Begründung:
[1] Die Parteien schlossen im Jänner 2006 einen endfälligen Fremdwährungskreditvertrag über Schweizer Franken (CHF) im Gegenwert von 100.000 EUR mit dem Laufzeitende 15. 12. 2030. Die beklagte Bank eröffnete für die Kläger anlässlich des Vertragsabschlusses ein Schweizer Franken-Konto und zählte dann den Klägern den Kreditbetrag zu, indem sie 99.999,96 EUR auf ihr Euro-Giro-Konto gutbuchte. Dieser Betrag entsprach zum Zuzählungsdatum bei einem Umrechnungskurs von EUR/CHF von 1,55 dem Gegenwert von 155.000 CHF, wie auf dem Kontoauszug des Kreditkontos ausgewiesen. Die Parteien vereinbarten quartalsweise Zinszahlungen und die Kläger verpflichteten sich zur laufenden Einzahlung in eine Lebensversicherung, die als Tilgungsträger verwendet und zugunsten der Beklagten für den Schweizer Franken-Fremdwährungskredit verpfändet wurde.
[2] Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Klauseln zur Umrechnung und zur Risikoaufklärung:
- a) Die Bank stellt Ihnen einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken mit der Möglichkeit, zum Zeitpunkt einer jeden Tranchenfälligkeit in Japanische YEN (wobei die Umrechnung über den Euro erfolgt) und Euro zu tauschen, auf Roll-over-Basis im Gegenwert von maximal EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) zur Verfügung.
- b) Die Umrechnung in die vereinbarte Währung erfolgt zum jeweils am Zuzähltag gültigen Devisengeldkurs auf Basis Bank-Fixing und steht Ihnen mit Valuta vier Banktage später auf Ihrem Euro-Konto Nr. * zur Verfügung.
- c) Die Rückführung des Kredites zu den oben angeführten Stichtagen, umgerechnet zum jeweiligen Briefkurs auf Basis Bank Fixing, hat zulasten Ihres Kontos Nr. [...] zu erfolgen, sodass der 15. 12. 2030 als letzter Rückführungstermin gewährleistet ist.
- d) Der/Die Kreditnehmer wurde/n von der Bank über die besonderen Risiken der Kreditaufnahme in fremder Währung ausdrücklich und mittels übergebenem Beiblatt „Risikoinformation“ informiert und hat/haben dieses zur Kenntnis genommen.
- e) Sie haben den Hinweis auf das bei Fremdwährungskrediten bestehende Kursrisiko zur Kenntnis genommen.
- f) Jährlich wird ein Kontoauszug übermittelt, der sämtliche Umsätze, die Zinsenbuchungen und den Saldo enthält. Für Bestand und Höhe der Schuld gelten die Bücher und Aufzeichnungen der Bank als maßgeblich.
- g) Soweit sich aus den konkreten und diesen allgemeinen Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten die in den Geschäftsräumen der Bank aufliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ in der Fassung 2003.
[3] Die Beklagte verrechnete den Klägern für jede Zinszahlung ein Konvertierungsentgelt von 5,80 EUR und zog dieses vom Euro-Konto ein. Dieses Konvertierungsentgelt wird im Vertrag angeführt. Zusätzlich verrechnete die Beklagte 0,007 Kurspunkte bei jeder Umrechnung von Euro zu Schweizer Franken als Devisenhandelsspanne und behielt sich diesen Betrag ein. Diese Devisenhandelsspanne findet Erwähnung im Risikoinformationsblatt.
[4] Die Kläger begehrten die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags und die Zahlung von 4.203,20 EUR sA, in eventu die Feststellung, dass die Klauseln a) bis g) unwirksam seien und der Kredit nicht in Schweizer Franken, sondern in Euro abzurechnen und zurückzuzahlen sei. Die Klauseln seien intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) und missbräuchlich (§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG). Sie würden das Währungsrisiko, die Kreditkosten (§ 33 BWG aF) sowie die zur Anwendung kommenden Umrechnungskurse nicht oder nur unzureichend darstellen, unwirksame Tatsachenbestätigungen enthalten und die Kläger gröblich benachteiligen. Die nichtigen Klauseln hätten deshalb ersatzlos wegzufallen; dadurch werde der gesamte Kreditvertrag undurchführbar und sei deshalb nichtig. Jedenfalls hätten die Kläger aufgrund der Gesamtnichtigkeit des Vertrags Anspruch auf den Ersatz der Einmalkosten bei Vertragserrichtung von 4.203,20 EUR. [4] Die Kläger begehrten die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags und die Zahlung von 4.203,20 EUR sA, in eventu die Feststellung, dass die Klauseln a) bis g) unwirksam seien und der Kredit nicht in Schweizer Franken, sondern in Euro abzurechnen und zurückzuzahlen sei. Die Klauseln seien intransparent (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) und missbräuchlich (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG). Sie würden das Währungsrisiko, die Kreditkosten (Paragraph 33, BWG aF) sowie die zur Anwendung kommenden Umrechnungskurse nicht oder nur unzureichend darstellen, unwirksame Tatsachenbestätigungen enthalten und die Kläger gröblich benachteiligen. Die nichtigen Klauseln hätten deshalb ersatzlos wegzufallen; dadurch werde der gesamte Kreditvertrag undurchführbar und sei deshalb nichtig. Jedenfalls hätten die Kläger aufgrund der Gesamtnichtigkeit des Vertrags Anspruch auf den Ersatz der Einmalkosten bei Vertragserrichtung von 4.203,20 EUR.
