Der außerordentliche Revisionsrekurs ist in einem Punkt zulässig und im Rahmen des Aufhebungsantrags auch berechtigt; im Übrigen ist das Rechtsmittel absolut unzulässig.
I. Zum Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs gemäß § 394 Abs 1 EO:römisch eins. Zum Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO:
Die Beklagte macht geltend, auch Ersatzansprüche nach § 394 Abs 1 EO seien sicherungsfähig; Die an den Begriff „Rechtsstreit" in § 378 Abs 1 EO anknüpfende rein grammatikalische Auslegung sei verfehlt. Hätte der Gesetzgeber Geldansprüchen gemäß § 394 Abs 1 EO die Sicherungsfähigkeit versagen wollen, so hätte er das „zweifelsfrei" geregelt. Die „Art des Durchsetzungsverfahrens" sei für die Sicherungsfähigkeit eines Geldanspruchs nicht ausschlaggebend.Die Beklagte macht geltend, auch Ersatzansprüche nach Paragraph 394, Absatz eins, EO seien sicherungsfähig; Die an den Begriff „Rechtsstreit" in Paragraph 378, Absatz eins, EO anknüpfende rein grammatikalische Auslegung sei verfehlt. Hätte der Gesetzgeber Geldansprüchen gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO die Sicherungsfähigkeit versagen wollen, so hätte er das „zweifelsfrei" geregelt. Die „Art des Durchsetzungsverfahrens" sei für die Sicherungsfähigkeit eines Geldanspruchs nicht ausschlaggebend.
1.1. Das Rekursgericht hielt den in erster Instanz meritorisch erledigten Sicherungsantrag aus rein formellen Gründen für unzulässig und wies ihn, ohne (auch) die Frage seiner Berechtigung - zumindest im Ergebnis im Einklang mit dem Erstgericht - erörtert zu haben, zurück. Damit wurde der angefochtene Beschluss in Wahrheit nicht bestätigt, sondern abgeändert (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 128 mN aus der Rsp). Da ein 20.000 EUR übersteigender Hauptanspruch gesichert werden soll und es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage mangelt, ob ein Ersatzanspruch nach § 394 Abs 1 EO durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ist der Revisionsrekurs zulässig. In diesem Kontext war die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz entbehrlich, weil bereits das Kapital des auf § 394 Abs 1 EO gestützten - allenfalls zu sichernden - Geldanspruchs 45.903,69 EUR beträgt.1.1. Das Rekursgericht hielt den in erster Instanz meritorisch erledigten Sicherungsantrag aus rein formellen Gründen für unzulässig und wies ihn, ohne (auch) die Frage seiner Berechtigung - zumindest im Ergebnis im Einklang mit dem Erstgericht - erörtert zu haben, zurück. Damit wurde der angefochtene Beschluss in Wahrheit nicht bestätigt, sondern abgeändert vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 128 mN aus der Rsp). Da ein 20.000 EUR übersteigender Hauptanspruch gesichert werden soll und es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage mangelt, ob ein Ersatzanspruch nach Paragraph 394, Absatz eins, EO durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ist der Revisionsrekurs zulässig. In diesem Kontext war die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz entbehrlich, weil bereits das Kapital des auf Paragraph 394, Absatz eins, EO gestützten - allenfalls zu sichernden - Geldanspruchs 45.903,69 EUR beträgt.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 402 Abs 1 und 2 EO iVm § 521a ZPO einseitig, weil das Erstgericht den erörterten Sicherungsantrag abwies, ohne ihn zuvor dem Kläger als Antragsgegner zugestellt und diesem eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt zu haben.1.2. Das Rechtsmittelverfahren ist gemäß Paragraph 402, Absatz eins und 2 EO in Verbindung mit Paragraph 521 a, ZPO einseitig, weil das Erstgericht den erörterten Sicherungsantrag abwies, ohne ihn zuvor dem Kläger als Antragsgegner zugestellt und diesem eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt zu haben.
