Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat die unterschiedlichen Lehrmeinungen und die Rechtsprechung der Gerichte erster und zweiter Instanz zur Frage der grundbücherlichen Durchführung der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek eingehend dargestellt (vgl auch Kodek in Kodek Grundbuchsrecht § 14 GBG Rz 90, § 136 Rz 49). Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, somit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht (3 Ob 108/03h = ÖBA 2004/1218, 640; 5 Ob 285/05f). Diese Umwandlung und der Übergang werden ex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbücherung begründet, woraus aber für die verfahrensrechtliche Frage der Art der bücherlichen Eintragung noch nichts abzuleiten ist.1. Das Rekursgericht hat die unterschiedlichen Lehrmeinungen und die Rechtsprechung der Gerichte erster und zweiter Instanz zur Frage der grundbücherlichen Durchführung der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek eingehend dargestellt vergleiche auch Kodek in Kodek Grundbuchsrecht Paragraph 14, GBG Rz 90, Paragraph 136, Rz 49). Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, somit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht (3 Ob 108/03h = ÖBA 2004/1218, 640; 5 Ob 285/05f). Diese Umwandlung und der Übergang werden ex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbücherung begründet, woraus aber für die verfahrensrechtliche Frage der Art der bücherlichen Eintragung noch nichts abzuleiten ist.
2. Grundbücherliche Anmerkungen können zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a GBG), oder zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen eingetragen werden (lit b leg cit).2. Grundbücherliche Anmerkungen können zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse (Paragraph 20, Litera a, GBG), oder zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen eingetragen werden (Litera b, leg cit).
2.1. Vielfach werden drei Gruppen von Anmerkungen nach § 20 lit b GBG unterschieden (Hoyer NZ 1996, 76; Feil GBG³ § 20 Rz 1 mwN; Kodek aaO § 20 Rz 8 ff). Sie umfassen zunächst die im weiteren Sinne rangwahrenden, wie die Anmerkung der Rangordnung oder der Abschreibung von Grundstücken. Eine zweite Gruppe bilden jene Anmerkungen, die den aus ihnen ersichtlichen Vorgängen und deren Ergebnissen volle Wirksamkeit gegen nach der Anmerkung erlangte bücherliche Rechte verleihen, etwa die Anmerkungen der Streitanhängigkeit und der Löschungsklage. Ihre Wirkung ist nicht vom Rang der zeitlich nachfolgenden Eintragungen, sondern von der Nachträglichkeit des Erlangens bücherlicher Rechte - selbst in einem besseren Rang geschehend - abhängig. Eine dritte Gruppe bilden jene Anmerkungen, die bestimmte Tatsachen, rechtliche Vorgänge und gerichtliche Entscheidungen mit der Wirkung bekannt machen, dass sich niemand auf deren Unkenntnis berufen kann. Dazu zählen beispielsweise die Eintragungen von Bestandverträgen, die Anmerkungen der Mietzinsvorauszahlung oder der Simultanhaftung.2.1. Vielfach werden drei Gruppen von Anmerkungen nach Paragraph 20, Litera b, GBG unterschieden (Hoyer NZ 1996, 76; Feil GBG³ Paragraph 20, Rz 1 mwN; Kodek aaO Paragraph 20, Rz 8 ff). Sie umfassen zunächst die im weiteren Sinne rangwahrenden, wie die Anmerkung der Rangordnung oder der Abschreibung von Grundstücken. Eine zweite Gruppe bilden jene Anmerkungen, die den aus ihnen ersichtlichen Vorgängen und deren Ergebnissen volle Wirksamkeit gegen nach der Anmerkung erlangte bücherliche Rechte verleihen, etwa die Anmerkungen der Streitanhängigkeit und der Löschungsklage. Ihre Wirkung ist nicht vom Rang der zeitlich nachfolgenden Eintragungen, sondern von der Nachträglichkeit des Erlangens bücherlicher Rechte - selbst in einem besseren Rang geschehend - abhängig. Eine dritte Gruppe bilden jene Anmerkungen, die bestimmte Tatsachen, rechtliche Vorgänge und gerichtliche Entscheidungen mit der Wirkung bekannt machen, dass sich niemand auf deren Unkenntnis berufen kann. Dazu zählen beispielsweise die Eintragungen von Bestandverträgen, die Anmerkungen der Mietzinsvorauszahlung oder der Simultanhaftung.
2.2. Von der Einverleibung oder Vormerkung unterscheiden sich die Anmerkungen generell dadurch, dass sie zur Feststellung von Tatsachen dienen, die gewisse rechtliche Folgen nach sich ziehen. Sie können keine dinglichen Rechte begründen, abändern oder aufheben, sondern haben den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Realverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder bestimmte gesetzlich besonders geregelte Rechtswirkungen herbeizuführen. So bewirkt die von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte bücherliche Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung (der Hypothekarklage, der Vollstreckbarkeit) nicht die Umwandlung der Höchstbetrags- in eine Festbetragshypothek, sondern stellt lediglich die Publizität der zu Grunde liegenden Tatsachen mit ihren weiteren gesetzlich geregelten Folgen her.
