Die Revision ist nicht berechtigt.
Überreicht ein Beklagter die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, dann hat das Gericht gemäß § 398 Abs 1 ZPO auf Antrag des Klägers ein (echtes) Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen; dabei ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen des Klägers, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage zu erkennen. "Für wahr zu halten" sind immer nur die tatsächlichen, nicht aber rechtliche Behauptungen; solche hat der Richter auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles nachzuprüfen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgrbrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht erzeugt (SZ 47/93 u.a.). Soll das auf Antrag des Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten; ist das Vorbringen und damit in der Folge auch die Sachgrundlage gemäß § 396 ZPO unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (SZ 57/69; Fasching III 621 f).
Der Ansicht der Beklagten, daß sich das geltend gemachte Zahlungsbegehren aus dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt nicht ableiten lasse, die Klage also unschlüssig sei, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin nicht ausdrücklich vorgebracht hat, daß sie tatsächlich der Firma K*** Rezepte zur Produktion weißer Korrekturflüssigkeiten zur Verfügung gestellt habe; die Klagebehauptungen können aber nur dahin verstanden werden, daß die Firma K*** sehr wohl diese Rezepte erhalten habe. Das ergibt sich zwingend aus der Klagebehauptung, daß die Beklagte die besonders wertvolle Produktionslinie der von der Klägerin entwickelten Korrekturmittel aus der Konkursmasse der Firma K*** erworben habe (S. 4) und nun exakt nach diesen Methoden produziere (S. 5). Nach § 226 Abs 1 ZPO sind die rechtserzeugenden Tatsachen in der Klage kurz und vollständig anzugeben; daraus folgt, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung (nur) dann nicht schadet, wenn sich die betreffende Tatsache schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen des Klägers ergibt (SZ 57/69; Fasching III 36 f). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Daß die Klägerin die Rezepte, die sie - nach ihren
Behauptungen - der Firma K*** zur Verfügung gestellt hat und die nun von der Beklagten verwendet wurden, nicht im einzelnen aufgezählt hat, schadet nicht, weil diesem Umstand für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zukäme. Nach der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte alle der Firma K*** zugänglich gemachten Rezepte verwendet; eine nähere Abgrenzung der sklavisch nachgeahmten Rezepte von anderen kam daher nicht in Frage. Ist das Klagevorbringen sohin schlüssig, dann bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob eine lückenhaft oder unzureichend begründete Klage, welcher die für eine rechtliche Beurteilung des Begehrens erforderlichen Mindestangaben fehlen, sogleich wegen Unschlüssigkeit mit Urteil abzuweisen oder unter sinngemäßer Anwendung des § 84 Abs 3 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen ist (vgl. Fasching LB Rz 1042).
Auch davon, daß das Tatsachenvorbringen der Klägerin durch bei der Fällung des Versäumungsurteiles vorliegende Beweise widerlegt gewesen wäre, kann keine Rede sein. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus dem - von der Beklagten im Provisorialverfahren vorgelegten - Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Arno R*** vom 21. November 1988, das nur die derzeit von der "K*** Handels-GesmbH, Wienergasse 63, 2380 Perchtoldsdorf, verwendeten Rezepturen" zum Gegenstand hatte, nicht hervor, daß die Beklagte auch vorher, also bei der Aufnahme ihrer Produktion, andere Rezepturen als jene der Klägerin verwendet hätte. Wie weit ein Gutachten, auf das sich die beklagte Partei (im Hauptverfahren) gar nicht berufen hat und das nicht Gegenstand von Erörterungen war, überhaupt als ein das Vorbringen der erschienenen Partei widerlegender Beweis im Sinne des § 396 ZPO gewertet werden könnte, muß daher nicht untersucht werden.
Der Revision mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.