Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten machen im wesentlichen geltend, sie hätten das Recht und die Pflicht, den Namen "Volkspartei" im Rahmen einer politischen Tätigkeit zu verwenden, da sie und solange sie Mitglieder dieser Partei seien; darauf hätten die Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz hingewiesen. Der Erstbeklagte sei nach wie vor als Organ der Klägerin beauftragt, in deren Namen zu handeln und den Namen "ÖVP" zu verwenden. Die Zweitbeklagte habe das Recht zur Führung ihres Namens durch die Kundmachung des Wahlvorschlages erworben; eine Verletzung von Rechten Dritter durch die Führung dieses Namens hätte nach den Verwaltungsgesetzen" geltend gemacht werden müssen. Zur Führung des Namens der Wahlgemeinschaft sei keine Ermächtigung der Landesparteileitung einzuholen gewesen. Die Bestimmungen des UWG seien auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar. Schließlich hätten die Untergerichte die Prozeßvoraussetzungen nicht ausreichend geprüft und unrichtig beurteilt.
Diesen Ausführungen gegenüber ist darauf zu verweisen, daß die Einrede, für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch sei ein Schiedsgericht zuständig, nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die Einrede der heilbaren sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes darstellt (Arb. 9322, 9228 u. a.). Diese Einrede ist daher bei der ersten Tagsatzung anzumelden; eine erst nach Streiteinlassung erhobene Einrede ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen (RZ 1973, 15; RZ 1967, 37; JBl. 1968, 432 u. a.). Da im vorliegenden Fall diese Einrede erst in der Klagebeantwortung erhoben wurde, ist somit auf alle diesbezüglichen Ausführungen der Revision nicht einzugehen.
Hinsichtlich der Parteifähigkeit ist davon auszugehen, daß ihr Mangel - also der Mangel der Fähigkeit, im Prozeß selbständig Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein - das Fehlen einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung bedeutet, das Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hat (Fasching, II, 115; EvBl. 1976/81 u. a.). Die Auffassungen darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozeßvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich - wie im vorliegenden Fall - nur aus den Gründen der Entscheidungen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander (siehe dazu EvBl. 1976/81 mit weiteren Nachweisen). Eine nähere Erörterung dieser Frage ist aber entbehrlich, weil die Untergerichte entgegen der Auffassung der Revision mit Recht die Parteifähigkeit sowohl der klagenden als auch der zweitbeklagten Partei bejaht haben.Hinsichtlich der Parteifähigkeit ist davon auszugehen, daß ihr Mangel - also der Mangel der Fähigkeit, im Prozeß selbständig Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein - das Fehlen einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung bedeutet, das Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hat (Fasching, römisch II, 115; EvBl. 1976/81 u. a.). Die Auffassungen darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozeßvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich - wie im vorliegenden Fall - nur aus den Gründen der Entscheidungen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander (siehe dazu EvBl. 1976/81 mit weiteren Nachweisen). Eine nähere Erörterung dieser Frage ist aber entbehrlich, weil die Untergerichte entgegen der Auffassung der Revision mit Recht die Parteifähigkeit sowohl der klagenden als auch der zweitbeklagten Partei bejaht haben.