2.1. Einstweilige Verfügungen, die der Sicherung einer künftigen Zwangsvollstreckung dienen, sind auf Ansprüche beschränkt, die im gerichtlichen Exekutionsverfahren betrieben werden können. Darunter fallen alle derartigen Ansprüche, über die Gerichte im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden haben (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² 19).
2.2. Einstweilige Verfügungen können ua - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zur Sicherung von Geldforderungen erlassen werden (§ 379 EO). Wortinterpretation, systematische Auslegung und die nach teleologischen Gesichtspunkten gebotene Berücksichtigung des exekutionssichernden Zwecks einstweiliger Verfügungen nach § 379 EO ergeben, dass unter „Geldforderungen" diejenigen Ansprüche zu verstehen sind, die nach den Bestimmungen der §§ 87 bis 345 EO zwangsweise hereinzubringen sind (E. Kodek in Angst, EO § 379 Rz 2;2.2. Einstweilige Verfügungen können ua - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zur Sicherung von Geldforderungen erlassen werden (Paragraph 379, EO). Wortinterpretation, systematische Auslegung und die nach teleologischen Gesichtspunkten gebotene Berücksichtigung des exekutionssichernden Zwecks einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 379, EO ergeben, dass unter „Geldforderungen" diejenigen Ansprüche zu verstehen sind, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 87 bis 345 EO zwangsweise hereinzubringen sind (E. Kodek in Angst, EO Paragraph 379, Rz 2;
Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 151;
Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 379 Rz 2 je mwN).Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 379, Rz 2 je mwN).
2.3. § 394 Abs 1 EO gewährt dem Gegner der gefährdeten Partei unter dort näher bestimmten Umständen einen Ersatzanspruch gegen die gefährdete Partei. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch (E. Kodek aaO § 394 Rz 3; König aaO 108; Konecny aaO 132; Zechner aaO § 394 je mwN). Über Ersatzansprüche nach § 394 Abs 1 EO entscheidet (ausschließlich) das Sicherungsgericht; der ordentliche streitige Rechtsweg ist ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0097416). Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren eigener Art (4 Ob 2/95 = SZ 68/32), auf das mangels Sonderbestimmungen die Regelungen für das Exekutionsverfahren und subsidiär jene für den Zivilprozess anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0104479).2.3. Paragraph 394, Absatz eins, EO gewährt dem Gegner der gefährdeten Partei unter dort näher bestimmten Umständen einen Ersatzanspruch gegen die gefährdete Partei. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch (E. Kodek aaO Paragraph 394, Rz 3; König aaO 108; Konecny aaO 132; Zechner aaO Paragraph 394, je mwN). Über Ersatzansprüche nach Paragraph 394, Absatz eins, EO entscheidet (ausschließlich) das Sicherungsgericht; der ordentliche streitige Rechtsweg ist ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0097416). Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren eigener Art (4 Ob 2/95 = SZ 68/32), auf das mangels Sonderbestimmungen die Regelungen für das Exekutionsverfahren und subsidiär jene für den Zivilprozess anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0104479).
