Entscheidungsgründe:
Mit ihrer am 25.3.1997 noch während aufrechter Ehe eingebrachten Klage begehrt die Klägerin monatlichen Unterhalt von S 5.500,-- ab 1.1.1997. Gleichzeitig brachte sie die Scheidungsklage ein. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3.9.1997 (rechtskräftig seit 12.9.1997) gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Der Ehe entstammen der am 12.11.1991 geborene Marcel und der am 8.1.1996 geborene Maik Andreas. Der Beklagte ist ab 1.1.1997 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.000,-- für Marcel und S 3.000,-- für Maik Andreas verpflichtet (Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 15.4.1997, 14 P 418/96-5).Mit ihrer am 25.3.1997 noch während aufrechter Ehe eingebrachten Klage begehrt die Klägerin monatlichen Unterhalt von S 5.500,-- ab 1.1.1997. Gleichzeitig brachte sie die Scheidungsklage ein. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3.9.1997 (rechtskräftig seit 12.9.1997) gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Der Ehe entstammen der am 12.11.1991 geborene Marcel und der am 8.1.1996 geborene Maik Andreas. Der Beklagte ist ab 1.1.1997 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.000,-- für Marcel und S 3.000,-- für Maik Andreas verpflichtet (Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 15.4.1997, 14 P 418/96-5).
Der Beklagte war vom 24.1.1994 bis 27.4.1997 bei der Firma A***** beschäftigt. Sein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst betrug 1994 S 21.088,-- und 1995 S 26.399,--. Ab 1996 verrichtete der Beklagte freiwillig Montagetätigkeit im Ausland. Unter Berücksichtigung der mit der Auslandstätigkeit verbundenen Zulagen, Überstunden und Urlaubsgeld verdiente er 1996 monatlich netto S 32.627,--. Die Tages- und Nächtigungsgelder betrugen 1996 zusätzlich S 84.390,--. In den ersten vier Monaten des Jahres 1997 verdiente der Beklagte ohne Tages- und Nächtigungsgelder (diese betrugen S 48.074,--) aber unter Berücksichtigung von zehn ausbezahlten Urlaubstagen monatlich netto S 41.751,--. Seit 1.5.1997 ist der Beklagte bei der Firma U***** in Deutschland beschäftigt. Sein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen beträgt nunmehr S 19.015,--.
Bis einschließlich April 1997 zahlte der Beklagte monatliche Rückzahlungsraten von S 6.500,-- für einen zum Ausbau der Ehewohnung aufgenommenen Kredit.
Die Klägerin verfügt seit 8.1.1996 bis voraussichtlich 1.8.1998 über eigenes Einkommen von S 6.310,-- monatlich (Karenzgeld).
Bei Berechnung des begehrten Unterhaltes ging die Klägerin von einem zuletzt bei A***** im Rahmen ausländischer Montagetätigkeiten bezogenen monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Beklagten von S 35.000,-- aus. Der Beklagte sei auf diesen Betrag anzuspannen; er habe seit 1.1.1997 keine Unterhaltszahlungen geleistet.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Es sei nicht richtig, daß er keinen Unterhalt leiste. Die Klägerin habe im Dezember 1996 ohne Zustimmung des Beklagten S 50.000,-- von seinem Konto abgehoben; überdies leiste er monatlich DM 900,-- für die Rückzahlung eines zum Ausbau der Ehewohnung aufgenommenen Kredites. Er arbeite nunmehr für die Firma U***** in Deutschland und verdiene monatlich netto rund S 18.000,--. Diese Tätigkeit habe er mit Rücksicht auf die zerrüttete Ehe mit der Klägerin begonnen; er beabsichtige nicht, nach Österreich zurückzukehren.
Das Erstgericht setzte den für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1997 zu leistenden monatlichen Unterhalt mit S 5.500,-- fest, rechnete jedoch die dem Konto des Beklagten entnommenen S 50.000,-- teilweise auf diese Unterhaltsleistung an und kam damit zu einer Klageabweisung für diesen Zeitraum. Für die Zeit ab 1.5.1997 setzte es die monatliche Unterhaltsleistung mit S 1.800,-- fest und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht fest, der Beklagte, ein deutscher Staatsbürger, habe sich ab 1996 zur Montagetätigkeit im Ausland bereit erklärt, obwohl dies nicht in seinen Aufgabenbereich bei der Firma A***** gefallen sei. Die Klägerin sei zunächst auch aus finanziellen Erwägungen damit einverstanden gewesen. Grundsätzlich hätte mit dem ursprünglichen Gehalt das Auslangen gefunden werden können. Eine Notwendigkeit des Mehrverdiensts unter dem Gesichtspunkt familiärer Ausgaben habe nicht bestanden. Das mit der Montagetätigkeit im Ausland verbundene höhere Einkommen habe sich größtenteils dadurch ergeben, daß der Beklagte ab einem Monat Auslandsaufenthalt keine Lohnsteuer in Österreich zu zahlen hatte. Nach dem ersten längeren Montageaufenthalt von sechs Monaten habe die Klägerin empfunden, daß sich die Eheleute auseinanderlebten. Sie habe dem Beklagten auch mitgeteilt, sie befürchte ungünstige Auswirkungen auf die eheliche Situation. Der Beklagte habe dennoch die Montagetätigkeit fortgesetzt. Mitte oder Ende Oktober 1996 habe er zugegeben, eine Freundin in Deutschland zu haben. Er habe sich im Jänner 1997 polizeilich in Österreich abgemeldet und zu Ostern 1997 seine restlichen persönlichen Gegenstände von der Klägerin abgeholt.