Hinsichtlich der klagenden Partei hat schon das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß ein Anspruch der Gesamtpartei und nicht ein solcher der Landesparteileitung Niederösterreich geltend gemacht wird und der Gesamtpartei jedenfalls gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes (BGBl. 404/1975) Rechtspersönlichkeit zukommt, da unbestritten ist, daß ihre Satzungen hinterlegt wurden. Das Erstgericht stellte weiter fest, daß die Landesparteileitung Niederösterreich "ein auf Grund des § 10 des Bundesparteiorganisationsstatutes der ÖVP errichtetes Organ im territorialen Bereich" und in diesem Rahmen zur Vertretung der Gesamtpartei befugt ist. Das wurde in der Berufung nicht bekämpft, so daß es für das weitere Verfahren zugrund zu legen und auf die Ausführungen der Revision dagegen nicht einzugehen ist. Es war lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei in "Österreichische Volkspartei, vertreten durch die Landesparteileitung Niederösterreich" richtigzustellen.Hinsichtlich der klagenden Partei hat schon das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß ein Anspruch der Gesamtpartei und nicht ein solcher der Landesparteileitung Niederösterreich geltend gemacht wird und der Gesamtpartei jedenfalls gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Parteiengesetzes Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,) Rechtspersönlichkeit zukommt, da unbestritten ist, daß ihre Satzungen hinterlegt wurden. Das Erstgericht stellte weiter fest, daß die Landesparteileitung Niederösterreich "ein auf Grund des Paragraph 10, des Bundesparteiorganisationsstatutes der ÖVP errichtetes Organ im territorialen Bereich" und in diesem Rahmen zur Vertretung der Gesamtpartei befugt ist. Das wurde in der Berufung nicht bekämpft, so daß es für das weitere Verfahren zugrund zu legen und auf die Ausführungen der Revision dagegen nicht einzugehen ist. Es war lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei in "Österreichische Volkspartei, vertreten durch die Landesparteileitung Niederösterreich" richtigzustellen.
Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ist davon auszugehen, daß es sich bei ihr nicht um eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Parteiengesetzes handelt, weil von ihr - jedenfalls nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - eine Satzung nicht hinterlegt wurde und eine politische Partei im Sinne dieses Gesetzes erst mit der Hinterlegung der Satzung Rechtspersönlichkeit erlangt (Ermacora in JBl. 1976, 85). Die Zweitbeklagte war aber - jedenfalls zunächst - eine Wahlpartei, auf die sich das Parteiengesetz nicht bezog, der aber gemäß § 26 ABGB als einer "erlaubten Gesellschaft" grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie einer natürlichen Person zukommen. Wenn auch die Auffassungen über das Ausmaß der Rechtsfähigkeit einer Wahlpartei nicht einheitlich sind, so muß sie doch insoweit bejaht werden, als Ansprüche von ihr oder gegen sie erhoben werden, die aus ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzweckes abgeleitet werden (siehe dazu Koja in JBl. 1958, 488 ff. mitweiteren Nachweisen; vgl. auch Ostheim in JBl. 1964, 533 ff. zur Rechtsfähigkeit der politischen Parteien vor Geltungsbeginn des Parteiengesetzes). Das trifft für den erhobenen Anspruch zu, weil er aus der behaupteten widerrechtlichen Verwendung des wesentlichen Teiles des Namens der klagenden Partei durch die Zweitbeklagte bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Wahl in den Gemeinderat der Stadt M abgeleitet wird. Es ist daher nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob die zweitbeklagte Partei dadurch, daß sie nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes nun auch als selbständige Fraktion im Gemeinderat vertreten ist und "zumindest in tatsächlicher Hinsicht" die Stellung einer politischen Partei hat, als eine politische Partei (vgl. zu diesem Begriff: Ermacora in JBl. 1976, 86) zu behandeln ist, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Gesetzes für den Erwerb einer Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Gesetzes zwar nicht die darin vorgesehenen Rechte (insbesondere die finanziellen Ansprüche) erwerben, wohl aber allgemein Rechtspersönlichkeit erlangen kann.Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ist davon auszugehen, daß es sich bei ihr nicht um eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Parteiengesetzes handelt, weil von ihr - jedenfalls nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - eine Satzung nicht hinterlegt wurde und eine politische Partei im Sinne dieses Gesetzes erst mit der Hinterlegung der Satzung Rechtspersönlichkeit erlangt (Ermacora in JBl. 1976, 85). Die Zweitbeklagte war aber - jedenfalls zunächst - eine Wahlpartei, auf die sich das Parteiengesetz nicht bezog, der aber gemäß Paragraph 26, ABGB als einer "erlaubten Gesellschaft" grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie einer natürlichen Person zukommen. Wenn auch die Auffassungen über das Ausmaß der Rechtsfähigkeit einer Wahlpartei nicht einheitlich sind, so muß sie doch insoweit bejaht werden, als Ansprüche von ihr oder gegen sie erhoben werden, die aus ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzweckes abgeleitet werden (siehe dazu Koja in JBl. 1958, 488 ff. mitweiteren Nachweisen; vergleiche auch Ostheim in JBl. 1964, 533 ff. zur Rechtsfähigkeit der politischen Parteien vor Geltungsbeginn des Parteiengesetzes). Das trifft für den erhobenen Anspruch zu, weil er aus der behaupteten widerrechtlichen Verwendung des wesentlichen Teiles des Namens der klagenden Partei durch die Zweitbeklagte bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Wahl in den Gemeinderat der Stadt M abgeleitet wird. Es ist daher nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob die zweitbeklagte Partei dadurch, daß sie nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes nun auch als selbständige Fraktion im Gemeinderat vertreten ist und "zumindest in tatsächlicher Hinsicht" die Stellung einer politischen Partei hat, als eine politische Partei vergleiche zu diesem Begriff: Ermacora in JBl. 1976, 86) zu behandeln ist, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Gesetzes für den Erwerb einer Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Gesetzes zwar nicht die darin vorgesehenen Rechte (insbesondere die finanziellen Ansprüche) erwerben, wohl aber allgemein Rechtspersönlichkeit erlangen kann.
In der Sache ist zunächst festzuhalten, daß die klagende Partei als juristische Person das Recht hat, den Namensschutz gemäß § 43 ABGB geltend zu machen (Ermacora in JBl. 1976, 86; ÖBl. 1965, 128; ÖBl. 1963, 32; SZ 15/18 u. a.). Nach dieser Bestimmung ist der Träger eines Namens auch berechtigt, die Unterlassung des unbefugten Gebrauches des Namens durch einen anderen zu verlangen. Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. Dem Namensträger muß immer ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und der benannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz umbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann (Koziol - Welser[4] I, 53 f.; ÖBl. 1965, 128; ÖBl. 1963, 32).In der Sache ist zunächst festzuhalten, daß die klagende Partei als juristische Person das Recht hat, den Namensschutz gemäß Paragraph 43, ABGB geltend zu machen (Ermacora in JBl. 1976, 86; ÖBl. 1965, 128; ÖBl. 1963, 32; SZ 15/18 u. a.). Nach dieser Bestimmung ist der Träger eines Namens auch berechtigt, die Unterlassung des unbefugten Gebrauches des Namens durch einen anderen zu verlangen. Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. Dem Namensträger muß immer ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und der benannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz umbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann (Koziol - Welser[4] römisch eins, 53 f.; ÖBl. 1965, 128; ÖBl. 1963, 32).
Im vorliegenden Fall wurde der wesentliche Bestandteil des Namens der Klägerin, nämlich "Volkspartei", von der Zweitbeklagten auf Grund der maßgeblichen Initiative und Mitwirkung des Erstbeklagen ohne Genehmigung durch die Klägerin verwendet. Die Beklagten können sich somit nicht darauf berufen, daß sie zur Verwendung dieses Namens befugt gewesen seien. Die Zulassung des Wahlvorschlages durch die zuständige Wahlbehörde ist für die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsanspruches nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Wahlvorschlag den Bestimmungen der Wahlordnung gerecht wurde, sondern ob durch die Verwendung des Namens der Wahlgemeinschaft ein subjektives Privatrecht der Klägerin verletzt wurde. Dafür ist aber die Entscheidung der Wahlbehörde ebensowenig präjudiziell wie etwa die Eintragung eines Firmennamens in das Handelsregister dem Anspruch eines Dritten, der durch die Verwendung dieses Namens in einem privaten Recht verletzt wurde, entgegensteht.