2.4. Gewährt demnach § 394 Abs 1 EO einen Ersatzanspruch in Geld, der in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen und nach den Vorschriften gemäß §§ 87 bis 345 EO im gerichtlichen Exekutionsverfahren zwangsweise hereinzubringen ist, so handelt es sich insofern um eine Geldforderung iSd § 379 EO, zu deren Sicherung eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann. Die rein grammatikalische Auslegung des Begriffs „Rechtsstreit" in § 378 Abs 1 EO durch das Rekursgericht im Sinn eines vom Gesetzgeber vorausgesetzten Zivilprozesses überzeugt nicht. Ersatzansprüche nach § 394 Abs 1 EO wurden vom Gesetzgeber bloß deshalb nicht in den Zivilprozess verwiesen, weil ein summarisches Verfahren das erforderliche Gegengewicht für das Rechtsschutzdefizit des Verfügungsgegners vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildet, und das Wesen dieses Verfahrens in der vom Gesetzgeber angestrebten Effizienz liegt. Demnach soll für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden (König aaO Rz 2/240, 2/242; Zechner aaO § 394 Rz 1 [S. 240] je mwN), und zwar - aus Gründen der Prozessökonomie - durch das mit der Sache bereits vertraute Sicherungsgericht (1 Ob 239/00d = SZ 73/187). Die Rechtsprechung hält ein Verfahren nach § 394 Abs 1 EO überdies für eine „Rechtsstreitigkeit" iSd § 7 Abs 1 KO. Das wird auch damit begründet, dass in einem solchen Verfahren „letzten Endes gemäß § 402 EO die Verfahrensvorschriften der ZPO anzuwenden" sind (1 Ob 276/99s = EvBl 2000/72). Der Begriff „Rechtsstreit" in § 378 Abs 1 EO erfasst somit nicht nur Zivilprozesse über Geldansprüche, die mit Klage eingeleitet werden.2.4. Gewährt demnach Paragraph 394, Absatz eins, EO einen Ersatzanspruch in Geld, der in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen und nach den Vorschriften gemäß Paragraphen 87 bis 345 EO im gerichtlichen Exekutionsverfahren zwangsweise hereinzubringen ist, so handelt es sich insofern um eine Geldforderung iSd Paragraph 379, EO, zu deren Sicherung eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann. Die rein grammatikalische Auslegung des Begriffs „Rechtsstreit" in Paragraph 378, Absatz eins, EO durch das Rekursgericht im Sinn eines vom Gesetzgeber vorausgesetzten Zivilprozesses überzeugt nicht. Ersatzansprüche nach Paragraph 394, Absatz eins, EO wurden vom Gesetzgeber bloß deshalb nicht in den Zivilprozess verwiesen, weil ein summarisches Verfahren das erforderliche Gegengewicht für das Rechtsschutzdefizit des Verfügungsgegners vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildet, und das Wesen dieses Verfahrens in der vom Gesetzgeber angestrebten Effizienz liegt. Demnach soll für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden (König aaO Rz 2/240, 2/242; Zechner aaO Paragraph 394, Rz 1 [S. 240] je mwN), und zwar - aus Gründen der Prozessökonomie - durch das mit der Sache bereits vertraute Sicherungsgericht (1 Ob 239/00d = SZ 73/187). Die Rechtsprechung hält ein Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO überdies für eine „Rechtsstreitigkeit" iSd Paragraph 7, Absatz eins, KO. Das wird auch damit begründet, dass in einem solchen Verfahren „letzten Endes gemäß Paragraph 402, EO die Verfahrensvorschriften der ZPO anzuwenden" sind (1 Ob 276/99s = EvBl 2000/72). Der Begriff „Rechtsstreit" in Paragraph 378, Absatz eins, EO erfasst somit nicht nur Zivilprozesse über Geldansprüche, die mit Klage eingeleitet werden.
2.5. Die voranstehenden Erwägungen unter I. sind somit folgendermaßen zusammenzufassen:2.5. Die voranstehenden Erwägungen unter römisch eins. sind somit folgendermaßen zusammenzufassen:
Auch Ansprüche auf Geldersatz, die im Verfahren gemäß § 394 Abs 1 EO geltend zu machen sind, können durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 378 Abs 1 iVm § 379 EO gesichert werden.Auch Ansprüche auf Geldersatz, die im Verfahren gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO geltend zu machen sind, können durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 378, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 379, EO gesichert werden.
