehenen Verfristung und damit Verwirkung der Möglichkeit der Löschung von Zwischeneintragungen mit der Konsequenz der Übernahme haftender Belastungen, so auch der Übernahme eines Haftungspfandrechtes gemäß Paragraph 1408, ABGB, ist abzuleiten, daß es dem Liegenschaftserwerber unbenommen sein muß, je nach der materiellen Rechtslage und seiner Interessensituation diesbezüglich auch unterschiedliche Dispositionen zu treffen. Soweit das Rekursgericht aus der Vorgangsweise der Ehegatten K eine gegen die Wirtschaftsbank Z gerichtete Schädigungsabsicht wahrnehmen will, mag diese Auffassung vielleicht zutreffen, kann aber die Zulässigkeit des Antrages der Elisabeth K gemäß Paragraph 57,; Absatz eins, GBG nicht entscheidend berühren.
Hingegen ist dem Rekursgericht hinsichtlich seiner Rechtsauffassung bezüglich der Zulässigkeit des Antrages auf Löschung gemäß § 57 Abs 1 GBG nicht nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft, sondern auch schon nach dem Eintragungsbeschlusse und vor Eintritt seiner Rechtskraft aus den dargelegten zutreffenden Gründen zuzustimmen (vgl Klang2 II 381; SZ 14/172).Hingegen ist dem Rekursgericht hinsichtlich seiner Rechtsauffassung bezüglich der Zulässigkeit des Antrages auf Löschung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft, sondern auch schon nach dem Eintragungsbeschlusse und vor Eintritt seiner Rechtskraft aus den dargelegten zutreffenden Gründen zuzustimmen vergleiche Klang2 römisch zwei 381; SZ 14/172).
Da sohin die vom Rekursgerichte aufgezeigten Bedenken gegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Elisabeth K hinsichtlich der ihr im Vergleiche vom 2. 10. 1970 übereigneten Liegenschaften und der Löschung der die Wirtschaftsbank Z betreffenden Zwischeneintragungen nicht bestehen, waren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die diesbezüglichen beiden Beschlüsse erster Instanz wiederherzustellen.
B. zum Revisionsrekurse des Johann K:
Für den Rekurswerber wurde auf Antrag seiner Gattin vom 21. 10. 1971 um Bestellung eines Abwesendheitskurators zufolge unbekannten Aufenthaltes mit Beschluß des BG Gmunden vom 30. 11. 1971 Rechtsanwalt Dr. Franz H in der Grundbuchssache TZ 4603/71 des BG Gmunden zum Zustellkurator bestellt. Nach dem Umfange des Ansuchens auf Kuratorbestellung muß dies sohin auch das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die diesbezügliche Entscheidung umfassen. Der Rekurs ist sowohl im Hinblick auf die den Umfang der Vertretungsbefugnis des Kurators als auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 126 Abs 2 GBG zulässig. Der Rekurswerber ist als Veräußerer der Liegenschaften iS des § 119 GBG sowie schon deshalb, weil er zu ihrer Übergabe und Übertragung an den Erwerber verpflichtet ist (vgl SZ 24/95), zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes betreffend die Abweisung des Gesuches um Einverleibung des Eigentumsrechtes der Elisabeth K legitimiert.Für den Rekurswerber wurde auf Antrag seiner Gattin vom 21. 10. 1971 um Bestellung eines Abwesendheitskurators zufolge unbekannten Aufenthaltes mit Beschluß des BG Gmunden vom 30. 11. 1971 Rechtsanwalt Dr. Franz H in der Grundbuchssache TZ 4603/71 des BG Gmunden zum Zustellkurator bestellt. Nach dem Umfange des Ansuchens auf Kuratorbestellung muß dies sohin auch das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die diesbezügliche Entscheidung umfassen. Der Rekurs ist sowohl im Hinblick auf die den Umfang der Vertretungsbefugnis des Kurators als auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz 2, GBG zulässig. Der Rekurswerber ist als Veräußerer der Liegenschaften iS des Paragraph 119, GBG sowie schon deshalb, weil er zu ihrer Übergabe und Übertragung an den Erwerber verpflichtet ist vergleiche SZ 24/95), zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes betreffend die Abweisung des Gesuches um Einverleibung des Eigentumsrechtes der Elisabeth K legitimiert.
Der Rekurs ist im Ergebnis auch berechtigt.
Die Rekursausführungen beziehen sich lediglich darauf, die Wirtschaftsbank Z sei zur Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 29. 9. 1971 nicht legitimiert gewesen, weil ihr aus diesem rechtliche Nachteile nicht erwachsen seien; sie habe den Rekurs zudem verspätet erhoben. Hier ist jedoch auf die Erledigung des Rekurses der Elisabeth K zu verweisen, aus der sich ergibt, daß dieses Beschwerdepunkte nicht berechtigt sind. Abgesehen von diesen Erwägungen, kann aber auch eine Rekursfrist nicht in Lauf gesetzt werden, wenn eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfolgt, sondern nur die damit verfügte bücherliche Eintragung zur Kenntnis des Rekurswerbers gelangt ist. Dem Revisionsrekurs war aber aus den gleichen rechtlichen Gründen und Erwägungen, wie sie bereits zum Rechtsmittel der Elisabeth K dargelegt wurden, Folge zu geben.