[5] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Klauseln d), e), f) und g) seien keine wesentlichen Vertragsbestimmungen. Selbst bei ihrer Nichtigkeit könnte der restliche Kreditvertrag fortbestehen und wechselseitig erfüllt werden. Eine Gesamtnichtigkeit des Kreditvertrags ließe sich auch aus einer Gesetzwidrigkeit der Klauseln nicht ableiten, sie seien daher nicht inhaltlich zu prüfen. Aus den Klauseln a)–c) ergebe sich, dass es sich nicht um eine „unechte“ Fremdwährungsschuld, sondern um einen Fremdwährungskredit handle, weil sich die Rückzahlungsverpflichtung nach der fremden Währung richte. Die Kreditsumme sei in ausländischer Währung (in CHF) ausgedrückt, wenn auch nicht in einem ziffernmäßig bestimmten CHF-Betrag, sondern mittels Bindung an den Gegenwert von 100.000 EUR. Zusätzlich zum Kreditvertrag sei auch ein Geldwechselvertrag geschlossen worden, damit die Kläger trotz der Ausnützung des Kredits in CHF – was ihnen günstigere Rückzahlungskonditionen gesichert habe – den Kreditbetrag sogleich in Euro ausgezahlt erhalten konnten. Die Klauseln a)–c) seien keine Währungsumrechnungsklauseln, sondern befassten sich ausschließlich mit der den Klägern zuzuzählenden Kreditsumme. Auch ohne Geldwechselvereinbarung seien die entscheidenden Parameter vom dispositiven Recht vorgegeben: Art 8 Z 8 Abs 2 der 4. EVHGB bzw § 905a Abs 2 ABGB, nunmehr § 907b Abs 2 ABGB, normiere die Umrechnung nach dem zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebenden Kurswert. Damit regle der Kreditvertrag eine Rechtsfolge überhaupt nicht, die ohnehin durch das dispositive Recht vorgegeben sei, bei dessen Anwendung es schon ursprünglich bleibe, sodass es auf die Frage, ob eine durch das Ausscheiden einer missbräuchlichen Klausel nachträglich entstandene Vertragslücke durch das dispositive Recht geschlossen werden dürfe, nicht ankomme. Entfiele eine der Klauseln a)–c), worin bestimmt werde, dass der Kreditnehmer seine Zahlungen anstatt in CHF auch in Euro leisten könne, so bliebe es weiter dabei, dass die Zahlungen in CHF zu erfolgen hätten. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die unwirksame Klausel fortbestehen. [5] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Klauseln d), e), f) und g) seien keine wesentlichen Vertragsbestimmungen. Selbst bei ihrer Nichtigkeit könnte der restliche Kreditvertrag fortbestehen und wechselseitig erfüllt werden. Eine Gesamtnichtigkeit des Kreditvertrags ließe sich auch aus einer Gesetzwidrigkeit der Klauseln nicht ableiten, sie seien daher nicht inhaltlich zu prüfen. Aus den Klauseln a)–c) ergebe sich, dass es sich nicht um eine „unechte“ Fremdwährungsschuld, sondern um einen Fremdwährungskredit handle, weil sich die Rückzahlungsverpflichtung nach der fremden Währung richte. Die Kreditsumme sei in ausländischer Währung (in CHF) ausgedrückt, wenn auch nicht in einem ziffernmäßig bestimmten CHF-Betrag, sondern mittels Bindung an den Gegenwert von 100.000 EUR. Zusätzlich zum Kreditvertrag sei auch ein Geldwechselvertrag geschlossen worden, damit die Kläger trotz der Ausnützung des Kredits in CHF – was ihnen günstigere Rückzahlungskonditionen gesichert habe – den Kreditbetrag sogleich in Euro ausgezahlt erhalten konnten. Die Klauseln a)–c) seien keine Währungsumrechnungsklauseln, sondern befassten sich ausschließlich mit der den Klägern zuzuzählenden Kreditsumme. Auch ohne Geldwechselvereinbarung seien die entscheidenden Parameter vom dispositiven Recht vorgegeben: Artikel 8, Ziffer 8, Absatz 2, der 4. EVHGB bzw Paragraph 905 a, Absatz 2, ABGB, nunmehr Paragraph 907 b, Absatz 2, ABGB, normiere die Umrechnung nach dem zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebenden Kurswert. Damit regle der Kreditvertrag eine Rechtsfolge überhaupt nicht, die ohnehin durch das dispositive Recht vorgegeben sei, bei dessen Anwendung es schon ursprünglich bleibe, sodass es auf die Frage, ob eine durch das Ausscheiden einer missbräuchlichen Klausel nachträglich entstandene Vertragslücke durch das dispositive Recht geschlossen werden dürfe, nicht ankomme. Entfiele eine der Klauseln a)–c), worin bestimmt werde, dass der Kreditnehmer seine Zahlungen anstatt in CHF auch in Euro leisten könne, so bliebe es weiter dabei, dass die Zahlungen in CHF zu erfolgen hätten. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die unwirksame Klausel fortbestehen.