2.3. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung sind Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, unzulässig (Kodek aaO § 20 Rz 1 [relativierend: aaO Rz 42]; Feil/Marent/Preisl § 20 Rz 1; RIS-Justiz RS0060628; RS0060679; 5 Ob 9/99f = wobl 1999/101 [Call] = NZ 2000, 455 [präzisierend Hoyer]; 5 Ob 132/94 = NZ 1995/336; aber: NZ 1902, 383; KG [LG] Krems RPflSlg 251; KG [LG] St. Pölten, RPflSlg 227; Hoyer, NZ 1996, 76 [zum Problem der Abweisungsanmerkung]).2.3. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung sind Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, unzulässig (Kodek aaO Paragraph 20, Rz 1 [relativierend: aaO Rz 42]; Feil/Marent/Preisl Paragraph 20, Rz 1; RIS-Justiz RS0060628; RS0060679; 5 Ob 9/99f = wobl 1999/101 [Call] = NZ 2000, 455 [präzisierend Hoyer]; 5 Ob 132/94 = NZ 1995/336; aber: NZ 1902, 383; KG [LG] Krems RPflSlg 251; KG [LG] St. Pölten, RPflSlg 227; Hoyer, NZ 1996, 76 [zum Problem der Abweisungsanmerkung]).
3. Der Erwerb von Rechten, die nur durch Bucheintrag erworben, aufgehoben oder beschränkt werden können, erfolgt durch Einverleibung (§ 8 Z 1 GBG). Auch Rechte, deren Erwerb in Durchbrechung des Intabulationsprinzips erfolgt, sind durch Einverleibung einzutragen, ebenso die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG zur Herstellung der Übereinstimmung des Grundbuchsstands mit der wahren Rechtslage, wenn damit ein bücherlicher Rechtserwerb verbunden ist (Kodek aaO § 136 Rz 49 je mwN; RIS-Justiz RS0016154).3. Der Erwerb von Rechten, die nur durch Bucheintrag erworben, aufgehoben oder beschränkt werden können, erfolgt durch Einverleibung (Paragraph 8, Ziffer eins, GBG). Auch Rechte, deren Erwerb in Durchbrechung des Intabulationsprinzips erfolgt, sind durch Einverleibung einzutragen, ebenso die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, GBG zur Herstellung der Übereinstimmung des Grundbuchsstands mit der wahren Rechtslage, wenn damit ein bücherlicher Rechtserwerb verbunden ist (Kodek aaO Paragraph 136, Rz 49 je mwN; RIS-Justiz RS0016154).
3.1. Für den Erwerb von Pfandrechten an verbücherten Liegenschaften gilt das Eintragungsprinzip (§ 451 Abs 1 ABGB; Hofmann in Rummel³ § 451 Rz 5; 3 Ob 13/86 = SZ 59/75), das Pfandrecht wird daher durch Einverleibung erworben.3.1. Für den Erwerb von Pfandrechten an verbücherten Liegenschaften gilt das Eintragungsprinzip (Paragraph 451, Absatz eins, ABGB; Hofmann in Rummel³ Paragraph 451, Rz 5; 3 Ob 13/86 = SZ 59/75), das Pfandrecht wird daher durch Einverleibung erworben.
3.2. Dem vorliegenden Antrag liegt, soweit aus der vorgelegten Urkunde erkennbar, nur eine Novation des verbücherten Pfandbestellungsvertrags zugrunde. Weder wurde ein Wechsel in der Person des Schuldners oder Gläubigers noch eine Änderung oder Beendigung des dem eingetragenen Höchstbetragspfandrecht zugrundeliegenden Titelgeschäfts behauptet.
Die Rechtsmittelwerberin vermengt die Voraussetzungen für die Übertragbarkeit eines Höchstbetragspfandrechts mit jenen für seine Bestellung, wenn sie folgert, zur Besicherung eines nicht wiederausnützbaren Einmalkredits sei von vorne herein nur eine Festbetragshypothek möglich und die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek daher eine der materiellen Rechtslage widersprechende Fehlbezeichnung. Auch aus einem Einmalkreditverhältnis können verschiedene Forderungen entstehen, insbesondere laufende Zinsen, Verzugszinsen und vereinbarte Spesen, die - auch über den Dreijahreszeitraum nach § 17 GBG hinaus - im Rahmen des Limits einer Höchstbetragshypothek gedeckt sind.Die Rechtsmittelwerberin vermengt die Voraussetzungen für die Übertragbarkeit eines Höchstbetragspfandrechts mit jenen für seine Bestellung, wenn sie folgert, zur Besicherung eines nicht wiederausnützbaren Einmalkredits sei von vorne herein nur eine Festbetragshypothek möglich und die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek daher eine der materiellen Rechtslage widersprechende Fehlbezeichnung. Auch aus einem Einmalkreditverhältnis können verschiedene Forderungen entstehen, insbesondere laufende Zinsen, Verzugszinsen und vereinbarte Spesen, die - auch über den Dreijahreszeitraum nach Paragraph 17, GBG hinaus - im Rahmen des Limits einer Höchstbetragshypothek gedeckt sind.