Die Einwände der Beklagten, zur Überreichung eines Wahlvorschlages für Gemeinderatswahlen sei keine Genehmigung der Landesparteileitung einzuholen gewesen, zumindest die überwiegende Mehrzahl der Angehörigen der Wahlgemeinschaft seien auch Mitglieder der klagenden Partei und der Erstbeklagte sei sogar deren Funktionär, so daß sie auch unter Verwendung des Namens der klagenden Partei auftreten dürften und sogar müßten, gehen daran vorbei, daß die Beklagten nicht für die Klägerin, sondern neben ihr und außerhalb des ihnen allenfalls von der Klägerin übertragenen Aufgabenbereiches auftraten. Zutreffend hat schon das Erstgericht darauf verwiesen, daß auch ein Angestellter eines Unternehmens nicht dessen Namen verwenden darf, wenn er "privat" - zum Unterschied von einer Betätigung im selben Bereich - tätig wird. Die Beklagten leiten die Behauptung, daß sie zur Verwendung des Namens der klagenden Partei berechtigt gewesen seien, lediglich aus ihrer Eigenschaft als Mitglied oder Funktionär der Klägerin ab, ohne eine Berechtigung oder Ermächtigung durch ein zuständiges Organ zu einer Verwendung des Namens der Klägerin bei einer nicht für die Klägerin entfalteten Tätigkeit darzutun. Daß für eine solche die - nicht vorhandene - Zustimmung des zuständigen Organes der Klägerin erforderlich gewesen wäre, ergibt auch das Vorbringen der Beklagten, die Landesparteileitung habe "diesen Namen auch nicht untersagt".
Durch die Verwendung des wesentlichen Bestandteiles des Namens der Klägerin durch die Beklagten konnte jedenfalls bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck entstehen, es bestunden auch im Rahmen der Tätigkeit, bei der diese Verwendung erfolgte, zwischen ihnen und der Klägerin Gemeinsamkeiten und besondere Beziehungen auf der Grundlage eines einvernehmlichen Vorgehens, der nicht den Tatsachen entsprach, so daß ein Interesse der Klägerin am Nichtgebrauch ihres Namens durch die Beklagten zu bejahen ist.
Da somit der von der klagenden Partei wegen unbefugten Gebrauches ihres wesentlichen Namensbestandteiles erhobene Unterlassungsanspruch schon aus diesem Grund von den Untergerichten mit Recht bejaht wurde, kommt es darauf, ob er auch nach § 9 UWG berechtigt wäre, nicht mehr an.Da somit der von der klagenden Partei wegen unbefugten Gebrauches ihres wesentlichen Namensbestandteiles erhobene Unterlassungsanspruch schon aus diesem Grund von den Untergerichten mit Recht bejaht wurde, kommt es darauf, ob er auch nach Paragraph 9, UWG berechtigt wäre, nicht mehr an.
Das Unterlassungsbegehren wurde auch mit Recht allgemein gehalten, weil dies - wie gerade das Vorgehen des Erstbeklagten beweist, der eine einstweilige Verfügung, wonach ihm die Verwendung des Namens "Österreichische Volkspartei" verboten wurde, durch die Verwendung der Bezeichnung "Volkspartei Wahlgemeinschaft" umgehen wollte - erforderlich ist, um eine Wirkungslosigkeit des Verbotes nicht allzuleicht zu machen (SZ 33/46; ÖBl. 1970, 28 u. a.).
Da somit dem Klagebegehren vom Erstgericht zu Recht stattgegeben wurde, kommt es darauf nicht mehr an, ob die Rechtsrüge in der Berufung in beachtlicher Weise geltend gemacht wurde, was Voraussetzung dafür ist, daß die rechtliche Beurteilung in der Revision überhaupt mit Erfolg bekämpft werden kann (EvBl. 1951/268 u. a.; zuletzt 5 Ob 610/77). Es ist daher auch eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Rechtsrüge in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß erhoben wurde, entbehrlich.