3. Das Rekursgericht hat sich - ausgehend von seiner vom Senat nicht gebilligten Rechtsansicht - mit den Rekursgründen meritorisch nicht auseinandergesetzt. Es wird über den Rekurs in der Sache neuerlich zu entscheiden haben.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
II. Zum „außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Auferlegung einer Mutwillenstrafe nach § 394 Abs 2 EO:römisch II. Zum „außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Auferlegung einer Mutwillenstrafe nach Paragraph 394, Absatz 2, EO:
1. Das Erstgericht hat den Antrag der Beklagten, über den Kläger eine Mutwillenstrafe gemäß § 394 Abs 2 EO zu verhängen, abgewiesen. Das wurde vom Rekursgericht bestätigt.1. Das Erstgericht hat den Antrag der Beklagten, über den Kläger eine Mutwillenstrafe gemäß Paragraph 394, Absatz 2, EO zu verhängen, abgewiesen. Das wurde vom Rekursgericht bestätigt.
2. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs gegen die dort bezeichneten Entscheidungen nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigte. Diese Bestimmung wurde durch die 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 in das Gesetz eingefügt. Nach dem Ausschussbericht (718 BlgNR XVIII. GP) wurde der Rechtsmittelausschluss gegen bestätigende Entscheidungen nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - vorbehaltlich der in § 402 Abs 2 EO getroffenen Regelung - in den bezeichneten Angelegenheiten des Provisorialverfahrens deshalb beseitigt, weil solchen Entscheidungen oft richtungweisende Bedeutung für das Hauptverfahren zukommt, in dem wegen unterschiedlicher Bestimmungen für das Revisionsverfahren ein gleichartiger Rechtsmittelausschluss nicht gilt.2. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist der Revisionsrekurs gegen die dort bezeichneten Entscheidungen nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigte. Diese Bestimmung wurde durch die 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 in das Gesetz eingefügt. Nach dem Ausschussbericht (718 BlgNR römisch XVIII. Gesetzgebungsperiode wurde der Rechtsmittelausschluss gegen bestätigende Entscheidungen nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - vorbehaltlich der in Paragraph 402, Absatz 2, EO getroffenen Regelung - in den bezeichneten Angelegenheiten des Provisorialverfahrens deshalb beseitigt, weil solchen Entscheidungen oft richtungweisende Bedeutung für das Hauptverfahren zukommt, in dem wegen unterschiedlicher Bestimmungen für das Revisionsverfahren ein gleichartiger Rechtsmittelausschluss nicht gilt.
2.1. Die Rechtsprechung wendet auf Entscheidungen gemäß § 394 Abs 1 EO die in § 402 Abs 1 EO getroffene Regelung analog an, weil die dafür maßgebenden Gründe auch auf die Ermöglichung einer Anfechtung solcher, im Rekursverfahren zur Gänze bestätigter Entscheidungen zutreffen. Deshalb ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts insoweit nicht jedenfalls unzulässig, als Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens die Bekämpfung einer über den Entschädigungsantrag selbst getroffenen Entscheidung ist (RIS-Justiz RS0104478 [T1]) und der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 4.000 EUR übersteigt (vgl E. Kodek aaO § 402 Rz 17).2.1. Die Rechtsprechung wendet auf Entscheidungen gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO die in Paragraph 402, Absatz eins, EO getroffene Regelung analog an, weil die dafür maßgebenden Gründe auch auf die Ermöglichung einer Anfechtung solcher, im Rekursverfahren zur Gänze bestätigter Entscheidungen zutreffen. Deshalb ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts insoweit nicht jedenfalls unzulässig, als Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens die Bekämpfung einer über den Entschädigungsantrag selbst getroffenen Entscheidung ist (RIS-Justiz RS0104478 [T1]) und der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 4.000 EUR übersteigt vergleiche E. Kodek aaO Paragraph 402, Rz 17).
2.2. Auf ein Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung einer Mutwillenstrafe nach § 394 Abs 2 EO treffen die zuvor erörterten teleologischen Gründe für die Anfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Entscheidungen des Rekursgerichts nicht zu. Eine ungewollte Gesetzeslücke als Grundlage für eine Analogiebildung ist in diesem Punkt nicht zu erkennen.2.2. Auf ein Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung einer Mutwillenstrafe nach Paragraph 394, Absatz 2, EO treffen die zuvor erörterten teleologischen Gründe für die Anfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Entscheidungen des Rekursgerichts nicht zu. Eine ungewollte Gesetzeslücke als Grundlage für eine Analogiebildung ist in diesem Punkt nicht zu erkennen.