3.3. Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll, stellt daher keine bloße Berichtigung, sondern eine Abänderung der wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten dar. Aufgrund einer derartigen Vereinbarung mit dem Schuldner kann zwar nach den für Fälle der Einlösung entwickelten Grundsätzen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek bewilligt werden, sie hat jedoch als rechtsbegründender Vorgang im Wege der Einverleibung zu erfolgen (Hofmann in Rummel³ § 451 Rz 12; 5 Ob 58/75 = SZ 48/58; 5 Ob 53/86 = SZ 59/67).3.3. Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll, stellt daher keine bloße Berichtigung, sondern eine Abänderung der wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten dar. Aufgrund einer derartigen Vereinbarung mit dem Schuldner kann zwar nach den für Fälle der Einlösung entwickelten Grundsätzen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek bewilligt werden, sie hat jedoch als rechtsbegründender Vorgang im Wege der Einverleibung zu erfolgen (Hofmann in Rummel³ Paragraph 451, Rz 12; 5 Ob 58/75 = SZ 48/58; 5 Ob 53/86 = SZ 59/67).
3.4. Dem rein wirtschaftlichen Interesse an einer Vermeidung der Eintragungsgebühr kommt keine selbstständige Bedeutung zu.
4. Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass dem Eintragungsbegehren der Revisionsrekurswerberin aufgrund der vorgelegten Urkunde auch weitere Einwände entgegenstünden.
4.1. Gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Der hier vorgelegten „Berichtigungsurkunde" ist zu entnehmen, dass das umzuwandelnde Pfandrecht der Besicherung eines vor mehreren Jahren gewährten, nicht wieder ausnützbaren Abstattungskredits von 75.000 EUR diente; allfällige Zinsen oder Nebengebühren finden keine Erwähnung. Eine Begründung für die Einverleibung eines Festbetragspfandrechts für einen 75.000 EUR übersteigenden Betrag wäre daher aus der vorgelegten Beilage nicht abzuleiten.4.1. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Der hier vorgelegten „Berichtigungsurkunde" ist zu entnehmen, dass das umzuwandelnde Pfandrecht der Besicherung eines vor mehreren Jahren gewährten, nicht wieder ausnützbaren Abstattungskredits von 75.000 EUR diente; allfällige Zinsen oder Nebengebühren finden keine Erwähnung. Eine Begründung für die Einverleibung eines Festbetragspfandrechts für einen 75.000 EUR übersteigenden Betrag wäre daher aus der vorgelegten Beilage nicht abzuleiten.
4.2. Die Ausnützung des Rangs einer Höchstbetragshypothek ist mit dem Höchstbetrag begrenzt. An ihrer Stelle kann daher nur eine Festbetragshypothek mit einem Kapitalsbetrag einverleibt werden, der erst unter Hinzurechnung der drei Jahre rückständigen Zinsen den Höchstbetrag erreicht (Kodek, aaO § 14 Rz 89; Jaksch Handbuch 101 f; vgl 8 Ob 618/87 = JBl 1988, 379). Werden neben dem Kapital keine vereinbarten Zinsen eingetragen (§ 14 Abs 1 GBG), dann deckt ein Festbetragspfandrecht im Zweifel die gesetzlichen, insbesondere Verzugszinsen (Kodek aaO § 17 GBG Rz 7). Mit der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts im Betrag von 97.500 EUR würde daher im vorliegenden Fall auch der maximal ausnützbare Höchstbetragsrahmen überschritten.4.2. Die Ausnützung des Rangs einer Höchstbetragshypothek ist mit dem Höchstbetrag begrenzt. An ihrer Stelle kann daher nur eine Festbetragshypothek mit einem Kapitalsbetrag einverleibt werden, der erst unter Hinzurechnung der drei Jahre rückständigen Zinsen den Höchstbetrag erreicht (Kodek, aaO Paragraph 14, Rz 89; Jaksch Handbuch 101 f; vergleiche 8 Ob 618/87 = JBl 1988, 379). Werden neben dem Kapital keine vereinbarten Zinsen eingetragen (Paragraph 14, Absatz eins, GBG), dann deckt ein Festbetragspfandrecht im Zweifel die gesetzlichen, insbesondere Verzugszinsen (Kodek aaO Paragraph 17, GBG Rz 7). Mit der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts im Betrag von 97.500 EUR würde daher im vorliegenden Fall auch der maximal ausnützbare Höchstbetragsrahmen überschritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.