Der Kläger ist zur Betriebsberatung im Fremdenverkehr, zur Werbegestaltung und zum selbständigen Betrieb eines technischen Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen auf dem Fachgebiet der Raumgestaltung und Innenarchitektur beschränkt auf Hotel und Gaststättenbetriebe) berechtigt. Er übt diese Berechtigungen auch aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhielt er von den Eheleuten A, die das Speisehaus P in der Innsbrucker Altstadt führen, den Auftrag, die Umgestaltung des Erdgeschosses und des ersten Stockes dieses Speisehauses, einschließlich der Kücheneinrichtung, zu planen. Im Herbst 1969 erfuhr Konrad A, daß das Wirtschaftsförderungsinstitut der Tiroler Handelskammer kostenlose Betriebsberatungen für Kammermitglieder durchführt. Er stellte einen diesbezüglichen Antrag, um auf diese Weise zusätzlich verwertbare "Tips" für die Umgestaltung des Speisehauses zu gewinnen. Der Beklagte, ein Architekt, führte auf Grund eines mit der Tiroler Handelskammer abgeschlossenen Vertrages diese Beratung von Kammermitgliedern für die Fachgebiete Hochbau und Innenarchitektur durch. Darnach wurde der Beklagte, der die Kammermitglieder kostenlos zu beraten hatte, für diese Tätigkeit vom Wirtschaftsförderungsinstitut auf der Basis eines Stundenentgeltes entlohnt. Am 14. 11. 1969 begab sich der Beklagte in dieser Eigenschaft in das Speisehaus P, um die Fragen des Umbaues und der Inneneinrichtung mit den Interessenten zu besprechen und sie zu beraten. Er traf die Eheleute A und deren Tochter Renate K an. Bei der folgenden Besprechung wurden dem Beklagten die Pläne des Klägers gezeigt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei dieser Unterredung erklärt, daß der Kläger für diese Arbeiten der Innenarchitektur und Küchenplanung nicht richtig geeignet sei, er solle vom Auftrag entbunden werden. Gleichzeitig habe der Beklagte empfohlen, Frau Architekt Gertrude St zu engagieren. Die Äußerung verstoße gegen die Bestimmung des § 7 UWG. Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, seine Äußerung, der Kläger sei für Arbeiten der Innenarchitektur und Küchenplanung nicht richtig geeignet, zu widerrufen, die Behauptung oder Verbreitung dieser Äußerung künftig zu unterlassen und schließlich den Kläger zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten des Beklagten in der Tiroler Tageszeitung zu veröffentlichen.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung. Er bestritt, eine derartige Äußerung überhaupt abgegeben zu haben, insbesondere habe er nicht empfohlen, Frau Architekt Gertrude St mit der Planung zu beauftragen. Bei seiner Beratung der Kammermitglieder über Auftrag des Wirtschaftsförderungsinstitutes stehe er auch nicht im Wettbewerb zum Kläger. Für die begehrte Veröffentlichung des Urteiles fehlten die vom Gesetze geforderten Voraussetzungen.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest, daß der Beklagte bei der Besprechung mit den Eheleuten A und deren Tochter Renate K kein Wort in der Richtung verloren habe, den Kläger von seinem Auftrag zu entbinden und einen anderen Architekten beizuziehen. Wohl aber habe er sich dahingehend geäußert, daß der Kläger ein ausgezeichneter Fachmann hinsichtlich der funktionellen Abwicklung eines Küchenbetriebes und überhaupt eines Gasthausbetriebes sei. Jedoch sei er für die individuelle und künstlerische Innenausstattung von Gasträumlichkeiten weniger prädestiniert. Der Kläger habe die Tendenz, Küchen aufwandsmäßig überzubestücken. Mit diesen Äußerungen seien die Voraussetzungen für eine Entscheidung iS des Klagebegehrens nicht gegeben, denn der Beklagte habe bei seiner Beratung nicht zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt. Die Äußerungen seien auch nicht in der Absicht gemacht worden, fremden Wettbewerb zu fördern, sodaß es an dem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der §§ 1, 7 UWG fehle. Da der Kläger seinen Anspruch nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt habe, sei es entbehrlich, sich noch mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen, ob die festgestellte Äußerung des Beklagten nach § 1330 Abs 2 ABGB beurteilt und aus diesem Rechtsgrunde Widerruf, Veröffentlichung oder auch Unterlassung verlangt werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000.- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht, daß der Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Er habe lediglich den Auftrag des Wirtschaftsförderungsinstitutes erfüllt, das Ehepaar A bei seinem Bauvorhaben zu beraten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.