Anfang November 1996 habe sich auf dem Gehaltskonto des Beklagten ein Guthaben von S 96.000,-- befunden. Die Klägerin habe daraus am 10.11.1996 S 50.000,-- behoben und einem Sparbuch gutgeschrieben. Als der Beklagte sie diesbezüglich zur Rede gestellt habe, habe sie ihm erklärt, sie würde das Geld "sicherstellen". In der Folge habe die Klägerin den Betrag für ihren Lebensaufwand und jenen der Kinder verbraucht, da der Beklagte 1997 keine Unterhaltszahlungen für sie und die Kinder geleistet habe. Der Beklagte habe daraufhin die Klägerin mit ihren Unterhaltsforderungen auf die von ihr behobene Summe von S 50.000,-- verwiesen.
Rechtlich ging das Erstgericht vom Einkommen des Beklagten beim neuen Arbeitgeber in Deutschland aus und verneinte eine Anspannung auf das zuvor erzielte Einkommen aus Montagetätigkeit. Der grundsätzliche Lebenszuschnitt der Streitteile sei nicht auf die Montageeinsätze eingerichtet gewesen. Überdies sei der Beklagte deutscher Staatsbürger. 1996/Anfang 1997 hätte sich das Scheitern der Ehe schon abgezeichnet, sodaß sich die Verhältnisse soweit geändert hätten, daß von einer allenfalls davor getroffenen Einigung nicht mehr ausgegangen werden könne. Der der Klägerin bis 30.4.1997 zustehende Unterhalt von S 5.500,-- mindere sich um 44 % des einbehaltenen Betrages, den die Klägerin zur Deckung des Unterhaltes für sich und die Kinder eigenmächtig dem Gehaltskonto des Beklagten entnommen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach - in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruches (§ 508 Abs 3 ZPO) - aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage der Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Einkommen aus einer in Österreich ausgeübten Arbeitstätigkeit wenigstens bis zur Ehescheidung liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Rechtsprechung fehle auch zur Frage einer schlüssig vereinbarten Aufrechnung der von der Klägerin widerrechtlich behobenen S 50.000,-- gegen künftige Unterhaltsbeiträge. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes finde dort seine Grenze, wo der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt ohnehin gedeckt sei. Nur das einseitige Ausbrechen aus einvernehmlich gestalteten Lebensverhältnissen könne Anspannungsobliegenheiten verletzen und zur Heranziehung eines fiktiven Einkommens führen. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt könne nicht davon ausgegangen werden, daß der durch das vermehrte Einkommen aus der Montagetätigkeit erzielte höhere Lebensstandard einvernehmlich gewählt und damit als "Lebensverhältnis" im Sinn des § 94 Abs 1 ABGB anzusehen wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die Ehegatten vereinbart hatten, kurzfristig ein höheres Familieneinkommen zu erzielen und zu diesem Zweck einen mehrmonatigen Aufenthalt des Beklagten im Ausland in Kauf zu nehmen. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, daß eine Einigung über diese Art der Tätigkeit auf Dauer zustande gekommen wäre. Der Beklagte könne daher nicht auf eine Tätigkeit angespannt werden, die von der Klägerin während aufrechter Ehe nie erwünscht gewesen sei. Die Angemessenheit des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts sei daher anhand des vor der Montagetätigkeit erzielten Einkommens zu beurteilen. Im Vergleich dazu sei sein nunmehriges Einkommen bloß geringfügig niedriger. Der Beklagte wäre aber auch dann nicht auf das erhöhte Einkommen aus Montagetätigkeit anzuspannen, wenn der dadurch erzielte Lebensstandard als einvernehmlich gestalteter Lebenszuschnitt anzusehen wäre. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes sei es nämlich, daß der Unterhaltspflichtige seine Obliegenheit, bei einem den angemessenen Unterhalt nicht ausreichend deckenden Einkommen eine seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, schuldhaft verletzt. Motiv des Beschäftigungswechsels des Beklagten sei der Umstand gewesen, daß für ihn die Ehe in Österreich gescheitert, er deutscher Staatsbürger sei und daher mit seiner neuen Partnerin in Deutschland leben wolle. Daß er den Berufswechsel zum Zweck der Unterhaltspflicht vorgenommen habe, stehe nicht fest. Auch eine fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheiten falle dem Beklagten nicht zur Last. Im übrigen sei die Anspannung auf ein nur durch überdurchschnittliche Überstundenleistung und Beschäftigung außerhalb des Wohnortes erzielbares überdurchschnittliches Einkommen nicht zulässig. Genausowenig könne der Beklagte auf eine Arbeitstätigkeit angespannt werden, die mit mehrmonatigen durchgehenden Auslandsaufenthalten verbunden sei. Auch ein als Maßstab heranzuziehender pflichtbewußter Familienvater und Ehegatte würde nicht ohne zwingende Notwendigkeit einer derartigen Beschäftigung nachgehen. Der von der Klägerin begehrte Unterhaltsanspruch sei damit auch bei weiterhin aufrechter Ehe nicht gerechtfertigt; das gleiche habe nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu gelten. Zur Anrechnung des von der Klägerin vom Konto des Beklagten abgehobenen Betrages auf die Unterhaltsbeiträge für Jänner bis April 1997 führte das Berufungsgericht aus, dem festgestellten Verhalten der Streitteile sei zu entnehmen, daß diese zumindest schlüssig die Vereinbarung getroffen hätten, daß der Beklagte auf seinen Rückforderungsanspruch verzichte und die Klägerin den rechtswidrig abgehobenen Betrag zur Deckung ihres Unterhaltes heranziehe. