Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, die die Stornogebühr regelnde Vertragsbestimmung habe nicht gänzlich zu entfallen, sondern sei geltungserhaltend zu reduzieren. Dem ist nicht zu folgen.
1. Artikel 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl L 1993/95, 29) lautet:1. Artikel 6 Absatz eins, der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; Amtsblatt , L 1993/95, 29) lautet:
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mißbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die mißbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Entscheidung vom 14. 6. 2012, C-618/10 - Banco Espanol de Crédito, Rn 65, diese Bestimmung wie folgt ausgelegt:
„Aus dem Wortlaut von Art 6 Abs 1 ergibt sich demnach, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsbestimmung nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern.“„Aus dem Wortlaut von Artikel 6, Absatz eins, ergibt sich demnach, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsbestimmung nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern.“
3. Der Oberste Gerichtshof hat aus dieser Entscheidung des EuGH für seine Rechtsprechung zum KSchG den Schluss gezogen, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht im einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage kommt (vgl RIS-Justiz RS0128735; RS0122168; RS0038205; zuletzt ausführlich 2 Ob 22/12t und 2 Ob 131/12x).3. Der Oberste Gerichtshof hat aus dieser Entscheidung des EuGH für seine Rechtsprechung zum KSchG den Schluss gezogen, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht im einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage kommt vergleiche RIS-Justiz RS0128735; RS0122168; RS0038205; zuletzt ausführlich 2 Ob 22/12t und 2 Ob 131/12x).
4. Im Anwendungsbereich des ABGB kann nichts anderes gelten, sind doch sämtliche einschlägige nationale Normen (neben § 6 KSchG insbesondere auch § 878 Satz 2 ABGB und § 879 ABGB) richtlinienkonform im Sinne der Klauselrichtlinie auszulegen. Damit sind alle Verbraucherverträge, die am oder nach dem 1. 1. 1995 geschlossen worden sind und in den Anwendungsbereich der Klauselrichtline (insbesondere deren Art 6 Abs 1) fallen, vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion erfasst (so auch Geroldinger, Ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen trotz Verbots der geltungserhaltenden Reduktion? ÖBA 2013, 27, 31).4. Im Anwendungsbereich des ABGB kann nichts anderes gelten, sind doch sämtliche einschlägige nationale Normen (neben Paragraph 6, KSchG insbesondere auch Paragraph 878, Satz 2 ABGB und Paragraph 879, ABGB) richtlinienkonform im Sinne der Klauselrichtlinie auszulegen. Damit sind alle Verbraucherverträge, die am oder nach dem 1. 1. 1995 geschlossen worden sind und in den Anwendungsbereich der Klauselrichtline (insbesondere deren Artikel 6, Absatz eins,) fallen, vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion erfasst (so auch Geroldinger, Ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen trotz Verbots der geltungserhaltenden Reduktion? ÖBA 2013, 27, 31).
5. Nach diesen Grundsätzen ist die (einen Teil des Kaufvertrags bildende) Klausel 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer) nichtig und unanwendbar, da sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - den Verbraucher gröblich benachteiligt. Solches ist nämlich dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914 [T4]). Ein Missverhältnis liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss. Das Verbot einer Reduktion der Klausel auf das Zulässige (Art 6 Abs 1 Klauselrichtlinie) führt zum ersatzlosen Entfall dieses Vertragspunktes. Damit stellen sich die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen zum richterlichen Mäßigungsrecht der Stornogebühr nicht mehr.5. Nach diesen Grundsätzen ist die (einen Teil des Kaufvertrags bildende) Klausel 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer) nichtig und unanwendbar, da sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - den Verbraucher gröblich benachteiligt. Solches ist nämlich dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914 [T4]). Ein Missverhältnis liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss. Das Verbot einer Reduktion der Klausel auf das Zulässige (Artikel 6, Absatz eins, Klauselrichtlinie) führt zum ersatzlosen Entfall dieses Vertragspunktes. Damit stellen sich die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen zum richterlichen Mäßigungsrecht der Stornogebühr nicht mehr.
6. Soweit sich die Klägerin gegen den Zuspruch von Fahrtkosten ihres Mitarbeiters mit dem Argument wendet, diese seien allein durch das Verhalten des Beklagten verursacht, weicht ihre Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach der Mitarbeiter der Klägerin „ohnehin auf dem Weg nach Kärnten“ war und dem Beklagten daher anbot, das Auto vorbeizubringen.
7. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 44; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 9).7. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 44; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 9).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.