2.3. Aus den Erwägungen unter II. folgt somit als Leitlinie:2.3. Aus den Erwägungen unter römisch II. folgt somit als Leitlinie:
Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Verhängung einer Mutwillenstrafe nach § 394 Abs 2 EO ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO jedenfalls unzulässig.Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Verhängung einer Mutwillenstrafe nach Paragraph 394, Absatz 2, EO ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO jedenfalls unzulässig.
III. Zum „außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen den angefochtenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss:römisch III. Zum „außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen den angefochtenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss:
1. Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten nach § 394 Abs 1 EO ab. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf, es verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne zugleich ausgesprochen zu haben, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.1. Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten nach Paragraph 394, Absatz eins, EO ab. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf, es verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne zugleich ausgesprochen zu haben, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
2. Die Bekämpfung eines Aufhebungsbeschlusses, gegen den die zweite Instanz den Rekurs nicht zuließ, ist jedenfalls unzulässig, wenn das Erstgericht - wie hier - nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0044059, RS0043986). Gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO gilt § 527 Abs 2 ZPO auch in Verfahren, die unter das Regime der Exekutionsordnung fallen (RIS-Justiz RS0002467), somit auch in Verfahren nach § 394 Abs 1 EO.2. Die Bekämpfung eines Aufhebungsbeschlusses, gegen den die zweite Instanz den Rekurs nicht zuließ, ist jedenfalls unzulässig, wenn das Erstgericht - wie hier - nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0044059, RS0043986). Gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO gilt Paragraph 527, Absatz 2, ZPO auch in Verfahren, die unter das Regime der Exekutionsordnung fallen (RIS-Justiz RS0002467), somit auch in Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO.
IV. Zum „außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen einen in der Verhandlung vom 29. 6. 2006 gefassten und mündlich verkündeten Beschluss:römisch IV. Zum „außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen einen in der Verhandlung vom 29. 6. 2006 gefassten und mündlich verkündeten Beschluss:
1. Das Erstgericht fasste und verkündete in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 29. 6. 2006 auf Antrag des Klägers den Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens ohne Bedachtnahme auf die von der Beklagten unmittelbar zuvor namhaft gemachten Zeugen, falls die Anschriften der beantragten Zeugen nicht binnen 14 Tagen bekanntgegeben werden sollten. Den Rekurs dagegen wies die zweite Instanz zurück.
2. Beschlüsse, mit denen die zweite Instanz den Rekurs gegen eine Entscheidung des Erstgerichts zurückwies, sind - falls nicht einer der Tatbestände des § 528 Abs 2 ZPO eingreift - nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 25). Eine erhebliche Rechtsfrage, von der die Entscheidung abhinge, ist hier indes nicht zu lösen.2. Beschlüsse, mit denen die zweite Instanz den Rekurs gegen eine Entscheidung des Erstgerichts zurückwies, sind - falls nicht einer der Tatbestände des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO eingreift - nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 25). Eine erhebliche Rechtsfrage, von der die Entscheidung abhinge, ist hier indes nicht zu lösen.
3. Das Gericht kann gemäß § 279 Abs 1 ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß § 291 Abs 2 ZPO überhaupt nicht angefochten werden (Rechberger in Fasching/Konecny² III § 279 ZPO Rz 15; ders in Rechberger, ZPO³ § 291 Rz 3). Das Rekursgericht hat daher das insofern jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Beklagten zutreffend zurückgewiesen.3. Das Gericht kann gemäß Paragraph 279, Absatz eins, ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß Paragraph 291, Absatz 2, ZPO überhaupt nicht angefochten werden (Rechberger in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 279, ZPO Rz 15; ders in Rechberger, ZPO³ Paragraph 291, Rz 3). Das Rekursgericht hat daher das insofern jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Beklagten zutreffend zurückgewiesen.