In der außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, dass eine vergleichende Werbung vorliege, weswegen die Beweislast den Beklagten treffe. Jedenfalls folge dessen Beweislast aber aus einer Interessenabwägung iSv § 1 Abs 5 UWG. Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an.
Der beklagte Verband wird selbst nicht wirtschaftlich tätig und könnte daher allenfalls wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Die dafür maßgebenden Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in den Entscheidungen 17 Ob 19/10h (= ÖBl 2011, 177 - amade.at IV) und 4 Ob 40/11b dargestellt. Danach ist seit der UWG-Novelle 2007 Wettbewerbsabsicht zwar nicht mehr erforderlich, sondern es genügt die objektive Eignung des beanstandeten Verhaltens zur Förderung fremden Wettbewerbs. Trotz einer solchen Eignung liegt aber keine relevante Förderung fremden Wettbewerbs vor, wenn andere Zielsetzungen bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegen.
Letzteres trifft hier zu: Der beklagte Verband hatte kein (eigenes) Interesse am Ergebnis seines Produktvergleichs oder am wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Anbieter. Vielmehr handelte er - seinen Statuten entsprechend - ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder. Dass er dadurch faktisch den Wettbewerb einzelner Anbieter förderte, ist ein bloßer Reflex dieser eindeutig einem anderen Zweck dienenden Tätigkeit.
Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch muss daher schon aus diesem Grund scheitern. Auf die Beweislast kommt es somit ebensowenig an wie auf die Frage, was die angesprochenen Kreise unter einem „deutschen“ Qualitätsmodul verstehen.