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Klägerin im Rahmen des Aufteilungsverfahrens allenfalls Anspruch auf die Hälfte der Ersparnisse des Beklagten gehabt hätte.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach - in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruches (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) - aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage der Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Einkommen aus einer in Österreich ausgeübten Arbeitstätigkeit wenigstens bis zur Ehescheidung liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Rechtsprechung fehle auch zur Frage einer schlüssig vereinbarten Aufrechnung der von der Klägerin widerrechtlich behobenen S 50.000,-- gegen künftige Unterhaltsbeiträge. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes finde dort seine Grenze, wo der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt ohnehin gedeckt sei. Nur das einseitige Ausbrechen aus einvernehmlich gestalteten Lebensverhältnissen könne Anspannungsobliegenheiten verletzen und zur Heranziehung eines fiktiven Einkommens führen. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt könne nicht davon ausgegangen werden, daß der durch das vermehrte Einkommen aus der Montagetätigkeit erzielte höhere Lebensstandard einvernehmlich gewählt und damit als "Lebensverhältnis" im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB anzusehen wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die Ehegatten vereinbart hatten, kurzfristig ein höheres Familieneinkommen zu erzielen und zu diesem Zweck einen mehrmonatigen Aufenthalt des Beklagten im Ausland in Kauf zu nehmen. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, daß eine Einigung über diese Art der Tätigkeit auf Dauer zustande gekommen wäre. Der Beklagte könne daher nicht auf eine Tätigkeit angespannt werden, die von der Klägerin während aufrechter Ehe nie erwünscht gewesen sei. Die Angemessenheit des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts sei daher anhand des vor der Montagetätigkeit erzielten Einkommens zu beurteilen. Im Vergleich dazu sei sein nunmehriges Einkommen bloß geringfügig niedriger. Der Beklagte wäre aber auch dann nicht auf das erhöhte Einkommen aus Montagetätigkeit anzuspannen, wenn der dadurch erzielte Lebensstandard als einvernehmlich gestalteter Lebenszuschnitt anzusehen wäre. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes sei es nämlich, daß der Unterhaltspflichtige seine Obliegenheit, bei einem den angemessenen Unterhalt nicht ausreichend deckenden Einkommen eine seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, schuldhaft verletzt. Motiv des Beschäftigungswechsels des Beklagten sei der Umstand gewesen, daß für ihn die Ehe in Österreich gescheitert, er deutscher Staatsbürger sei und daher mit seiner neuen Partnerin in Deutschland leben wolle. Daß er den Berufswechsel zum Zweck der Unterhaltspflicht vorgenommen habe, stehe nicht fest. Auch eine fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheiten falle dem Beklagten nicht zur Last. Im übrigen sei die Anspannung auf ein nur durch überdurchschnittliche Überstundenleistung und Beschäftigung außerhalb des Wohnortes erzielbares überdurchschnittliches Einkommen nicht zulässig. Genausowenig könne der Beklagte auf eine Arbeitstätigkeit angespannt werden, die mit mehrmonatigen durchgehenden Auslandsaufenthalten verbunden sei. Auch ein als Maßstab heranzuziehender pflichtbewußter Familienvater und Ehegatte würde nicht ohne zwingende Notwendigkeit einer derartigen Beschäftigung nachgehen. Der von der Klägerin begehrte Unterhaltsanspruch sei damit auch bei weiterhin aufrechter Ehe nicht gerechtfertigt; das gleiche habe nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu gelten. Zur Anrechnung des von der Klägerin vom Konto des Beklagten abgehobenen Betrages auf die Unterhaltsbeiträge für Jänner bis April 1997 führte das Berufungsgericht aus, dem festgestellten Verhalten der Streitteile sei zu entnehmen, daß diese zumindest schlüssig die Vereinbarung getroffen hätten, daß der Beklagte auf seinen Rückforderungsanspruch verzichte und die Klägerin den rechtswidrig abgehobenen Betrag zur Deckung ihres Unterhaltes heranziehe. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Klägerin im Rahmen des Aufteilungsverfahrens allenfalls Anspruch auf die Hälfte der Ersparnisse des Beklagten gehabt hätte.